Vermietung über Airbnb: Finanzamt nicht vergessen!
Bei Einnahmen von maximal 520 Euro pro Jahr verzichten die Finanzämter auf die Besteuerung.

Vermietung über Airbnb: Finanzamt nicht vergessen!

 - 

Schon 2020 hatte die »Servicestelle Steueraufsicht Hamburg«, eine Sondereinheit der Steuerfahndung, erreicht, dass Daten von Vermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken übermittelt werden. Und: Ja, die meinen das ernst! Aktuell hat die Hamburger Finanzbehörde Buchungsdaten von mehr als 56.000 Anbietern abgefragt. Wer mehr als 520 Euro im Jahr mit der Zimmervermietung verdient, sollte hellhörig werden.

Das müssen Vermieter eine Privatunterkunft wissen

Eine gute Nachricht gleich vorweg: Wer nur gelegentlich ein Zimmer über Airbnb vermietet und dabei maximal 520 Euro pro Jahr einnimmt, hat Glück. Denn dann verzichten die Finanzämter aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung.

Auch Mieter, die über Airbnb unter-vermieten, profitieren von dieser Regelung: Sie wird auch dann angewendet, wenn Teile einer angemieteten Wohnung vorübergehend untervermietet werden – allerdings muss natürlich auch hier die Wohnung ansonsten selbst genutzt werden.

Voraussetzung dafür ist, dass nur Teile (also einzelne Zimmer) einer selbstgenutzten Eigentumswohnung, eines selbstgenutzten Einfamilienhauses oder eines insgesamt selbst genutzten (größeren) Hauses vorübergehend vermietet werden.

Bei Einnahmen über 520 Euro jährlich wird die Vereinfachungsregel nicht angewendet – auch nicht teilweise für die ersten 520 Euro. Dann muss man als Vermieter zusammen mit der Steuererklärung die »Anlage V« abgeben, in der man die Einnahmen aus der Vermietung berechnet. Denn jetzt dürfen von den Einnahmen auch Werbungskosten abgezogen werden.

Das geht so:

  • Ermitteln Sie die gesamten Betriebskosten Ihrer Wohnung, teilen Sie sie durch 365 und berechnen Sie so die Betriebskosten, die auf die vermieteten Tage entfallen.

  • Wenn Sie nur ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermietet haben, müssen Sie natürlich auch die Quadratmeterzahl berücksichtigen – Sie können für die »Vermietungstage« nicht Betriebskosten für die ganze Wohnung geltend machen.

Nicht erklärte Vermietungseinkünfte können bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit besteuert werden!

Nicht nur Vermieter in Hamburg betroffen

Bei den 56.000 Anbietern privater Ferienunterkünfte handelt es sich nicht nur um Vermieter aus Hamburg, sondern aus ganz Deutschland. Die Daten werden daher jetzt an die zuständigen Steuerverwaltungen der anderen Bundesländer weitergeleitet, wo die einzelnen Fälle weiter geprüft und bearbeitet werden.

Rückblick: So lief es 2020

Wie eingangs bereits erwähnt, ist dies nicht die erste Aktion der Hamburger Steuerfahndung. Sie sorgt schon seit 2020 dafür, dass unredliche Vermieter von Ferienunterkünften dem Finanzamt nicht erklärte Einnahmen nicht weiter verborgen halten können, wie es die Finanzbehörde Hamburg damals selbst formuliert hat.

Offiziell war übrigens damals wie heute die Rede von einem »weltweit agierenden Vermittlungsportal für Buchung und Vermittlung von Unterkünften«. Klar ist aber: Es handelt sich in beiden Fällen um Airbnb. Das Unternehmen muss also schon seit einigen Jahren steuerlich relevante Daten für zahlreiche deutsche Vermieter an die deutsche Steuerverwaltung herausgeben.

Die Auswertung der Umsätze von 8.000 deutschen Anbietern im Umfang von 137 Millionen Dollar haben nach Angaben der Behörde zwischen 2021 und 2022 bundesweit zu zusätzlichen Steuereinnahmen in Höhe von vier Millionen Euro geführt. Allein für Hamburg hätten die Nachforderungen bei 706.000 Euro an Einkommenssteuer und Umsatzsteuer sowie 195.000 Euro Kultur- und Tourismustaxe gelegen. (Quelle)

Der Gesamtumsatz der jetzt abgefragten 56.000 Anbietern beläuft sich auf über eine Milliarde Euro. Auch wenn sich natürlich nicht hinter jedem abgefragten Anbieter eine Steuerhinterziehung verbirgt, darf man wohl doch von erheblichen Mehreinnahmen für den Fiskus ausgehen.

Seit diesem Jahr gibt es zudem eine weitere Grundlage für die Datenübermittlung: Das »Plattformsteuertransparenzgesetz«. Was sich hinter diesem sperrigen Namen verbirgt und wen es neben Vermietern von Urlaubsunterkünften noch trifft, können Sie hier nachlesen.

(MB)

Weitere News zum Thema
  • [] Seit dem 1.1.2023 gilt für den Kauf und Einbau privater Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz. Das bedeutet, dass keine Umsatzsteuer mehr auf diese Anlagen erhoben wird. Ein Urteil aus München bestätigt, dass auch rückwirkend gezahlte Umsatzsteuer zurückgefordert mehr

  • [] Wichtige Entscheidung für Betreiber von Photovoltaikanlagen: Auch wenn der Betrieb der Anlage seit 2022 steuerfrei ist, können nachträgliche Betriebsausgaben, die mit früheren steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen, weiterhin abgesetzt werden. mehr

  • [] Das FG Münster hat entschieden, dass für die Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerwertfeststellung ein besonderes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall konnte ein solches Interesse jedoch nicht festgestellt mehr

  • [] Mit Sonderzahlungen auf ein Immobiliendarlehen spart man Zinskosten. Zudem steigt der Tilgungsanteil bei künftigen Zahlungen der Darlehensrate. Die Sondertilgung hat somit einen Zinseszinseffekt auf die Restlaufzeit, und man ist den Kredit schneller los mehr

Weitere News zum Thema