Bearbeitungsgebühr für Online-Bestellungen aus Nicht-EU-Ländern: Was sich ab November 2026 ändert
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Seit dem 1. November 2026 muss für Warensendungen aus Nicht-EU-Ländern, wie sie häufig über Temu, Shein oder AliExpress bestellt werden, eine neue EU-Bearbeitungsgebühr (»Union Handling Fee«) von 2 Euro bezahlt werden. Die Kosten werden zwar formal den Plattformen bzw. Importeuren auferlegt, können aber an die Kunden weitergegeben werden.
Zusammenfassung
Ab 1. Juli 2026 entfällt die Zollfreigrenze für Online-Bestellungen aus Drittländern in der EU. Stattdessen werden für Waren bis 150 Euro pauschal 3 Euro Zoll pro Warengruppe fällig. Seit dem 1. November 2026 kommt zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warengruppe hinzu. Außerdem fallen Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Servicegebühren der Paketdienste an. Die Regel betrifft alle Nicht-EU-Länder. Bei Rücksendungen werden Zoll und Bearbeitungsgebühr nicht automatisch erstattet. In der Regel übernimmt der Händler oder Paketdienst die Zollanmeldung. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Onlinehandel besser zu kontrollieren.
Inhalt
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Abschaffung der Zollfreigrenze und Einführung einer EU-Bearbeitungsgebühr
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Ab 1. November 2026: Zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 2 Euro
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Bekommt man Zoll und Bearbeitungsgebühr bei Rücksendungen erstattet?
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Neue Zollregeln beim Online-Shopping: Wichtige Begriffe verständlich erklärt
Abschaffung der Zollfreigrenze und Einführung einer EU-Bearbeitungsgebühr
Schon seit dem 1. Juli 2026 trat in der Europäischen Union eine grundlegende Änderung für den Onlinehandel mit Waren aus Drittländern in Kraft: Die bisherige Zollfreigrenze für Sendungen bis 150 Euro entfiel.
Zuvor waren Waren unter 150 Euro grundsätzlich von Zöllen befreit. Diese Regel sollte ursprünglich Bürokratie vermeiden. Doch nach Einschätzung der EU ist diese Bevorzugung im digitalen Zeitalter nicht mehr gerechtfertigt: Durch elektronische Daten und automatisierte Prozesse ist die Abfertigung deutlich einfacher geworden. Gleichzeitig verschafft die Freigrenze bestimmten Geschäftsmodellen einen Wettbewerbsvorteil. Daher wurde beschlossen, die Zollbefreiung abzuschaffen.
Seit dem 1. November 2026 kommt zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warengruppe hinzu
Ab 1. Juli 2026: 3 Euro Zoll pro Warengruppe
An die Stelle der Freigrenze tritt ein pauschaler Zoll: Für Waren mit einem Gesamtwert bis 150 Euro wird künftig ein Zoll von 3 Euro pro Warengruppe (Zollposition) erhoben – nicht pro Paket! Die Regelung gilt zunächst befristet bis 2028.
Das bedeutet:
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Jede Sendung wird grundsätzlich zollpflichtig
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Maßgeblich ist die Anzahl der Zollpositionen (Items) in der Anmeldung, nicht die Stückzahl einzelner Produkte
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Mehrere gleiche oder vergleichbar klassifizierte Waren können zusammengefasst werden
Der Begriff »Item« bezeichnet in der Zollanmeldung eine Warengruppe mit gleicher Tarifnummer und Beschreibung – nicht jedes einzelne Produkt.
Ob mehrere Produkte als eine oder mehrere Warengruppen gelten, entscheidet der EU-Zolltarif (TARIC). Dort wird jede Ware anhand ihrer Eigenschaften einer konkreten Zolltarifnummer zugeordnet. Unterschiedliche Produkte, zum Beispiel etwa Kleidung und Kosmetik, fallen in der Regel in verschiedene Tarifnummern und lösen damit jeweils separate Zollpauschalen aus.
