Einkünfte

Der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus sieben Einkunftsarten (siehe Tabelle). Diese Einkünfte bilden die Summe der positiven Einkünfte, die nach der Vornahme von Hinzurechnungen und Kürzungen das zu versteuernde Einkommen ergeben. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird der individuelle Einkommensteuersatz (Progressionsvorbehalt) angewandt und somit die zu zahlende Einkommensteuer ermittelt.

Alle Einkünfte, die nicht unter die nachfolgenden Einkunftsarten zu fassen sind, bleiben steuerfrei. Dies sind regelmäßig Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Bei Immobilien und Kapitalgeschäften ist jedoch die sogenannte Spekulationsfrist zu beachten. Werden Immobilien 10 Jahre oder Wertpiere ein Jahr nach dem Kauf veräußert, so ist das private Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Steuerfrei bleiben aber auch Einkünfte aus Gewinnen wie zum Beispiel Lotteriegewinne oder Einkünfte aus einer Zufallserfindung (siehe: Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.12.2005, Aktenzeichen: VI 18/04).

Gesetze und Urteile (Quellen)

  1. § 2 EStG