Haushaltshilfe kurzfristig beantragen
Gesetzliche Krankenkassen bieten zahlreiche Zusatzleistungen für Familien, etwa die in § 24h SGB V geregelte Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung. Doch bei einer Antragstellung drei Monate nach der Entbindung sind Kassen unter Bezug auf diese Regelung nicht mehr verpflichtet, diese Hilfe zu bewilligen, befand das Sozialgericht Stuttgart am 4.5.2020 (Az. S 18 KR 4504/17).

Haushaltshilfe kurzfristig beantragen

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Gesetzliche Krankenkassen bieten zahlreiche Zusatzleistungen für Familien, etwa die in § 24h SGB V geregelte Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung. Doch bei einer Antragstellung drei Monate nach der Entbindung sind Kassen unter Bezug auf diese Regelung nicht mehr verpflichtet, diese Hilfe zu bewilligen, befand das Sozialgericht Stuttgart am 4.5.2020 (Az. S 18 KR 4504/17).

Verhandelt wurde in Stuttgart über die Klage einer Mutter, die im Januar 2020 Zwillinge entbunden hatte. Aufgrund eines von ihrem Arzt diagnostizierten schweren Erschöpfungszustands beantragte sie bei ihrer Krankenkasse im April 2020 – also drei Monate nach der Entbindung – die Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe.

Die Versicherung stellte das Vorliegen eines Erschöpfungszustands zwar nicht in Abrede, meinte jedoch, dies sei keine unmittelbare Entbindungsfolge. Nur dann sei eine Kostenübernahme möglich.

Dieser Argumentation schloss sich das Stuttgarter Sozialgericht an. Es wies die von der jungen Mutter gegen ihre Krankenkasse eingereichte Klage als unbegründet zurück.

Der Umstand, dass sich die Klägerin nach der Geburt wegen eines schweren Erschöpfungszustands nicht mehr dazu in der Lage gesehen habe, ihren Haushalt zu führen, sei nicht die unmittelbare Folge der Entbindung.

Grund sei eine erschwerte Betreuungssituation gewesen. In einem solchen Fall sei die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Kosten für eine Haushaltshilfe zu übernehmen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Beim Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde hiergegen Berufung eingelegt.

In jedem Fall ist Eltern zu raten, im Bedarfsfall eine Haushaltshilfe möglichst zeitnah nach der Entbindung zu beantragen und nicht erst abzuwarten, bis sich ein Erschöpfungszustand entwickelt hat.

(MS)

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