Krypto-Besteuerung ab 2027: Was sich für Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte ändern könnte
Was soll sich bei der Krypto-Besteuerung ab 2027 ändern? -Symbolbild-

Krypto-Besteuerung ab 2027: Was sich für Bitcoin, Ether und andere Kryptowerte ändern könnte

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Nach einem Referentenentwurf aus dem Bundesfinanzministerium sollen insbesondere Bitcoin und Ether künftig grundsätzlich als Kapitalvermögen behandelt werden. Für neu angeschaffte oder zugeflossene Kryptowerte könnte die bisherige Bedeutung der einjährigen Haltedauer entfallen. Für Privatanleger könnten sich insbesondere bei Veräußerungsgewinnen, Lending und passivem Staking Änderungen ergeben.

Zusammenfassung

Die neuen Regeln sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 gelten. Betroffen sein sollen sogenannte Tauschkryptowerte, darunter Bitcoin und Ether. Vorgesehen ist ein Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer können hinzukommen. Der praktische Steuerabzug durch deutsche Krypto-Dienstleister soll ab dem 1. Januar 2028 erfolgen. Für vor 2027 angeschaffte Kryptowerte ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Der Referentenentwurf ist noch nicht beschlossen, Änderungen bleiben möglich.

Inhalt

 

Krypto-Steuern: Einordnung des aktuellen Rechtsstands

Die geplante Krypto-Besteuerung beruht bislang auf einem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen. Damit liegt noch keine endgültige Rechtslage vor. Der Entwurf muss zunächst innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden, anschließend sind Bundestag und Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren beteiligt.

Bis zum Abschluss dieses Verfahrens können sich unter anderem die betroffenen Kryptowerte, die Übergangsregelungen, der Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Vorgaben zum Steuerabzug ändern. Die nachfolgende Darstellung beschreibt daher ausschließlich den derzeit bekannten Planungsstand.

Welche Kryptowerte betroffen sein sollen

Der Referentenentwurf führt den Begriff »Tauschkryptowerte« ein. Gemeint sind nach dem dargestellten Konzept insbesondere gängige Kryptowährungen, die als Tauschmittel eingesetzt oder akzeptiert werden können.

Als Beispiele werden Bitcoin und Ether genannt. Für diese Kryptowerte könnte künftig die neue steuerliche Einordnung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten, sofern die vorgesehenen Regelungen in dieser Form beschlossen werden.

Die geplante Krypto-Besteuerung soll damit nicht automatisch sämtliche digitalen Vermögenswerte erfassen. Entscheidend wäre vielmehr, ob ein bestimmter Kryptowert nach den gesetzlichen Kriterien als Tauschmittel gilt.

Welche Kryptowerte nicht erfasst sein sollen

Nicht zu den Tauschkryptowerten zählen sollen nach den vorliegenden Angaben E-Geld-Token sowie Kryptowerte, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Als wichtigstes Beispiel nennt der Entwurf Non-Fungible Token, kurz NFTs.

Für NFTs und andere digitale Vermögenswerte, die nicht als Tauschmittel eingeordnet werden, soll die geplante neue Systematik daher grundsätzlich nicht gelten. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt allerdings von den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und der Einordnung des einzelnen Vermögenswerts ab.

Geplante steuerliche Behandlung als Kapitalvermögen

Nach dem Referentenentwurf sollen Einkünfte aus bestimmten Tauschkryptowerten künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden. Das betrifft insbesondere Gewinne aus der Veräußerung neu angeschaffter Tauschkryptowerte.

Nach der bisherigen Systematik werden bestimmte Kryptogeschäfte grundsätzlich als private Veräußerungsgeschäfte behandelt. Das bedeutet: Für Gewinne aus Verkäufen ist eine einjährige Haltedauer maßgeblich. Nach Ablauf dieser Frist können Veräußerungsgewinne steuerfrei sein.

Für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind, soll diese bisherige Einjahresfrist voraussichtlich keine Bedeutung mehr haben. Veräußerungsgewinne könnten dann unabhängig von der Haltedauer grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden.

Veräußerungsgewinne und Haltedauer

Die geplante Neuregelung würde die steuerliche Behandlung neuer Bestände stärker an die Besteuerung anderer Kapitalanlagen angleichen. Ein Verkauf nach mehr als zwölf Monaten wäre bei neu angeschafften Tauschkryptowerten demnach nicht automatisch steuerfrei.

Für Anleger gewinnt deshalb die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubeständen an Bedeutung. Maßgeblich soll insbesondere sein, wann der jeweilige Kryptowert angeschafft wurde oder wann er dem Anleger zugeflossen ist.

Lending und passives Staking

Die geplante Krypto-Besteuerung soll aber nicht nur Veräußerungsgewinne erfassen – auch bestimmte laufende Einnahmen aus Kryptowerten könnten künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten.

