Abschreibung

Beträgt die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes mehr als ein Jahr und liegt kein geringwertiges Wirtschaftsgut vor, so ist das Wirtschaftsgut über den Zeitraum der amtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Damit kann nicht der gesamte Kaufpreis im Jahr des Erwerbes steuermindernd als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend gemacht werden, sondern nur der jährliche Wertverzehr in Form einer Abschreibung.

Nicht abschreibungsfähig sind lediglich Wirtschaftsgüter, die keinem Wertverzehr unterliegen. Im Normalfall unterliegen unbebaute Grundstücke oder Kunstwerke anerkannter Meister nicht dem Wertverzehr.

Die Höhe des jährlichen Abschreibungsbetrags richtet sich nach der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes und nach der gewählten oder gesetzlich vorgegebenen Abschreibungsmethode. Die Nutzungsdauer wird durch die Herausgabe einer amtlichen Abschreibungstabelle vom Bundesfinanzministerium bestimmt und zumeist alle zwei Jahre aktualisiert. Auch die zur Anwendung kommende Abschreibungsmethode (z.B. lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) ist gesetzlich vorgeschrieben.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes. Bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes fließen daher nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die Erwerbsnebenkosten, wie zum Beispiel Transportkosten und Montagekosten, in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit ein.

Bei unterjährigem Erwerb (das Wirtschaftsgut wurde nicht im ersten Monat des Jahres erworben) ist nicht die volle Jahresabschreibung, sondern nur für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresabschreibung anzusetzen.

Wurde die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes versäumt, so kann sie in späteren Jahren nachgeholt werden, indem der aktuelle Restbuchwert als Bemessungsgrundlage auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilt wird.

Dies ist jedoch im Falle nicht bilanzierter Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens nicht möglich, da sich deren Einlagewert nach dem Wert richtet, der bei ordnungsgemäßer Bilanzierung, d.h. nach Abschreibung, anzusetzen ist.

Für die Nachholung linearer Gebäudeabschreibung mittels typisierter Prozentsätze gilt abweichend, dass sich unter Beibehaltung der bisherigen Prozentsätze die Restnutzungsdauer verlängert.

Die amtlichen Abschreibungstabellen sind online unter www.bundesfinanzministerium.de abrufbar.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 EStG

H 7.4 EStH

BFH 03.07.1980, IV R 31/77

BFH 22.06.2010, VIII R 3/08

Der Begriff »Abschreibung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Absetzung für Substanzverringerung« verwendet.

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