Kurzarbeit: Wann und wie wird ein Minijob angerechnet?

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Wegen der Coronakrise sind inzwischen viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit – und es wird noch mehr von uns treffen. Da kann ein zusätzlicher Minijob plötzlich noch wichtiger werden... Was Sie zur Anrechnung des Lohns aus einem 450-Euro-Job wissen müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Ergänzung vom 15.5.2020:

Wichtige Änderungen durch das Sozialschutz-Paket II vom 15.5.2020

Am 15. Mai 2020 hat der Bundesrat dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das u.a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes und eine Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten vorsieht. Alle Regelungen gelten bis Ende 2020:

  • Erhöhung des Kurzarbeitergeldes: Für diejenigen, die Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, steigt der Betrag ab dem vierten Monat von 60 auf 70 Prozent, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Kindern erhalten 77 Prozent. Ab dem siebten Monat erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 für Haushalte mit Kindern.

  • Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter: Ab dem 1. Mai 2020 dürfen von Kurzarbeit betroffene in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben.

Das Gesetz wird jetzt dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und soll grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Aktuell geltende Bestimmungen bei Minijobs während Kurzarbeit

Aktuell gelten die im Folgenden beschriebenen Bestimmungen:

Faustregel:

  • Hatten Sie den Minijob (auch »geringfügige Beschäftigung« genannt) schon vor dem Beginn der Kurzarbeit, wird das Einkommen daraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

  • Nehmen Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld einen Minijob an, wird das daraus erzielte Einkommen auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds wird das Einkommen aus dem Minijob von der sogenannten »Berechnungsgrundlage« (das ist ihr bisheriges Nettoeinkommen) abgezogen.

Ausnahme für Minijobs in systemrelevanten Berufen - u.a. Supermärkte

Im Rahmen des Maßnahmenpakets, das am Freitag vom Bundesrat beschlossen und noch am Wochenende in Kraft treten soll, ist eine Ausnahme für Nebenjobs auf 450-Euro-Basis in sogenannten systemrelevanten Berufen geplant.

Bei Kurzarbeitern, die einen Minijob in einem systemrelevanten Beruf ausüben, soll der Verdienst nicht angerechnet werden – auch dann, wenn der Minijob neu aufgenommen wird. Einzige Voraussetzung: Minijob plus Kurzarbeitergeld ergeben zusammen nicht mehr Verdienst, als man vor der Kurzarbeit hatte. Wir rechnen fest damit, dass der Bundesrat zustimmt und das so kommt.

Betroffen wären zum Beispiel Minijobs in Supermärkten und Drogerien (z.B. Regale auffüllen, Aushilfe, Kasse), aber auch in der Landwirtschaft (z.B. Erntehelfer, Verkauf im Hofladen).

Was ist ein systemrelevanter Beruf?

Was ein systemrelevanter Beruf ist, wird von den Bundesländern festgelegt. In allen Bundesländern gehören dazu:

  • alle Berufe im Gesundheitsbereich (Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, andere in Krankenhäusern oder sonst in der Pflege, beim Rettungsdienst oder im Katastrophenschutz beschäftigte Personen),

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Behindertenhilfe,

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe,

  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Polizei und Feuerwehr,

  • außerdem Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsdienste, öffentlicher Nahverkehr und natürlich Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, also beispielsweise Supermärkte, aber auch Drogerien und Tankstellen,

  • zentrale Stellen in Staat, Justiz und Verwaltung.

Wann Minijobber ausnahmsweise mehr als 450 € verdienen dürfen

Die 450-Euro-Grenze beim Minijob darf überschritten werden, wenn es sich um ein »gelegentliches unvorhergesehenes Überschreiten« handelt. Diese Regel gibt es schon immer, sie ist nicht neu eingeführt worden.

Sie greift aber zum Beispiel jetzt, denn mit der Corona-Krise konnte nun wirklich keiner rechnen. Wenn Sie also beispielsweise schon länger einen Nebenjob (450-Euro-Job) als Regalauffüller oder Aushilfe im Supermarkt haben, dürfen Sie jetzt ausnahmsweise länger arbeiten und entsprechend mehr verdienen! Wenn Sie den Minijob schon vor der Kurzarbeit hatten, wird der erhöhte Verdienst auch nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Für die Zeit während der Corona-Pandemie wurde eine Sonderregelung erlassen: Zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 darf die Verdienstgrenze fünf Mal überschritten werden.

Kurzarbeitergeld und Steuererklärung

Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt.

Mit unserem kostenlosen Kurzarbeitergeld-Rechner können Sie ausrechnen, wie sich das in Ihrem persönlichen Fall finanziell auswirkt.

Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie in der Steuererklärung nicht angeben.

Haben Sie allerdings einen Minijob angenommen, um finanzielle Einbußen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld zu kompensieren, dann sind sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet - auch dann, wenn Sie zuvor nie eine abgegeben haben.

Für diesen Fall hat Steuertipps eine kostenfreie Version des beliebten Steuerprogramms SteuerSparErklärung aufgelegt. Damit erstellen Sie komfortabel und schnell eine optimierte Steuererklärung über Ihre Kurzarbeiter-Einnahmen: → zur SteuerSparErkärung Kurzarbeit

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(MB)

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