Mieterhöhung beendet Eigenbedarfskündigung
Eine Mieterhöhung nach der Kündigung kann das Mietverhältnis retten. -Symbolbild-

Mieterhöhung beendet Eigenbedarfskündigung

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Eine nach einer Kündigung ausgesprochene Mieterhöhung gilt als Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses, entschied das AG Bielefeld. Da die Mieter hier zustimmten, besteht das Mietverhältnis weiter und die Räumungsklage wurde abgewiesen.

 

Inhalt

 

Mieterhöhung nach Kündigung

Die Beklagten wohnen seit 2014 in einer Wohnung in Bielefeld. Die Kläger, Eigentümer des Hauses, kündigten das Mietverhältnis mehrfach – unter anderem wegen Eigenbedarfs.

Die letzte Kündigung erfolgte im Mai 2023, mit der Aufforderung, die Wohnung bis Ende Februar 2024 zu räumen. Bereits zuvor gab es mehrere Kündigungsversuche, teils wegen Eigenbedarfs, teils wegen angeblicher Vertragsverstöße.

Im April 2024 forderten die Kläger eine Mieterhöhung, der die Mieter Ende April zustimmten.

Das Amtsgericht (AG) Bielefeld sah in der Mieterhöhung ein klares Zeichen, dass die Vermieter das Mietverhältnis nicht mehr beenden wollten und erklärte, die vorherige Kündigung habe dadurch ihre Wirkung verloren.

Die Mieterhöhung wurde als Angebot zur Fortsetzung des Mietverhältnisses gewertet – ein Angebot, das die Mieter angenommen haben. Das Mietverhältnis wurde dadurch in ein unbefristetes Mietverhältnis umgewandelt (AG Bielefeld, Urteil vom 17.6.2024, Az. 411 C 34/24).

Was bedeutet das Urteil für Mieter?

Mieter können sich auf eine Mieterhöhung nach einer Kündigung berufen, wenn sie dieser zustimmen: die Zustimmung zur Mieterhöhung kann als Annahme eines neuen Mietangebots gewertet werden. Das kann bedeuten, dass das Mietverhältnis trotz vorheriger Kündigung weiterläuft.

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Was bedeutet das Urteil für Vermieter?

Vermieter sollten vorsichtig sein, nach einer Kündigung eine Mieterhöhung zu verlangen: Das kann als Wille zur Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgelegt werden – selbst wenn eine Räumungsklage läuft. Wer an der Kündigung festhalten will, muss dies ausdrücklich erklären.

(MB)

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