Finanzierungslücke
Im Steuerrecht gilt Schwarzgeld als Einkünfte, die der rechtmäßigen Besteuerung entzogen worden sind.
Beispiel:
Ein Gewerbetreibender hat Erträge aus verkauften Waren nicht als Einkünfte ausgewiesen. Werden dann steuerlich relevante Investitionen mit dem Schwarzgeld getätigt, so liegt eine Finanzierungslücke vor. Bei diesen Investitionen muss der Steuerpflichtige die Herkunft des Geldes genau belegen. Bleibt der Steuerpflichtige die Antwort schuldig, vermutet das Finanzamt, dass die Investition mit Schwarzgeld getätigt worden war.
Demgegenüber kann das Finanzamt die Existenz von Schwarzgeld nur schwer entdecken, wenn dieses Geld im Ausland angelegt wird oder wenn der Steuerpflichtige hierfür im Ausland Immobilien erwirbt.
Mit einer Selbstanzeige der Steuerhinterziehung kann eine Straffreiheit erreicht werden. Damit wird das Schwarzgeld wieder für Investitionen im Inland einsetzbar.
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Bei der Geringfügigkeitsgrenze handelt es sich um einen dynamischen Wert. Das heißt, mit jeder Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze an. Zum 1.1.2026 liegt der Mindestlohn bei 13,90 € pro Stunde und die Geringfügigkeitsgrenze somit bei 603,– €. Ab dem 1.1.2027 steigt der Mindestlohn erneut, und zwar auf 14,60 € und die Geringfügigkeitsgrenze beträgt dann 633,– € monatlich.