Dazu gehören nach dem Entwurf Einnahmen aus der Überlassung von Tauschkryptowerten. Beim diesem sog. Lending werden Kryptowerte typischerweise gegen eine Vergütung überlassen.

Darüber hinaus nennt der Entwurf Einnahmen aus der Teilnahme an Vorgängen zur Transaktionsverarbeitung. In diesem Zusammenhang wird insbesondere passives Staking genannt. Einnahmen aus Lending und passivem Staking könnten somit unter die geplante neue Einkunftsart fallen.

Wichtig: Die konkrete steuerliche Behandlung einzelner Modelle hängt von der geplanten gesetzlichen Regelung ab. Der Referentenentwurf lässt hierzu nach den vorliegenden Informationen noch Fragen offen.

Steuersatz und weitere Abgaben

Für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist grundsätzlich ein Kapitalertragsteuersatz von 25% vorgesehen, also so viel wie die Abgeltungsteuer. Dieser Steuersatz soll auf die nach der geplanten Neuregelung erfassten Veräußerungsgewinne und laufenden Einkünfte angewendet werden.

Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen. Die tatsächliche Belastung kann daher über dem reinen Steuersatz von 25% liegen (auch dies ist analog zur Abgeltungsteuer). Ob und in welcher Höhe zusätzliche Abgaben entstehen, hängt von den jeweiligen individuellen Voraussetzungen ab.

Krypto-Besteuerung: Kapitalertragsteuerabzug ab 2028

Die neuen Regeln sollen nach dem derzeitigen Entwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten. Der Steuerabzug soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 erfolgen.

Deutsche Krypto-Dienstleister sollen dann grundsätzlich verpflichtet sein, die für die betroffenen Kryptowerte anfallende Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Voraussetzung ist, dass die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Dienstleister zum Steuerabzug verpflichtet ist.

Nach dem dargestellten Planungsstand könnten neu angeschaffte oder zugeflossene Kryptowerte erstmals in der Steuererklärung für das Jahr 2027, also im Jahr 2028, in der Anlage KAP zu berücksichtigen sein. Die konkrete Umsetzung hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren und den späteren Ausführungsregelungen ab.

Für den Steuerabzug sind das Anschaffungsdatum und die Anschaffungskosten von besonderer Bedeutung. Liegen dem zum Steuerabzug Verpflichteten keine ausreichenden Informationen vor, soll grundsätzlich von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen werden. Der Steuerabzug soll dann auf 50% der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte vorgenommen werden.

Das kann zu einer erheblichen Belastung führen, weil nicht die tatsächlich ermittelten Gewinne, sondern die vorgesehene Bemessungsgrundlage maßgeblich wäre. Eine vollständige Dokumentation von Kaufdatum, Anschaffungskosten, Verkauf, Tausch, Zufluss und Übertragung kann deshalb für die spätere steuerliche Einordnung besonders wichtig werden.

Bestandsschutz für vor 2027 angeschaffte Kryptowerte

Für Tauschkryptowerte, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden, sieht der Referentenentwurf einen Bestandsschutz vor. Diese Altbestände sollen weiterhin unter die bisherigen Regelungen der §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz fallen und nach Ablauf einer einjährigen Haltedauer steuerfrei sein.

Allerdings ist auch der Bestandsschutz noch nicht endgültig gesetzlich festgeschrieben. Außerdem können besondere Übergangsfälle entstehen, wenn Kryptowerte erst nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, obwohl sie aus Transaktionen mit Beständen der alten Rechtslage stammen.

Für solche späteren Zuflüsse soll der Bestandsschutz nach den vorliegenden Angaben nicht uneingeschränkt gelten. Die konkrete Behandlung kann daher von der Art des Zuflusses und der zugrunde liegenden Transaktion abhängen.

Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag

Die Verlustverrechnungsregelungen des § 20 EStG sollen nach dem Entwurf unverändert gelten. Eine Verrechnung von Verlusten aus den betroffenen Kryptogeschäften mit Gewinnen aus Aktien ist nach den vorliegenden Informationen nicht vorgesehen.

Der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro (2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren) soll auch für Gewinne aus Kryptowährungen gelten und Kapitalerträge erst oberhalb dieses Betrags steuerlich belastet werden.

Zeitplan der geplanten Krypto-Besteuerung

Der derzeitige Plan unterscheidet zwischen dem materiellen Beginn der neuen Besteuerung und dem späteren Einbehalt der Kapitalertragsteuer:

  • Ab 1. Januar 2027: Die neuen Einkunftsregeln sollen für Tauschkryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.

  • Ab 1. Januar 2028: Deutsche Krypto-Dienstleister sollen den Kapitalertragsteuerabzug für die betroffenen Einkünfte grundsätzlich vornehmen.

