Sprachkurs

Ist ein Sprachkurs oder eine Sprachreise ausschließlich beruflich veranlasst, können entstandene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten gehören:

  • Fahrtkosten,

  • Kosten für die Unterkunft,

  • Verpflegungsmehraufwand und

  • Kursgebühren.

Die berufliche Veranlassung eines Sprachkurses unterliegt einer strengen Prüfung. Folgende Punkte sollten beachtet werden:

  • Der Sprachkurs sollte auf berufliche Erfordernisse zugeschnitten sein.

  • Das Unterrichtsprogramm muss sechs bis acht Stunden umfassen.

  • An den Wochentagen darf kein touristisches Programm vorgesehen sein.

  • Die vermittelten Sprachkenntnisse müssen für die berufliche Tätigkeit notwendig sein.

  • Mit der Sprachreise darf kein Urlaub am gleichen Ort verbunden sein.

Wird ein Sprachkurs oder eine Sprachreise während einer Berufsausbildung absolviert, können entstandene Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Wird ein der beruflichen Fortbildung dienender Sprachkurs im Ausland absolviert, gilt er immer als privat mit veranlasst. Die Kosten eines Auslandsprachkurses sind daher in einen privaten und beruflichen Teil aufzuteilen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.2.2011, VI R 12/10).

Um die Anerkennung von Aufwendungen für einen Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten zu erreichen, muss eine berufliche Veranlassung gegeben sein. Zudem sollte das Kursangebot vorgelegt und die Kursdauer sowie das Kursprogramm nachgewiesen werden (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 6.4.2006, 10 K 1902/02).

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #