Vordruck Abtretungsanzeige/Verpfändungsanzeige

Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden.

Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger er zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzeigt.

Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben.