Finanzierungslücke
Im Steuerrecht gilt Schwarzgeld als Einkünfte, die der rechtmäßigen Besteuerung entzogen worden sind.
Beispiel:
Ein Gewerbetreibender hat Erträge aus verkauften Waren nicht als Einkünfte ausgewiesen. Werden dann steuerlich relevante Investitionen mit dem Schwarzgeld getätigt, so liegt eine Finanzierungslücke vor. Bei diesen Investitionen muss der Steuerpflichtige die Herkunft des Geldes genau belegen. Bleibt der Steuerpflichtige die Antwort schuldig, vermutet das Finanzamt, dass die Investition mit Schwarzgeld getätigt worden war.
Demgegenüber kann das Finanzamt die Existenz von Schwarzgeld nur schwer entdecken, wenn dieses Geld im Ausland angelegt wird oder wenn der Steuerpflichtige hierfür im Ausland Immobilien erwirbt.
Mit einer Selbstanzeige der Steuerhinterziehung kann eine Straffreiheit erreicht werden. Damit wird das Schwarzgeld wieder für Investitionen im Inland einsetzbar.
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