Zollfreigrenze für Online-Bestellungen fällt weg: Was sich ab 1. Juli 2026 ändert
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Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Europäischen Union eine grundlegende Änderung für den Onlinehandel mit Waren aus Drittländern: Die bisherige Zollfreigrenze für Sendungen bis 150 Euro entfällt.
Zusammenfassung
Ab 1. Juli 2026 entfällt die Zollfreigrenze für Online-Bestellungen aus Drittländern in der EU. Stattdessen werden für Waren bis 150 Euro pauschal 3 Euro Zoll pro Warengruppe fällig. Zusätzlich kommen Einfuhrumsatzsteuer und Servicegebühren hinzu. Die Regel betrifft alle Nicht-EU-Länder. Bei Rücksendungen wird der Zoll nicht automatisch erstattet. In der Regel übernimmt der Händler oder Paketdienst die Zollanmeldung. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Onlinehandel besser zu kontrollieren.
Inhalt
Warum wird die Zollfreigrenze abgeschafft?
Bislang waren Waren unter 150 Euro grundsätzlich von Zöllen befreit. Diese Regel sollte ursprünglich Bürokratie vermeiden. Doch nach Einschätzung der EU ist diese Bevorzugung im digitalen Zeitalter nicht mehr gerechtfertigt: Durch elektronische Daten und automatisierte Prozesse ist die Abfertigung deutlich einfacher geworden. Gleichzeitig verschafft die Freigrenze bestimmten Geschäftsmodellen einen Wettbewerbsvorteil. Daher wurde beschlossen, die Zollbefreiung abzuschaffen.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Bestellung, sondern der Import in die EU. Trifft eine Sendung erst nach dem 1. Juli 2026 ein, gelten bereits die neuen Zollregeln – auch wenn der Kauf zuvor erfolgt ist.
Für Online-Bestellungen bedeutet das:
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bei langsamen Versandarten, z B. Standardversand aus Asien, besteht ein hohes Risiko, dass die Sendung erst nach dem 1.7. ankommt,
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bei Express-Versand ist die Chance, noch unter die alte Regel zu fallen, größer.
Ab 1. Juli 2026: 3 Euro Zoll pro Warengruppe
An die Stelle der Freigrenze tritt ein pauschaler Zoll: Für Waren mit einem Gesamtwert bis 150 Euro wird künftig ein Zoll von 3 Euro pro Warengruppe (Zollposition) erhoben – nicht pro Paket! Die Regelung gilt zunächst befristet bis 2028.
Das bedeutet:
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Jede Sendung wird grundsätzlich zollpflichtig
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Maßgeblich ist die Anzahl der Zollpositionen (Items) in der Anmeldung, nicht die Stückzahl einzelner Produkte
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Mehrere gleiche oder vergleichbar klassifizierte Waren können zusammengefasst werden
Der Begriff »Item« bezeichnet in der Zollanmeldung eine Warengruppe mit gleicher Tarifnummer und Beschreibung – nicht jedes einzelne Produkt.
Ob mehrere Produkte als eine oder mehrere Warengruppen gelten, entscheidet der EU-Zolltarif (TARIC). Dort wird jede Ware anhand ihrer Eigenschaften einer konkreten Zolltarifnummer zugeordnet. Unterschiedliche Produkte, zum Beispiel etwa Kleidung und Kosmetik, fallen in der Regel in verschiedene Tarifnummern und lösen damit jeweils separate Zollpauschalen aus.
Wen betrifft die Änderung?
Die neue Regel betrifft Online-Bestellungen aus sogenannten Drittländern, also Staaten außerhalb der EU. Dazu zählen häufig genutzte Plattformen in China wie Temu oder Shein – aber nicht nur diese.
Entscheidend ist nicht das konkrete Land, sondern dass die Ware wird einem Drittland in die EU geliefert wird und der Kauf als sogenannte Fernverkauf (Distance Sale) erfolgt. Ein Fernverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer den Versand organisiert oder daran beteiligt ist und die Ware an Privatkunden in der EU geliefert wird.
Damit ist klar: Die Regel betrifft Sendungen weltweit, beispielsweise auch aus den USA, Großbritannien oder anderen Nicht-EU-Ländern.
Neue Zollregel beim Online-Shopping: Beispiele
Neben den (mindestens) 3 Euro Zoll fällt auch Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an, die auf den Gesamtbetrag aus Warenwert + Zoll berechnet wird. Außerdem berechnen die Paketdienste meist eine Auslagenpauschale oder Servicepauschale dafür, dass sie die Abwicklung mit dem Zoll übernehmen. Bei DHL (Deutsche Post) bezahlt man 7,50 Euro pro Paket, bei UPS mindestens 14 US$ - jeder Paketdienst legt die Höhe der Pauschale selbst fest.
