Doppelbesteuerung von Renten: Kommt die komplette nachgelagerte Besteuerung erst 2058?
Ab wann wird die Rente voll besteuert?

Doppelbesteuerung von Renten: Kommt die komplette nachgelagerte Besteuerung erst 2058?

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Seit 2005 läuft der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten aus der Basisversorgung, 2040 soll die Übergangsphase enden – wer ab diesem Zeitpunkt in Rente geht, muss die komplette Rente versteuern. Im Wachstumschancengesetzt wird vorgeschlagen, die Übergangsphase bis 2058 zu verlängern. So soll eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Ergänzung, 22.3.2024: Was zum Zeitpunkt dieses Textes noch in Planung war, wurde tatsächlich so umgesetzt. Das Wachstumschancengesetz wurde am 22.3.2024 verabschiedet. → mehr Informationen

 

Inhalt

 

Was gehört zu den »Renten aus der Basisversorgung«?

Zur Basisversorgung gehören

  • die gesetzliche Rentenversicherung (GRV),

  • die Altersvorsorge der berufsständischen Versorgungswerke,

  • die Alterssicherung der Landwirte und

  • die Rürup-Rente (die auch Basis-Rente genannt wird).

Bei dieser Form der Altersvorsorge wird im Alter eine lebenslange Rente ausgezahlt – eine einmalige Kapitalauszahlung ist nicht möglich.

Die Ansprüche aus der Altersvorsorge können zudem weder vererbt noch beliehen, verkauft oder übertragen werden.

Der Altersvorsorgeaufwand für die Basisversorgung kann in der Ansparphase im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die eigentlich erst ab dem 1.1.2025 vorgesehene volle Absetzbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen wurde dabei auf den 1.1.2023 vorgezogen. Somit sind Rentenversicherungsbeiträge bereits ab 2023 zu 100% als Sonderausgaben absetzbar (statt nur zu 96%). Den Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen gibt es aber weiterhin (2023: 26.528 Euro bzw. 53.056 Euro).

Besteuerung von Renten: Wie wird der Besteuerungsanteil berechnet?

Im Gegenzug zur Absetzbarkeit während der Beitragsphase wird die Rente dann später während der Bezugsphase besteuert (sog. »nachgelagerte Besteuerung«).

Das Jahr des Rentenbeginns bestimmt dabei den Steuersatz: Begonnen wurde 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50%. Seitdem steigt der Besteuerungsanteil jedes Jahr an und liegt für alle, die 2023 in Rente gehen, bei 83%. Im Jahr 2040 wird ein Besteuerungsanteil von 100% erreicht, und der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung ist abgeschlossen.

Das könnte sich aber noch ändern, wenn es nach dem Wachstumschancengesetz geht.

Was steht im Wachstumschancengesetz zur nachgelagerten Besteuerung?

Mit dem Wachstumschancengesetz soll schon ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Wer 2023 in Rente geht, würde dann nicht – wie oben beschrieben – 83% seiner Rente versteuern müssen, sondern nur 82,5%.

Wenn man den Besteuerungsanteil dann jährlich um einen halben Prozentpunkt erhöht, wird 2058 eine Besteuerung von 100% der Altersrente erreicht.

Begründet wird der Vorschlag mit den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.5.2021, in denen sich der BFH ausführlich mit dem Thema »Doppelbesteuerung« beschäftigt und erstmals die Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung definiert hat.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass es in keinem Fall zu einer doppelten Besteuerung kommt. Der langsamere Anstieg des Besteuerungsanteils soll dabei ein weiterer Schritt sein, um für zukünftige Rentenjahrgänge das Risiko einer doppelten Besteuerung zu minimieren.

Die vorgeschlagene Anpassung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) folge damit dem mit dem Jahressteuergesetz 2022 bereits umgesetzten Entfall der prozentualen Begrenzung für Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs ab dem Jahr 2023 und werde dazu beitragen, eine doppelte Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung für zukünftige Renteneintrittsjahrgänge zu vermeiden oder abzumildern, heißt es auf Seite 140 der Begründung zum Wachstumschancengesetz. Und: »Zur vollständigen Vermeidung einer »doppelten Besteuerung» sowohl für zukünftige Rentenkohorten, aber auch zur Beseitigung von gegebenenfalls im Einzelfall bereits eingetretener »doppelter Besteuerung» in Bestandsrentenfällen sind weitere Regelungen erforderlich, die zeitnah in einem dritten Schritt gesetzlich geregelt werden.«

Den Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes einschließlich Begründung, Stellungnahmen und Informationen zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums.

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(MB)

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