Widersprechen Sie der Teleauskunft über Inverssuche!
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Bislang war es grundsätzlich nur möglich, bei der Teleauskunft eine Rufnummer zu erfragen, wenn Sie den Namen und/oder die Anschrift des Teilnehmers kannten. Durch die
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
soll nun auch der umgekehrte Fall zulässig sein: Ist Ihnen die Telefonnummer eines Anschlussinhabers bekannt, erhalten Sie über die Auskunft auch dessen Namen bzw. die Anschrift. Diese so genannte
"Invers- oder Rückwärtssuche"
ist möglich, sofern Sie im Telefonbuch oder in einem anderen öffentlich zugängigen gedruckten oder elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen sind (z. B. im Internet oder auf CD).
Aber:
Die
Inverssuche
ist
nur erlaubt,
wenn Sie
keinen Widerspruch
dagegen einlegen. Bleibt die Änderung unwidersprochen, können nach Ablauf von vier Wochen Ihre Daten über die Rückwärtssuche erfragt werden.
Auf diese
Änderungen
werden Sie derzeit im "Kleingedruckten" Ihrer Telefonrechnung
hingewiesen.
Dabei berücksichtigt beispielsweise die Telekom sämtliche Vorgaben des Gesetzes. Die zulässige Klausel weist ausführlich auf alle notwendigen Informationen sowie
ausdrücklich
auf das Ihnen zustehende
Widerspruchsrecht
hin.
Verbraucherschützer
und
Datenschützer raten
dringend, dieser Änderung
umgehend zu widersprechen,
um die Daten vor dem
missbräuchlichen Zugriff Dritter schützen.
Denn eine Telefonauskunft erhält ohne Widerspruch jeder, gleichgültig zu welchem Zweck (z. B. sollen private Adressen zu Werbezwecken ermittelt werden).
Beachten Sie:
Sie können auch
jederzeit nachträglich
widersprechen, doch bis zu diesem Zeitpunkt werden die Daten abrufbar sein.
Als
Telefonkunde
können Sie
kostenlos
bei dem von Ihnen genutzten Telefondiensteanbieter
widersprechen.
Das heißt, für die Sperre der Rückwärtssuche dürfen von Ihnen keine Gebühren verlangt werden. Telekomkunden können
telefonisch
über die kostenpflichtige Telefonnummer 0137 5 10 33 00 (12 Cent/Anruf) widersprechen. In diesem Fall wird
automatisch der Anschluss gesperrt,
von dem aus diese Nummer angerufen wird. Der Widerspruch gegen die Inverssuche umfasst bei einem ISDN-Anschluss sämtliche zum Anschluss gehörige Nummern. Ein Widerspruch ist auch
schriftlich per Brief oder Fax
möglich. Senden Sie in diesem Fall den Widerspruch an Ihren Telefondiensteanbeiter (z. B. Telekom). Die Adresse entnehmen Sie bitte Ihrer Telefonrechnung.