Bekanntgabe von Verwaltungsakten
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, mündlich oder auf andere Weise erlassen werden. Ein schriftlicher Verwaltungsakt ist durch die Post zu übermitteln. Er gilt als bekannt gegeben bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tag nach Aufgabe bei der Post, bei einer Übermittlung ins Ausland einen Monat nach Aufgabe bei der Post.
Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, der davon betroffen ist oder für den er bestimmt ist. Beim Erlass von Verwaltungsakten ist daher festzuhalten, an wen er gerichtet ist, wem er bekannt geben werden soll (Adressat), wem er tatsächlich zu übermitteln ist (Empfänger) und welche Form der Bekanntgabe gewählt wird.
Der Verwaltungsakt wird nur dann zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn die Finanzbehörden dies anordnen. Eine Zustellung wird vorrangig aus Beweisgründen vorgenommen, so zum Beispiel bei Schätzungsbescheiden oder wenn der Nachweis der Festsetzungsfrist notwendig ist. Eine Zustellung erfolgt mit Postzustellungsurkunde, mit eingeschriebenen Briefen oder mit Empfangsbekenntniss. Erfolgte die Zustellung nicht formgerecht, so ist der Verwaltungsakt zwar wirksam, jedoch gelten die Rechtsmittelfristen nicht mehr.
Fehlen wesentliche Bestandteile des ergangenen Bescheids, so ist der Bescheid unwirksam. In der Folge ist ein neuer Bescheid zu erlassen sowie bekannt zu geben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 122 AO
§ 124 AO
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