Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung

Liegt eine außergewöhnliche Abnutzung vor, kann für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die außergewöhnliche Abschreibung (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) genutzt werden. Zu einer außergewöhnlichen Abnutzung kann es durch ein außergewöhnliches Ereignis kommen, dass zu einer übermäßig schnellen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung geführt hat. Eine übermäßig schnelle technische oder wirtschaftliche Abnutzung liegt zum Beispiel bei Hochwasser oder Brandschäden sowie bei einem schnellen Wandel von Mode und Geschmack vor.

Wurde eine außergewöhnliche Abschreibung vorgenommen und entfällt der Grund für die Abschreibung in einem späteren Wirtschaftsjahr, so ist bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

Die Zuschreibung kann maximal zu dem Bewertungsansatz führen, der bei Fortführung der planmäßigen betriebsgewöhnlichen Abschreibung erreicht worden wäre.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 7 EStG

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #