Krankengeld: Wie wird die Wochenfrist berechnet?

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Wenn Sie längere Zeit krank sind und Ihre Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) zu spät einreichen, gibt es kein Krankengeld mehr. Wie wird die Frist für die Vorlage der Folge-AU berechnet? Damit hat sich das Sozialgericht Düsseldorf beschäftigt.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war arbeitsunfähig und erhielt auch zunächst von seiner Krankenkasse Krankengeld. Im weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nahm die Krankenkasse jedoch an, dass der Krankengeldanspruch ruhe. Begründung: Eine Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folge-AU) sei nicht innerhalb einer Woche eingereicht worden, sondern einen Tag zu spät.

Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen und erklärte, er habe die Folge-AU direkt nach dem Verlassen der Arztpraxis richtig adressiert und frankiert in den Briefkasten eingeworfen.

Das Urteil

Das SG Düsseldorf gab dem Arbeitnehmer Recht und sprach ihm das Krankengeld zu. Die Richter bestätigten zwar, dass die Bescheinigungen stets binnen Wochenfrist bei der Krankenkasse eingereicht werden müssten, sonst ruhe der Krankengeldanspruch. Hier sei die Bescheinigung des Arbeitnehmers aber tatsächlich noch rechtzeitig bei der Krankenkasse eingegangen – denn diese haben schlicht die Wochenfrist falsch berechnet (SG Düsseldorf, Urteil vom 7.10.2019, Az. S 9 KR 589/19).

Berechnung der Wochenfrist bei Arbeitsunfähigkeit

Die Wochenfrist beginnt nicht mit dem Tag der weiteren Arbeitsunfähigkeit, sondern mit dem Tag, der auf den Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit folgt.

Im konkret entschiedenen Fall sah das so aus:

  • Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit am 11.01.2019 eingetreten,

  • Beginn der Wochenfrist also am 12.01.2019,

  • Ende der Wochenfrist folglich mit Ablauf des 18.01.2019.

Und genau an diesem Tag hatte die Krankenkasse den Eingang der Folge-AU vermerkt.

Krankengeld gehört zu den Lohnersatzleistungen. Es ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Krankengeld wird nicht besteuert, es wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen.

Hier können Sie ausrechnen, wie sich das bei Ihnen auswirkt!

(MB)

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