Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung nach Fünftelregelung begünstigt?
Zwar liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor, da die früheren Beitragszahlungen einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen. Aber: Erforderlich für die Anwendung der Fünftelregelung ist neben der »Zusammenballung von Einkünften« zusätzlich die »Außerordentlichkeit« dieser Einkünfte.

Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung nach Fünftelregelung begünstigt?

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Der BFH meint: Zwar liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor, da die früheren Beitragszahlungen einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassen. Aber: Erforderlich für die Anwendung der Fünftelregelung ist neben der »Zusammenballung von Einkünften« zusätzlich die »Außerordentlichkeit« dieser Einkünfte.

Worum geht es bei dieser Frage genau?

Leistungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds sind in voller Höhe als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen. Das gilt für Renten- und Kapitalauszahlungen. Auch wenn es sich um eine Einmalzahlung handelt, gewährt das Finanzamt für den steuerpflichtigen Betrag nicht die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung.

Dagegen geklagt hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber auf seinen Wunsch hin zwei Rentenversicherungsverträge bei einer Pensionskasse gekündigt hat und der daraufhin im Jahr 2016 eine Einmalzahlung von der Pensionskasse (Rückkaufswert) in Höhe von 25.956 Euro erhielt. Zunächst mit Erfolg: Anders als das Finanzamt gewährte das zuständige Finanzgericht hierfür die Fünftelregelung.

Nun landete der Fall beim BFH, der seine Rechtsprechung hierzu weiterentwickelt hat: Zwar liege eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor, da die früheren Beitragszahlungen einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfassten. Aber: Erforderlich für die Anwendung der Fünftelregelung ist neben der »Zusammenballung von Einkünften« zusätzlich die »Außerordentlichkeit« dieser Einkünfte.

Entscheidend hierfür ist nun, dass die Einmalzahlung atypisch ist. »Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes beendet worden sind.« Ob die Zahlung vertragsgemäß erfolgt, sehen die obersten Steuerrichter – anders als noch im BFH-Urteil vom 20.9.2016, Az. X R 23/15 – nur noch als Indiz an.

Jetzt muss das Finanzgericht anhand verfügbaren statischen Materials klären, ob bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds einmalige Kapitalabfindungen bei Rentenbeginn bzw. Auszahlungen des Rückkaufswertes atypisch sind (BFH-Urteil vom 6.5.2020, Az. X R 24/19).

Wer eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds versteuern muss, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 24/19 sowie auf das nun wieder beim FG Berlin-Brandenburg anhängige Verfahren 3 K 3058/19 das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

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(AI)

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