Anlagevermögen

In der Bilanz ist neben dem Umlaufvermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Anlagevermögen gesondert auszuweisen (§ 247 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, HGB).

Was ist das Anlagevermögen?

Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen sollen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen gehört, ergibt sich nicht aus der Bilanzierung, sondern aus der Zweckbestimmung. Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel: immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen und Finanzanlagen.

Was gehört zum Anlagevermögen?

Zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören

  • Immaterielle Vermögensgegenstände, wie Lizenzen, Schutzrechte oder auch Anzahlungen,

  • Sachanlagevermögen, wie Immobilien oder Maschinen (materielle Vermögensgegenstände),

  • Finanzanlagevermögen, wie Firmenbeteiligungen, Aktien oder Wertpapiere.

Wie wird das Anlagevermögen in der Bilanz gegliedert?

Das Anlagevermögen untergliedert sich in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen:

  • Zum abnutzbaren Anlagevermögen gehören zum Beispiel auf Dauer dem Betrieb gewidmete Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie die Betriebs- und die Geschäftsausstattung. Nur abnutzbares Anlagevermögen kann abgeschrieben werden (AfA = Absetzung für Abnutzung).

  • Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören Grund und Boden, Beteiligungen und andere Finanzanlagen, wenn sie auf Dauer dem Betrieb dienen sollen.

Ein Wirtschaftsgut, das zum Anlagevermögen gehört, wird bei beabsichtigter Veräußerung so lange dem Anlagevermögen zugeordnet, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert.

Wie wird das Anlagevermögen bewertet?

Nicht abnutzbares Anlagevermögen wird in der Bilanz zu den Anschaffungskosten bewertet.

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.

Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann.

Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 HGB).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 247 HGB

R 6.1 EStR

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