Freistellungsauftrag
Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss vom Anleger ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht werden. Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden, dürfen jedoch in der Summe nicht den Sparerfreibetrag übersteigen.
Zur Freistellung der Kapitalerträge steht ein Sparerfreibetrag (Sparerpauschbetrag) von 801,- Euro zur Verfügung. Bei zusammen veranlagten Ehepartnern bleiben 1.602,- Euro steuerfrei. Werbungskosten werden seit dem 1.1.2009 nicht mehr anerkannt.
Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge (z.B. Zinserträge) den Freibetrag, muss das Kreditinstitut die Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der einmal erteilte Freistellungsauftrag ist im Allgemeinen unbefristet und gilt daher bis auf Widerruf.
Ab 2011 müssen neu gestellte Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers enthalten, ansonsten sind sie nicht wirksam. Bei bereits bestehenden Freistellungsaufträgen muss die Steuer-Identifikationsnummer des Sparers bis zum 31.12.2015 ergänzt werden.
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Gesetze und Urteile (Quellen)
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Steuertipps Spezial Nr. 10: In dieser Neuauflage vom August 2010 sind die zwischenzeitlich ergangenen Gesetzesänderungen, das umfangreiche Schreiben der Finanzverwaltung von Dezember 2009 sowie die mit dem Jahressteuergesetz 2010 geplanten Neuerungen zum Thema Abgeltungssteuer eingearbeitet.