Steuerklasse ändern – Der Antrag auf Steuerklassenänderung

Sie sind verheiratet und möchten eine andere Steuerklassen wählen? Das dürfen Sie tun – einfach nur ein Formular ausfüllen, fertig. Aber keine Angst, selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird erst in der Steuererklärung.

Mit diesem Formular beantragen Sie für sich und den Ehepartner einen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse:

Wenn Sie mehr Informationen zur Steuerklassenänderung benötigen, dann empfehlen wir Ihnen unsere kleine Broschüre:

Steuerklassenwahl bei Ehegatten

Erzielt nur ein Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (z. B. Arbeitslohn oder eine Pension), wird in Steuerklasse III für ihn die geringste Lohnsteuer abgeführt. Das gilt auch, wenn der andere Ehepartner steuerpflichtige Einkünfte erzielt, zum Beispiel eine Altersrente.

Wenn aber beide Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen, ist die Wahl schwieriger.

Unser Steuerklassen-Rechner hilft Verheirateten, die optimale Steuerklassen-Kombination zu wählen.

Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen

  • IV / IV oder

  • III / V oder

  • IV-Faktor / IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).

→ Steuerklassen: Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen – Detailliert, verständlich und informativ.

→ Was sind eigentlich Steuerklassen? Hier im Video erklären wir es Ihnen in nur fünf Minuten! 

Wann ist ein Steuerklassenwechsel möglich?

Seit dem 1.1.2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr die Steuerklasse wechseln. Anders als früher müssen dafür keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllt werden.

Steuerklassenwechsel beim ELStAM-Verfahren

Mit der Umstellung auf das elektronische ELStAM-Verfahren gelten zwar die bisherigen Steuerklassenkombinationen weiter. Allerdings muss beim Faktorverfahren der Faktor jährlich neu beantragt werden.

Nach der Heirat erhalten im ELStAM-Verfahren derzeit in allen Fällen beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Ehepartner gar keinen Arbeitslohn bezieht. Möchten Sie die Steuerklassenkombination III / V oder das Faktorverfahren, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen.

So geht der Steuerklassenwechsel

Für die Änderung der Steuerklasse gibt es den amtlichen Vordruck »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten«, der von beiden Ehepartnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss.

Keine Angst, selbst wenn Sie nicht die günstigste Kombination gewählt haben, zahlen Sie letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle. Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlen Sie zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichten dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Sie dürfen sich dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Manchmal kann es für Sie sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklasse zu wählen. Denn die Steuerklasse beeinflusst oft die Höhe von Lohnersatzleistungen.