Investitionsabzugsbetrag
Rechtslage seit dem 01.01.2007:
Seit dem 01.01.2007 können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
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bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000,– €;
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bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Einheitswert von 125.000,– € oder
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bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn von 100.000,– €.
In der Summem darf der Investitionsabzugsbetrag im Jahr des Abzugs und in den drei Vorjahren insgesamt je Betrieb 200.000,– € nicht überschreiten. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu mehr als 90 % im Inland betrieblich genutzt werden. Es darf auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden.
Wird innerhalb von drei Jahren keine Investition durchgeführt, muss der Gewinn in dem Jahr in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden war, rückwirkend um den Investitionsabzugsbetrag erhöht werden. Dies gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens zwei Jahre im Betrieb verbleibt oder wenn ein Wirtschaftsgut angeschafft worden war, das dem entspricht für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden war.
Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20 % für die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in Anspruch nehmen.
Sonderregelung für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2010:
Nutzen können diese Regelung Unternehmen deren Betriebsvermögen maximal 335.000,– € beträgt oder bei Unternehmern die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittel (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) der Gewinn 200.000,– € nicht übersteigt. Bei einer Land- und Forstwirtschaft darf der Wirtschaftswert 175.000,– € nicht übersteigen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann muss aber nicht zuvor gebildet werden.
Hinweis: Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen, die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages, Folgen bei Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen sowie Buchtechnische und verfahrensrechtliche Grundlagen nimmt das BMF-Schreiben vom 08.05.2009 ausführlich Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 7g EStG
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