  • Im Jahr 2028: Neu angeschaffte Kryptowerte könnten erstmals in der Steuererklärung für das Jahr 2027 in der Anlage KAP zu berücksichtigen sein.

Diese Zeitpunkte beruhen auf dem derzeit bekannten Referentenentwurf. Ein verbindlicher Zeitplan steht noch nicht fest. Änderungen durch die Bundesregierung sowie durch Bundestag und Bundesrat bleiben möglich.

Praktische Bedeutung für Kapitalanleger und Kryptohalter

Für Anleger könnte die geplante Reform die Bedeutung einer lückenlosen Transaktionshistorie deutlich erhöhen. Besonders relevant sind das Anschaffungsdatum, die Anschaffungskosten, der Zeitpunkt eines Zuflusses sowie die Art eines Verkaufs oder Tauschs.

Auch Einnahmen aus Lending und passivem Staking sollten nach dem dargestellten Planungsstand nachvollziehbar dokumentiert werden. Bei fehlenden Daten kann der geplante Steuerabzug auf 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen vorgenommen werden.

Die geplanten Regeln ersetzen keine individuelle steuerliche Prüfung. Für die konkrete Behandlung einzelner Transaktionen können zusätzliche Umstände maßgeblich sein. Entscheidend bleibt zunächst, ob und in welcher Form der Referentenentwurf Gesetz wird.

FAQ zur geplanten Krypto-Besteuerung

Ab wann soll die neue Krypto-Besteuerung gelten?

Die neuen Einkunftsregeln sollen nach dem derzeitigen Referentenentwurf ab dem 1. Januar 2027 gelten. Erfasst sein sollen grundsätzlich Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft oder zugeflossen sind.

Welche Kryptowerte sollen betroffen sein?

Betroffen sein sollen sogenannte Tauschkryptowerte. Dazu zählen insbesondere gängige Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether, sofern sie als Tauschmittel eingesetzt oder akzeptiert werden können.

Welche Kryptowerte sollen nicht erfasst sein?

Nicht erfasst sein sollen E-Geld-Token sowie Kryptowerte, die nicht als Tauschmittel akzeptiert werden, zum Beispiel NFTs.

Was gilt für vor 2027 gekaufte Kryptowerte?

Für Tauschkryptowerte, die vor dem 1. Januar 2027 angeschafft wurden, ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Sie sollen grundsätzlich weiterhin nach den bisherigen Regeln der §§ 22 und 23 Einkommensteuergesetz behandelt werden.

Fällt die einjährige Haltedauer künftig weg?

Für neu angeschaffte Tauschkryptowerte soll die steuerliche Bedeutung der Einjahresfrist voraussichtlich entfallen. Gewinne könnten dann unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Für Altbestände ist ein Bestandsschutz vorgesehen.

Wie hoch soll der Steuersatz sein?

Vorgesehen ist grundsätzlich ein Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent. Zusätzlich können Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer anfallen.

Wann soll die Kapitalertragsteuer einbehalten werden?

Der Kapitalertragsteuerabzug soll nach dem derzeitigen Plan erstmals ab dem 1. Januar 2028 erfolgen. Die neue steuerliche Einordnung soll dagegen bereits ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Wer soll die Steuer abführen?

Deutsche Krypto-Dienstleister sollen ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich die Kapitalertragsteuer für die von der Neuregelung erfassten Kryptowerte einbehalten und an das Finanzamt abführen, sofern sie zum Steuerabzug verpflichtet sind.

Was passiert bei fehlenden Angaben zu Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten?

Liegen dem Steuerabzug Verpflichteten keine ausreichenden Daten vor, soll grundsätzlich von einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 ausgegangen werden. Der Steuerabzug soll dann auf 50 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung der Tauschkryptowerte vorgenommen werden.

Müssen die neuen Kryptoeinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden?

Nach dem dargestellten Planungsstand könnten ab 2027 angeschaffte oder zugeflossene Kryptowerte erstmals in der Steuererklärung für das Jahr 2027, also im Jahr 2028, in der Anlage KAP zu berücksichtigen sein. Die konkrete Umsetzung hängt von den endgültigen gesetzlichen Regelungen ab.

Können Verluste aus Kryptowerten mit Aktiengewinnen verrechnet werden?

Nach den vorliegenden Informationen ist eine Verrechnung von Verlusten aus den betroffenen Kryptogeschäften mit Gewinnen aus Aktien nicht vorgesehen.

Ist die neue Krypto-Besteuerung bereits beschlossen?

Nein. Der vorliegende Text bezieht sich auf einen Referentenentwurf. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch offen. Eine Abstimmung innerhalb der Bundesregierung sowie die Beratungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch aus. Inhalt und Zeitplan können sich daher ändern.

(MB)

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