Anlage SO (Sonstige Einkünfte)

Die Anlage SO ist das Steuerformular für alle sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG, wie z.B. Unterhaltsleistungen oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Zusammenfassung

Die Anlage SO ist das Steuerformular für die Erklärung von sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Dazu gehören wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen mit Realsplitting und bestimmte Leistungen aus gelegentlichen Tätigkeiten. In der Anlage SO werden auch private Veräußerungsgeschäfte erfasst (§ 23 EStG). Dazu gehören bestimmte Gewinne aus Immobilienverkäufen oder aus dem Verkauf von Kryptowährungen und anderen Wirtschaftsgütern innerhalb eines Jahres. Die Anlage ist erforderlich, wenn diese Einkünfte die gesetzlichen Freigrenzen überschreiten.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist die Anlage SO?

Die Anlage SO erfasst sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG , also Einnahmen, die keiner der sechs übrigen Einkunftsarten zuzuordnen sind (z.B. wiederkehrende Bezüge, Unterhaltsleistungen mit Realsplitting, private Veräußerungsgeschäfte).

Sie ist Teil der Einkommensteuererklärung und wird zusammen mit dem Hauptvordruck (Mantelbogen) abgegeben.

Wozu dient sie und was trägt man in der Anlage SO ein?

Mit der Anlage SO deklariert man u.a.:

  • Wiederkehrende Bezüge (Versorgungsleistungen, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) und Unterhaltsleistungen beim Realsplitting .

  • Leistungen aus gelegentlichen Tätigkeiten (z.B. Vermittlung, Vermietung beweglicher Gegenstände), die über Freigrenzen liegen.

  • Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG wie Gewinne aus der Veräußerung von nicht selbstgenutzten Immobilien innerhalb der 10-Jahresfrist oder anderen Wirtschaftsgütern innerhalb von 1 Jahr; Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs.

Wer muss die Anlage SO ausfüllen?

  • Steuerpflichtige mit sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG (z.B. Unterhalt mit Zustimmung zum Sonderausgabenabzug beim Zahlenden, Versorgungsleistungen).

  • Personen mit privaten Veräußerungsgeschäften (Immobilien innerhalb von 10 Jahren, Kryptowährungen/Gold/Privatvermögen innerhalb von 1 Jahr, sofern nicht Kapitalerträge i. S. d. §20 EStG).

Hinweis: Wertpapierverkäufe gehören regelmäßig in Anlage KAP , nicht in Anlage SO.

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Rechtsgrundlagen & wichtige Paragrafen

  • § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Definition, u.a. wiederkehrende Bezüge, Leibrenten, Unterhaltsleistungen).

  • § 23 EStG Private Veräußerungsgeschäfte (10-Jahresfrist für Grundstücke; 1 Jahr für andere Wirtschaftsgüter; Ausnahmen).

Ausfüllhinweise & typische Fälle

Seite  1 – Wiederkehrende Bez üge / Unterhalt / Leistungen / Abgeordnetenbez üge

Zeile  4 –6:

  • Wiederkehrende Bezüge (z.B. Versorgungsleistungen aus Vermögensübertragung),

  • Ausgleichszahlungen im/zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs,

  • Unterhaltsleistungen mit Zustimmung zum Sonderausgabenabzug.

Zeile  7 –13:

  • Werbungskosten & Leistungen aus gelegentlichen Geschäften;

  • Besteuerung erst über Freigrenzen . 

Zeile  14 –22: 

  • Abgeordnetenbezüge u.a. spezifische Fälle.

Seite  2/3 – Private Ver äu ßerungsgesch äfte (PVG)

Zeile  31 –51: 

  • PVG nach § 23 EStG (z.B. Grundstü cke < 10 Jahre, andere Wirtschaftsgüter < 1 Jahr);

  • Ausnahme: Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nicht steuerpflichtig.

  • Freigrenze: 1.000 Euro Jahresgesamtgewinn – bleibt der Gewinn darunter, sind PVG steuerfrei; oberhalb ist der volle Gewinn steuerpflichtig.

FAQ zur Anlage SO

1. Gehören Gewinne aus Wertpapierverkäufen in die Anlage SO?

In der Regel nein – sie gehören in Anlage KAP (Abgeltungsteuer), nicht in Anlage SO.

2. Sind private Veräußerungsgewinne immer steuerpflichtig?

Nein. Bei anderen Wirtschaftsgütern gilt eine 1-Jahresfrist und die 1.000-Euro-Freigrenze; bei Grundstücken gilt i.d.R. die 10-Jahresfrist (Ausnahme: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken).

3. Brauchen Ehegatten zwei getrennte Anlagen SO?

Nein. Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage SO ab; das Formular enthält getrennte Spalten pro Person.

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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 12. Januar 2026)