Witwenrente: Höhe und anrechnungsfreier Hinzuverdienst
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Zum 1.7.2026 steigen alle gesetzlichen Renten. Auch die mehr als fünf Millionen Witwenrenten und Witwerrenten, die die Deutsche Rentenversicherung zahlt, werden dann angepasst. Bereits seit Juli 2025 gelten etwas großzügigere Regelungen bei der Einkommensanrechnung.
Zusammenfassung
Ab Juli 2026 steigen die Witwenrenten um 4,24%. Die Anpassung erfolgt automatisch, ein Antrag ist nicht erforderlich. Der neue Freibetrag für zusätzliches Einkommen beträgt monatlich 1.122,53Euro. Einkommen über diesem Freibetrag wird zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das Nettoeinkommen wird pauschal aus dem Brutto berechnet, abhängig von der Einkommensart. Die Freibeträge gelten bundesweit einheitlich.
Inhalt
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Wie hoch ist die Witwenrente ab Juli 2026?
Im Juli 2026 werden alle gesetzlichen Renten um 4,24% angehoben. Entsprechend steigt auch die Witwenrente bzw. Witwerrente. Aus brutto 1.000 Euro Hinterbliebenenrente werden so zum Beispiel ab Juli 2026 1.042,40 Euro.
Von der Rente gehen noch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab, im Schnitt sind das inzwischen etwa 12%.
Die Rentenerhöhung muss nicht beantragt werden, sondern sie erfolgt automatisch und für Ost und West gleichermaßen. Es erhöht sich jeweils die Bruttorente vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls anrechenbarem Einkommen.
Hinterbliebenenrente: Einkommensanrechnung ab Juli 2026
Der Grundsatz der Anrechnung ändert sich nicht, aber die Details, insbesondere die Höhe des Freibetrags, ändern sich.
Nach wie vor werden fast alle Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Witwenrente bzw. Witwerrente soll nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners einen teilweisen Ersatz für dessen Unterhalt leisten. Ist eine Witwe oder ein Witwer tatsächlich finanziell sehr gut gestellt, erhält sie oder er deshalb oft nur eine gekürzte oder gar keine Hinterbliebenenrente.
Seit Anfang 2023 ist zwar bei vorgezogenen Altersrenten ein unbegrenzter Hinzuverdienst erlaubt. Dies gilt jedoch für Witwenrenten bzw. Witwerrenten nicht.
Nur bedarfsorientierte Leistungen – also zum Beispiel die Grundsicherung im Alter – und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) bleiben anrechnungsfrei, soweit sie staatlich gefördert wurden.
Es gibt allerdings einen Einkommensfreibetrag: Die Witwenrente oder Witwerrente wird voll ausgezahlt, wenn das anrechenbare Netto-Einkommen diesen Freibetrag nicht überschreitet.
Witwenrente 2026: Freibetrag für zusätzliches Einkommen
Der Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Hinterbliebenenrente steigt zum 1. Juli 2026 auf 1.122,53 Euro auf monatlich. Auch dieser Wert gilt bundeseinheitlich.
Der Teil der anzurechnenden Nettoeinkünfte, der darüber liegt, wird zu 40% mit der Hinterbliebenenrente verrechnet (§ 97 SGB VI).
Wie berechnet man den Freibetrag bei der Witwenrente?
Der Freibetrag für zusätzliches Einkommen ist durch eine feste Formel an die Rentenentwicklung geknüpft (§ 97 SGB VI).
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Für Witwen- und Witwerrenten beträgt der Freibetrag das 26,4-Fache des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts.
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Dieser Rentenwert beträgt ab Juli 2026 bundeseinheitlich 42,52 Euro.
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Der Freibetrag liegt damit bei (26,4 × 42,52 Euro) = 1.122,53 Euro.
Bei Kindern kommt pro waisenrentenberechtigtem Kind zusätzlich das 5,6-Fache des Rentenwerts hinzu.
Maßgeblich ist das pauschalierte Nettoeinkommen aus dem Kalenderjahr vor der aktuellen Anpassung (also für die Freibeträge ab 1.7.2026 die Einkünfte des Jahres 2025). Bei der Ermittlung des pauschalierten Nettoeinkommens werden in der Regel 40% pauschal vom Brutto abgezogen. Danach wird geprüft, ob der Freibetrag überschritten ist.
Beispiel:
Beispielrechnung (ohne Kind)
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Verdient eine Witwe z.B. ein pauschaliertes Nettoeinkommen von 1.300 Euro, so wird der übersteigende Betrag (1.300 - 1.122,53 = 177,47 Euro) zu 40% = 70,99 Euro auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Beispielrechnung (mit einem waisenrentenberechtigten Kind)
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Zusatzfreibetrag pro Kind ab 1.7.2026: 238,11 Euro; gesamter Freibetrag für eine Witwe mit einem Kind: 1.122,53 + 238,11 = 1.360,64 Euro.
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Bei pauschaliertem Nettoeinkommen in Höhe von 1.500,00 Euro wäre der anrechenbare Überschuss 1.500,00 − 1.360,64 = 139,36 Euro, davon 40% = 55,74 Euro Anrechnung auf die Witwenrente.
Was ist das Nettoeinkommen bei der Witwenrente?
Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Nettoeinkommens wäre sehr verwaltungsaufwendig. Gesetzlich geregelt ist deshalb, dass die Deutsche Rentenversicherung vom Bruttoeinkommen feste pauschale Prozentsätze abzieht, um zu einem sogenannten fiktiven Nettoeinkommen zu kommen (pauschaliertes Nettoeinkommen).
Die Abzüge fallen je nach Einkommensart unterschiedlich hoch aus:
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Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitnehmer): pauschaler Abzug ca. 40%
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Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: pauschaler Abzug rund 30-40%
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: pauschaler Abzug rund 25%
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Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden): pauschaler Abzug rund 25%)
Entscheidend ist nicht das tatsächliche Netto auf dem Konto, sondern das gesetzlich pauschalierte Nettoeinkommen. Je nach Einkunftsart fällt dieses deutlich unterschiedlich aus. Erst dieser Wert wird mit dem Freibetrag bei der Witwenrente verglichen und entscheidet darüber, ob und in welcher Höhe eine Kürzung erfolgt.
Altersrente und Hinterbliebenenrente
Wichtig ist zunächst: Niemand muss sich um seine eigene Rente sorgen. Diese wird in jedem Fall auch an Witwen und Witwer unverändert gezahlt.
Die Hinterbliebenenrente wird aber oft um das anzurechnende Einkommen gekürzt. Dabei wird vom Bruttobetrag der eigenen Rente pauschal 14% abgezogen. Das ergibt die anzurechnende Nettorente.
Der Satz von 14% gilt für alle, die ab 2011 in Rente gegangen sind. Für »frühere Ruheständler« gilt ein Satz von 13%. Wer mit seiner anzurechnenden Nettorente unterhalb des neuen Freibetrags von 1.122,53 Euro bleibt, kann eine ungekürzte Hinterbliebenenrente erhalten.
Für Rentner ist das der Fall, wenn sie brutto nicht mehr als rund 1.305 Euro Rente bekommen. Denn zieht man von 1.305 Euro 14 % ab, so verbleiben etwa 1.122,53 Euro. Das entspricht genau dem neuen Freibetrag.
Ab welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?
Brutto-Einkommensgrenzen ab Juli 2026, bis zu denen Witwen-/Witwerrenten nicht gekürzt werden (Basis: Freibetrag 1.122,53 Euro)
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Einkommensart |
Brutto-Grenze |
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Arbeitnehmereinkommen (vor der Rente, rentenversicherungspflichtig) |
1.871 Euro |
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Altersrente (Erstbezug ab 2011) |
1.305 Euro |
Wie wird Arbeitseinkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Wenn eine Witwe oder ein Witwer selbst noch erwerbstätig ist, wird das anzurechnende Nettoeinkommen ebenfalls durch pauschale Abzüge bestimmt.
Da die Abgaben von Arbeitseinkommen höher sind, ist der pauschale Abzug aber höher: Vom Bruttoeinkommen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung werden pauschal 40% abgezogen, um das anzurechnende Nettoeinkommen zu bestimmen. Dieser Prozentsatz wird auch angewendet, wenn man nach Erreichen des regulären Rentenalters auf die ansonsten standardmäßig eintretende Rentenversicherungsfreiheit der Beschäftigung verzichtet hat, also weiterhin Beiträge zahlt.
Beispiel:
2.000 Euro Bruttoverdienst ergeben einen anzurechnenden Nettoverdienst von 1.200 Euro. Dieser Betrag liegt über dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Die Differenz beträgt 77,47 Euro. Davon werden 40 % (= 30,99 Euro) auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie wird ein Minijob auf die Witwenrente angerechnet?
Witwen und Witwer mit einem Minijob können viel Geld verlieren, wenn sie beim Minijob im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht die »falsche« Entscheidung treffen: Ist der Minijob nicht rentenversicherungspflichtig, kann das nämlich eine drastische Kürzung der Hinterbliebenenrente zur Folge haben.
Der Hintergrund: Der Einkommensfreibetrag bei der Hinterbliebenenrente (ab Juli 2026: 1.122,53 Euro) ist bei Altersrentnern vielfach schon durch die eigene Rente ausgeschöpft. Oft führt sogar schon die eigene Rente der Betroffenen dazu, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Kommt dann noch ein Minijob hinzu, so wirkt sich das Einkommen aus dem Minijob zusätzlich aus. Wie stark es sich auswirkt, hängt aber davon ab, ob der Minijob rentenversicherungspflichtig ist oder nicht.
Wenn die Deutsche Rentenversicherung das Einkommen ermittelt, das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, wendet sie bei einem Minijob mit Rentenversicherungspflicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens die Regelung des 40-prozentigen Abzugs an. Ein voller Minijob mit einem Bruttoentgelt von aktuell 603 Euro wird damit (nach dem 40-Prozent-Abzug) zu einem Job mit anzurechnenden Netto-Einkünften in Höhe von 361,80 Euro.
Geht man davon aus, dass der Einkommensfreibetrag bereits durch die Altersrente ausgeschöpft ist, so werden 40% dieses anzurechnenden Nettobetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Hinterbliebenenrente sinkt damit um 144,72 Euro.
Das mag ärgerlich sein. Doch bei einem Minijob ohne Rentenversicherungspflicht sieht die Rechnung noch deutlich ärgerlicher aus. In diesem Fall geht die Rentenversicherung nämlich davon aus, dass bei einem Minijob der Grundsatz »brutto = netto« für die Anrechnung gilt. Es gibt also keinen pauschalen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens.
(LBW, MB)