Ab 1. November 2026: Zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 2 Euro
Seit dem 1. November 2026 erhebt die EU zusätzlich zur bereits bestehenden Zollpauschale eine sogenannte »Union Handling Fee«. Sie beträgt 2 Euro pro Warenposition (Warengruppe) und soll die Kosten für Zollabfertigung, Datenauswertung, Risikoanalysen und Warenkontrollen decken. Die Gebühr fällt zusätzlich zum pauschalen Zoll von 3 Euro pro Warengruppe an.
Für Verbraucher bedeutet das: Je nach Zusammensetzung einer Bestellung können sich die zusätzlichen Kosten auf insgesamt 5 Euro je Warenposition erhöhen, noch bevor Einfuhrumsatzsteuer und mögliche Servicegebühren des Paketdienstes hinzukommen.
Wen betrifft die Änderung?
Die neue Regel betrifft Online-Bestellungen aus sogenannten Drittländern, also Staaten außerhalb der EU. Dazu zählen häufig genutzte Plattformen in China wie Temu oder Shein – aber nicht nur diese.
Entscheidend ist nicht das konkrete Land, sondern dass die Ware aus einem Drittland in die EU geliefert wird und der Kauf als sogenannte Fernverkauf (Distance Sale) erfolgt. Ein Fernverkauf liegt vor, wenn der Verkäufer den Versand organisiert oder daran beteiligt ist und die Ware an Privatkunden in der EU geliefert wird.
Damit ist klar: Die Regel betrifft Sendungen weltweit, beispielsweise auch aus den USA, Großbritannien oder anderen Nicht-EU-Ländern.
Neue Zollregel beim Online-Shopping: Beispiele
Neben dem Zoll von 3 Euro pro Warengruppe fällt seit dem 1. November 2026 zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warenposition an. Hinzu kommt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die auf den Gesamtbetrag aus Warenwert, Zoll und Bearbeitungsgebühr berechnet wird. Außerdem berechnen Paketdienste häufig eine Auslagen- oder Servicepauschale für die Zollabwicklung. Bei DHL (Deutsche Post) bezahlt man 7,50 Euro pro Paket, bei UPS mindestens 14 US$ - jeder Paketdienst legt die Höhe der Pauschale selbst fest.
Mit Zoll, Steuern und Gebühren verteuert sich der Einkauf deutlich, wie diese Rechenbeispiele zeigen:
Sommerkleid für 14,79 Euro
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Pauschale Zollgebühr ab 1. Juli 2026: 3,00 Euro
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage für EUSt): 17,79 Euro
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Bearbeitungsgebühr: 2,00 Euro
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Zwischensumme: 19,79 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 3,76 Euro
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Servicepauschale: 7,50 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 31,05 Euro
Sonnenbrille für 7,89 Euro und Make-up-Set für 23,79 Euro
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Gesamtwarenwert: 31,68 Euro
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Pauschale Zollgebühr: 6,00 Euro (da es sich um zwei unterschiedliche Warengruppen handelt)
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage EUSt): 31,68 Euro + 6,00 Euro = 37,68 Euro
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Bearbeitungsgebühr: 4,00 Euro
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Zwischensumme: 41,68 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 7,92 Euro
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Servicepauschale: 7,50 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 57,10 Euro
Drei Badeanzüge für je 12,00 Euro
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Gesamtwarenwert: 36,00 Euro
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Pauschale Zollgebühr: 3,00 Euro (da es die gleiche Warengruppe ist)
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Bearbeitungsgebühr: 2,00 Euro (da es die gleiche Warengruppe ist)
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Zwischensumme: 41,00 Euro
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Zwischensumme (Bemessungsgrundlage EUSt): 36,00 Euro + 3,00 Euro = 39,00 Euro
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Einfuhrumsatzsteuer (19%): 7,41 Euro
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Servicepauschale: 7,79 Euro
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Tatsächlich zu zahlen: 56,29 Euro
Bekommt man Zoll und Bearbeitungsgebühr bei Rücksendungen erstattet?
Nein. Weder die gezahlten Zollbeträge noch die neue Bearbeitungsgebühr werden bei Rücksendungen automatisch erstattet. Das kann Rückgaben insbesondere bei günstigen Bestellungen wirtschaftlich unattraktiv machen.
Online-Shopping: Wer muss sich um den Zoll kümmern?
