Kontenwahrheit
Gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung darf niemand auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen.
Wer ein Konto führt (Kreditinstitute), Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festzuhalten. Zudem muss er sicherstellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist.
Wird ein Konto unter einem falschen Namen geführt und in sonstiger Art und Weise gegen die Kontenwahrheit verstoßen, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Besteuerung (Einkommen- und Körperschaftsteuer) zuständigen Finanzamts des Verfügungsberechtigten herausgegeben werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 154 AO
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