Steueränderungen für die Steuererklärung 2019

Steueränderungen für die Steuererklärung 2019

Wichtige Steueränderungen für 2019

Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2019 9.168 Euro. Als Ausgleich der in den letzten Jahren entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,84 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2018 und führt ab 2019 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Mehr Geld für Eltern
Ab 1.7.2019 gibt es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 235 Euro.
Die Kinderfreibeträge fallen ab 2019 mit insgesamt 7.620 Euro ebenfalls etwas höher aus, da der sächliche Kinderfreibetrag um 96 Euro auf dann 2.490 Euro pro Kinde und Elternteil angehoben wird. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nicht erhöht und beträgt unverändert 1.320 Euro pro Kind und Elternteil.

Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2019. Er beträgt dann 9.408 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dienstfahrrad und Jobticket
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sind jetzt steuerfrei.
Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine "systemwidrige Überbegünstigung" gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Firmenwagen
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind seit 2019 steuerfrei.
Weniger Steuern für Wenig-Fahrer: Bei der 1%-Methode müssen Sie monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, wenn Sie mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Statt der Pauschalbewertung mit 0,03% können Sie ab 2019 zu einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln (mehr dazu hier).
Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben. Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird für jeden Tag mit durchgeführter Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer – jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten.
Ab 1.1.2019 ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Bislang konnte der Arbeitgeber freiwillig Ihrem Wunsch nach einer Einzelbewertung entsprechen.

Firmenwagen/E-Autos
Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 0,5 Prozent sinken.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind von dieser Neuregelung nur dann betroffen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

Sachbezugswerte für Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wird ab dem 1.1.2019 251 Euro pro Monat betragen (2018: 246 Euro monatlich). Das sind pro Tag 1,77 Euro für Frühstück und je 3,30 Euro für Mittagessen und Abendessen.
Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete wird ab dem 1.1.2019 231 Euro pro Monat betragen. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag.

Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro pro Stunde (2017/18: 8,84 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Ausblick für 2020

Ist die Steuererklärung für 2019 in trockenen Tüchern, heißt es es erstmal "zurücklehnen und entspannen". Aber leider folgt auf jede Steuererklärung die des nächsten Jahres, und da heißt es gut gerüstet sein und jeden Steuertipp mitnehmen. Deswegen haben wir Ihnen auch hier die wichtigsten Neuigkeiten zur Steuererklärung 2020 zusammengestellt.

Steuererklärungen für vergangene Jahre

Falls Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, können Sie bis Ende 2020 noch die Steuererklärungen bis einschließlich 2016 einreichen. Denken Sie dabei an diese Steueränderungen aus den vergangenen Jahren:


Oft erhalten genau diejenigen Steuerzahler, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, eine Steuererstattung. Die Abgabe der Steuererklärung lohnt sich besonders dann, wenn Sie während eines Jahres zum Beispiel hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hatten oder geheiratet haben. Dann ist eigentlich immer eine Steuererstattung drin.

Will das Finanzamt wider Erwarten doch Geld sehen, kann die Steuererklärung zurückgenommen werden. Die Steuererklärung gilt dann als nicht abgegeben und das Finanzamt kann keine Steuernachzahlung verlangen.

Wichtig: Leider kann man nicht einfach die Angaben zu mehreren Jahren in das gleiche Formular schreiben – da sich im Steuerrecht häufig etwas ändert, gibt es jedes Jahr neue Formulare. Ältere Versionen unserer Steuersoftware SteuerSparErklärung finden Sie hier im Shop (für Windows und Mac OSX).