Mit Zoll, Steuern und Gebühren verteuert sich der Einkauf merklich, wie diese Rechenbeispiele zeigen:
Sommerkleid für 14,79 Euro
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Pauschale Zollgebühr ab 1. Juli 2026: 3,00 Euro
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage für EUSt): 17,79 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 3,38 Euro
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Servicepauschale: 7,50 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 28,67 Euro
Sonnenbrille für 7,89 Euro und Make-up-Set für 23,79 Euro
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Gesamtwarenwert: 31,68 Euro
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Pauschale Zollgebühr: 6,00 Euro (da es sich um zwei unterschiedliche Warengruppen handelt)
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage EUSt): 31,68 Euro + 6,00 Euro = 37,68 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 7,16 Euro
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Servicepauschale: 7,50 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 52,34 Euro
Drei Badeanzüge für je 12,00 Euro
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Gesamtwarenwert: 36,00 Euro
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Pauschale Zollgebühr: 3,00 Euro (da es die gleiche Warengruppe ist)
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage EUSt): 36,00 Euro + 3,00 Euro = 39,00 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 7,41 Euro
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Servicepauschale: 7,50 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 53,91 Euro
Bekommt man den Zoll bei Rücksendungen erstattet?
Nein:Die gezahlten Zollbeträge werden bei Rücksendungen nicht automatisch erstattet. Das kann Rückgaben unattraktiver machen.
Online-Shopping: Wer muss sich um den Zoll kümmern?
Grundsätzlich ist der sogenannte »Anmelder« für den Zoll verantwortlich, also der Händler, die Plattform oder der Versanddienstleister. In der Praxis kann es aber (in seltenen Ausnahmefällen) vorkommen, dass kein Anbieter die Zollanmeldung übernimmt oder die Sendung nicht korrekt angemeldet wurde.
Dann kann auch der Empfänger selbst tätig werden müssen, insbesondere in Ländern oder Fällen, in denen Online-Zollsysteme für Privatpersonen vorgesehen sind. In Deutschland ist das nicht der Fall, hier kümmern sich Post oder Kurier um den Zoll – dafür bezahlt man ja dann auch die Servicepauschale.
Was passiert, wenn der Zoll die Sendung zurückhält?
Bei fehlenden oder falschen Angaben, offenen Zollgebühren oder Zweifeln an Produktsicherheit oder Einfuhrvorschriften kann der Zoll Sendungen zurückhalten.
In diesen Fällen wird der Empfänger vom Zoll oder dem Paketdienst informiert. Man muss dann Unterlagen wie z.B. Rechnungen nachreichen und Zoll sowie ggf. weitere Gebühren bezahlen. Erst danach wird die Ware freigegeben.
Neue Zollregeln beim Online-Shopping: Wichtige Begriffe verständlich erklärt
Intrinsic Value (Warenwert) Der reine Preis der Ware ohne Versandkosten, Versicherung und Steuern.
Sendung (Consignment) Eine Lieferung von einem Absender an einen Empfänger, die zusammen transportiert wird.
Artikel (Item) Eine Position innerhalb der Sendung mit gleicher Zolltarifnummer und Beschreibung.
Fernverkauf (Distance Sale) Verkauf, bei dem der Anbieter den Versand in die EU organisiert und an Privatpersonen liefert.
IOSS (Import One Stop Shop) Ein System, über das Händler die Mehrwertsteuer bereits beim Kauf abführen können.
Mehr Informationen und Definitionen im offiziellen Dokument der EU-Kommission: Importation and Exportation of Low Value Consignments – The EUR 3 temporary customs duty (PDF, Englisch)
FAQ: Häufige Fragen zur neuen Zollregel
1. Gilt die neue Regel nur für China?
Nein. Sie betrifft alle Waren aus Drittländern außerhalb der EU, unabhängig vom Herkunftsland.
2. Betrifft das auch Bestellungen unter 150 Euro?
Ja. Gerade für diese Sendungen galt früher die Freigrenze, die nun entfällt.
3. Wie hoch ist der Zoll konkret?
3 Euro pro Artikel innerhalb einer Sendung bis 150 Euro Warenwert.
4. Muss immer selbst verzollt werden?
Nein, in der Regel übernimmt der Händler oder der Paketdienst die Anmeldung. In Einzelfällen kann dies aber auf den Empfänger zurückfallen.
5. Was passiert, wenn die Ware beim Zoll hängen bleibt?
Es müssen meist Unterlagen eingereicht und Gebühren bezahlt werden, bevor die Lieferung freigegeben wird.
6. Wird die Mehrwertsteuer zusätzlich erhoben?
Ja, die Mehrwertsteuer bleibt bestehen und wird zusätzlich zum Zoll erhoben.
7. Was passiert bei Rücksendungen?
Eine automatische Erstattung des 3-Euro-Zolls ist nicht vorgesehen.
8. Warum führt die EU diese Regel ein?
Um Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Kontrolle über den stark wachsenden Onlinehandel zu verbessern.
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(MB)