Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar? Urteil für 2026 erwartet
Dieses Jahr soll die Verfassungsbeschwerde zur beschränkten Verrechnung von Aktienverlusten entschieden werden. -Symbolbild-

Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechenbar? Urteil für 2026 erwartet

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Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden – und nicht mit den Gewinnen aus anderem Kapitalvermögen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die beschränkte Verrechnung von Aktienverlusten für verfassungswidrig. Dieses Jahr will das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) darüber entscheiden. Ein auch für Kleinaktionäre wichtiges Thema!

Zusammenfassung

Der Bundesfinanzhof hält die Regelung, dass Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktien und nicht mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden dürfen, für verfassungswidrig. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Viele Anleger sind betroffen, da z.B. Gewinne aus ETFs nicht mit Aktienverlusten verrechnet werden können. Seit 2022 sind Steuerbescheide dazu vorläufig. Das Urteil wird 2026 erwartet und könnte Steuererstattungen ermöglichen, sofern eine Verlustbescheinigung vorliegt. Die Abgeltungsteuer gilt für Gewinne aus Kapitalanlagen seit 2009, Übergangsregelungen für alte Spekulationsverluste liefen 2013 aus.

Inhalt

BFH: Verfassungswidrige Ungleichbehandlung

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. In seiner Steuererklärung beantragte er, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestanden, zu verrechnen. Solche »anderen Kapitalanlagen«, mit denen die Aktiengewinne nicht verrechnet werden dürfen, sind beispielsweise

  • Exchange Trades Funds (ETF),

  • Investmentfondsanteile,

  • Optionsscheine,

  • Zertifikate oder

  • Termingeschäfte.

Nach Auffassung des BFH liegt darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung: Steuerpflichtige würden ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben.

Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlustausgleichsregelung für Aktienveräußerungsverluste ergebe sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuermindereinnahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen oder aus anderen außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszielen, so der BFH.

Das Thema betrifft auch viele Kleinaktionäre, da in der Einkommensteuererklärung beispielsweise Gewinne aus den bei der Geldanlage beliebten Exchange Traded Funds (ETF) nicht mit Verlusten aus Aktien verrechnet werden dürfen!

Bundesverfassungsgericht muss entscheiden

Infolge der vom BFH angenommenen Verfassungswidrigkeit muss daher jetzt das Verfahren vor dem BFH pausieren und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt werden.

Konkret geht es dabei um § 20 Abs. 6 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG): Nach Überzeugung des Gerichts verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, Az. VIII R 11/18, Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/21).

Seit Anfang 2022 sind Steuerbescheide zur Verrechenbarkeit von Aktienverlusten automatisch vorläufig: Das Bundesfinanzministerium hat zur Verrechenbarkeit von Aktienverlusten einen Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, Anleger müssen dafür keinen Einspruch einlegen.

Verrechnung von Aktienverlusten: Urteil noch 2026?

Nach über fünf Jahren des Wartens scheint eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in greifbare Nähe zu rücken: Dieses Jahr soll über die eingeschränkte Verrechnung von Aktienverlusten mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen entschieden werden, berichtet das Handelsblatt am 8.4.2026.

Das BVerfG hat inzwischen Stellungnahmen von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Deutschen Kreditwirtschaft eingeholt. Beide Verbände argumentieren, dass die aktuelle Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, und weisen darauf hin, dass die Einschränkung der Verlustverrechnung insbesondere private Anleger benachteiligt und deren Entscheidungsfreiheit einschränkt.

Ein weiterer Punkt betrifft das Risiko für den Staatshaushalt. Laut den Verbänden gibt es keinen belastbaren Zusammenhang zwischen der Erweiterung der Verrechnungsmöglichkeit und sogenannten »qualifizierten Haushaltsrisiken«. Privatpersonen machen nur einen geringen Teil der Aktionäre aus, und die relevanten Steuerarten tragen wenig zum Gesamtsteueraufkommen bei.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Regelung kippen, könnten betroffene Anleger rückwirkend Steuererstattungen erhalten – vorausgesetzt, sie haben eine Verlustbescheinigung bei ihrer Bank beantragt und diese ihrer Steuererklärung beigefügt. Allerdings dürften vor allem jüngere Steuerbescheide ab 2018 oder 2019 betroffen sein, da ältere Bescheide inzwischen bestandskräftig geworden sind und nicht mehr geändert werden können.

Hintergrund: Besteuerung von Kapitaleinnahmen und Einführung der Abgeltungsteuer

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, komplett verändert.

Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertveränderungen (also Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (Steuersatz: 25%) unterliegen, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen.

Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG): Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Wegfall der Spekulationsfrist bei Kapitalanlagen und die steuerlichen Folgen

Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien, zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.

Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Wertpapiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.

Verlustvorträge aus Aktienverkäufen und Spekulationsgeschäften von vor 2009 konnten bis zum Jahr 2013 mit neu anfallenden Gewinnen verrechnet werden, die aus Geschäften stammten, die bis 2009 unter die Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG fielen. Diese Übergangsregelung für alte Spekulationsverluste ist Ende 2013 ausgelaufen.

Seit 2014 gilt: Verluste nach § 23 EStG aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien aus der Zeit vor 2009, die bis 2013 nicht mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden konnten, dürfen nur noch mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG verrechnet werden.

Darunter fallen z.B. Gewinne aus dem Verkauf einer Mietimmobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung oder aus dem Verkauf anderer Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres. Auch bei der Veräußerung von Rechten an Grundstücken, also Nießbrauchsrechten, Erbbaurechten oder Wegerechten, kann ein Spekulationsgewinn anfallen, den Sie mit alten Spekulationsverlusten verrechnen können.

(MB)

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