Entschädigung nicht auf Grundsicherung anrechenbar
Bei allzu langen Gerichtsverfahren kann man eine finanzielle Entschädigung zugesprochen bekommen.

Entschädigung nicht auf Grundsicherung anrechenbar

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Die Mühlen der Justiz mahlen (oft) langsam. Daher hat der Gesetzgeber einen Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren geschaffen, und zwar mit einem doppelten Ziel.

Die von überlangen Verfahren Betroffenen haben gegebenenfalls einen Entschädigungsanspruch, und der Justiz wird auf diese Weise ein Anreiz zur Beschleunigung der Verfahren gegeben.

Doch was gilt, wenn Kläger Anspruch auf eine Entschädigung haben und zum Zahlungszeitpunkt Grundsicherungsleistungen erhalten?

Kann der Staat dann die gezahlte Entschädigung durch Verrechnung des Zahlungsbetrags mit den monatlichen Leistungsansprüchen wieder einkassieren? Sozusagen: Linke Tasche raus, rechte Tasche rein?

Ist bei Grundsicherung eine Entschädigung zu verrechnen?

Nein, sagte dazu das Bundessozialgericht (BSG) am 11.11.2021 (Az. B 14 AS 15/20 R).

Verhandelt wurde in Kassel über die Klage einer 1955 geborenen Frau, die mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft bildet und zeitweise Arbeitslosengeld II erhielt. Dabei gab es unter anderem einen Streit über die Zahlung von Unterkunftskosten durch das Jobcenter für den Zeitraum August bis Dezember 2009.

Über den Ausgang dieses Rechtsstreits findet sich in den Urteilstexten keine Information, das Jobcenter ist jedoch wohl zu einer Nachzahlung verpflichtet worden.

Gericht entschied erst nach 21 Monaten

Da sich die Sozialgerichtsentscheidung hierüber 21 Monate lang hingezogen hatte, erhob die Betroffene Klage nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz. Dabei geht es um den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren. Absatz 1 des Paragrafen regelt: »Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt«.

Unter Bezug auf diese Regelung hatte die Betroffene gegen das Land Niedersachsen Klage auf Zahlung einer Entschädigung erhoben. Diese Klage wurde vor dem Landessozialgericht Niedersachsen durch Vergleich entschieden, wonach sich das Land zu einer Entschädigungszahlung verpflichtete.

Das Land zahlte die Entschädigung aus, doch über die Folgen dieser Zahlung wurde anschließend vor dem BSG gestritten. Nachdem das Geld dem Konto der ALG-II-Bezieherin gutgeschrieben worden war, berücksichtigte das zuständige Jobcenter die Zahlung nämlich als Einkommen und forderte bereits bewilligtes Arbeitslosengeld II zurück.

Bundessozialgericht urteilte für Grundsicherungsbezieherin

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte dem Jobcenter bei der Rückforderung recht gegeben. Nicht so das BSG.

Der Zweck der Zahlung des Landes sei eindeutig: Es geht um eine Entschädigungszahlung für ein überlanges Verfahren – und nicht um eine Leistung zum Lebensunterhalt. Die Entschädigungszahlung dürfe deshalb nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden – ansonsten wären Entschädigungsklagen von ALG-II-Beziehern sinnlos.

Das Gesetz sieht folgendes Verfahren vor: In einem ersten Schritt müssen die Betroffenen das Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Auf diese Weise haben die Richter die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Durch eine Rüge sollen überlange Verfahren von vornherein vermieden werden. Ohne vorherige Rüge kann später auch keine Entschädigung beansprucht werden. Wann ein Verfahren »überlang« ist, hängt vom Einzelfall ab. Das Bundesjustizministerium gibt – Stand 2013 – an, dass Verfahren vor Zivilgerichten im Schnitt 4,8 Monate (Amtsgerichte) bzw. 8,7 Monate (Landgerichte) dauern. Erstinstanzliche Verfahren vor Verwaltungsgerichten dauern danach im Bundesdurchschnitt 8,7 Monate. Finanzgerichte brauchen durchschnittlich 15,9 Monate für ein erstinstanzliches Verfahren.

(MS)

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