Grundsätzlich ist der sogenannte »Anmelder« für den Zoll verantwortlich, also der Händler, die Plattform oder der Versanddienstleister. In der Praxis kann es aber (in seltenen Ausnahmefällen) vorkommen, dass kein Anbieter die Zollanmeldung übernimmt oder die Sendung nicht korrekt angemeldet wurde.
Dann kann auch der Empfänger selbst tätig werden müssen, insbesondere in Ländern oder Fällen, in denen Online-Zollsysteme für Privatpersonen vorgesehen sind. In Deutschland ist das nicht der Fall, hier kümmern sich Post oder Kurier um den Zoll – dafür bezahlt man ja dann auch die Servicepauschale.
Was passiert, wenn der Zoll die Sendung zurückhält?
Bei fehlenden oder falschen Angaben, offenen Zollgebühren oder Zweifeln an Produktsicherheit oder Einfuhrvorschriften kann der Zoll Sendungen zurückhalten.
In diesen Fällen wird der Empfänger vom Zoll oder dem Paketdienst informiert. Man muss dann Unterlagen wie z.B. Rechnungen nachreichen und Zoll sowie ggf. weitere Gebühren bezahlen. Erst danach wird die Ware freigegeben.
Neue Zollregeln beim Online-Shopping: Wichtige Begriffe verständlich erklärt
Intrinsic Value (Warenwert) Der reine Preis der Ware ohne Versandkosten, Versicherung und Steuern.
Sendung (Consignment) Eine Lieferung von einem Absender an einen Empfänger, die zusammen transportiert wird.
Artikel (Item) Eine Position innerhalb der Sendung mit gleicher Zolltarifnummer und Beschreibung.
Fernverkauf (Distance Sale) Verkauf, bei dem der Anbieter den Versand in die EU organisiert und an Privatpersonen liefert.
IOSS (Import One Stop Shop) Ein System, über das Händler die Mehrwertsteuer bereits beim Kauf abführen können.
Mehr Informationen und Definitionen im offiziellen Dokument der EU-Kommission: Importation and Exportation of Low Value Consignments – The EUR 3 temporary customs duty (PDF, Englisch)
FAQ: Häufige Fragen zur neuen Zollregel
1. Gilt die neue Regel nur für China?
Nein. Sie betrifft alle Waren aus Drittländern außerhalb der EU, unabhängig vom Herkunftsland.
2. Betrifft das auch Bestellungen unter 150 Euro?
Ja. Gerade für diese Sendungen galt früher die Freigrenze, die nun entfällt.
3. Wie hoch sind die zusätzlichen Abgaben konkret?
Für Sendungen bis 150 Euro Warenwert fallen derzeit 3 Euro Zoll pro Warengruppe sowie zusätzlich 2 Euro Bearbeitungsgebühr pro Warenposition an.
4. Muss immer selbst verzollt werden?
Nein, in der Regel übernimmt der Händler oder der Paketdienst die Anmeldung. In Einzelfällen kann dies aber auf den Empfänger zurückfallen.
5. Was passiert, wenn die Ware beim Zoll hängen bleibt?
Es müssen meist Unterlagen eingereicht und Gebühren bezahlt werden, bevor die Lieferung freigegeben wird.
6. Wird die Mehrwertsteuer zusätzlich erhoben?
Ja. Die Einfuhrumsatzsteuer wird zusätzlich zu Zoll und Bearbeitungsgebühr berechnet.
7. Was passiert bei Rücksendungen?
Eine automatische Erstattung der 3-Euro-Zollpauschale oder der 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ist nicht vorgesehen.
8. Warum führt die EU diese Regel ein?
Um Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und die Kontrolle über den stark wachsenden Onlinehandel zu verbessern.
9. Wie hoch können die zusätzlichen Kosten insgesamt werden?
Für jede Warenposition können bereits 5 Euro an EU-Abgaben anfallen (3 Euro Zoll plus 2 Euro Bearbeitungsgebühr). Hinzu kommen Einfuhrumsatzsteuer sowie mögliche Servicegebühren des Paketdienstes. Dadurch können sehr günstige Bestellungen deutlich teurer werden.
(MB)