Grundsteuer-Urteile des BFH: Urteilsverkündung am 10.12.2025
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Der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 12. November 2025 in drei Verfahren zur Grundsteuer »Bundesmodell« mündlich verhandelt. Die Urteile werden im Dezember verkündet.
Um diese Verfahren geht es:
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Rechtssache II R 25/24 (Thema: Sind die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022 (§§ 218 ff. BewG i.d.F. vom 26.11.2019) verfassungsgemäß?; vorgehend: FG Köln, Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23)
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Rechtssache II R 31/24 (Thema: Grundsteuerwertbescheid: Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bei Bewertung nach dem Ertragswertverfahren?; vorgehend: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23)
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Rechtssache II R 3/25 (Thema: Sind die Regelungen zur Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 01.01.2022 (§§ 218 ff. BewG i.d.F. vom 26.11.2019) verfassungsgemäß?; vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.12.2024, Az. 3 K 3142/23)
Weitere Informationen zu den drei Verfahren hat der BFH auf seiner Homepage unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wird am Mittwoch, den 10. Dezember 2025, ab 9 Uhr in den drei Verfahren zum Bundesmodell bei der Grundsteuer seine Entscheidungen verkünden.
Die Verkündungstermine im BFH sind öffentlich. Eine Teilnahme ist jedoch nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Anmeldung können ab sofort unter https://www.bundesfinanzhof.de/de/anhaengige-verfahren/im-fokus-grundsteuer/ durchgeführt werden; dort stehen auch weitere Informationen zum Ablauf zur Verfügung.
Inhalt
Rückblick: Grundsteuer vor 2025
Bis 2024 war der sogenannte Einheitswert Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Da die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 bzw. teilweise sogar aus dem Jahr 1935 stammten und damit hoffnungslos veraltet waren, kam es zu Wertverzerrungen, die für das Bundesverfassungsgericht letztlich nicht mehr hinnehmbar waren. Es erklärte deshalb die Bewertung mithilfe der Einheitswerte für verfassungswidrig.
Zum 1.1.2022 erfolgte eine Neubewertung aller Grundstücke, seit 1.1.2025 wird die Grundsteuer nach den neuen Regelungen erhoben.
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Die Reform der Grundsteuer war von Anfang an umstritten. Vor allem die Berechnung des Grundsteuerwertes im Rahmen des Bundesmodells empfanden einige Bundesländer als zu kompliziert, sie haben deshalb eigene Grundsteuergesetze erlassen. Mit Beginn der Neubewertung gab es auch schon die ersten Klagen gegen die »neue« Grundsteuer. Inzwischen liegen einige Urteile der Finanzgerichte vor und beim Bundesfinanzhof sind die ersten Revisionen anhängig.
Hier ein Überblick über die derzeit laufenden bzw. bereits entschiedenen Verfahren:
Grundsteuer 2025 in Baden-Württemberg
Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist in zwei Fällen der AUffassung, dass das Landesgrundsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Gegen beide Urteile wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (FG Baden-Württemberg, Urteile vom 11.6.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, Az. der Revisionen II R 26/24 und II R 27/24).
Grundsteuer 2025 in Berlin und Brandenburg
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ist in zwei Fällen der Auffassung, dass das Bundesmodell verfassungsgemäß ist. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde in beiden Fällen zugelassen (FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 4.12.2024, 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23).
Grundsteuer 2025 in Hamburg
Das Finanzgericht Hamburg ist der Auffassung, dass das Hamburgische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist, und hat die entsprechende Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 176/23, Az. der Revision II R 15/25).
Grundsteuer 2025 in Hessen
Die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGStrG) ist nach der Meinung des Hessischen FG verfassungsgemäß. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden, aber die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (FG Hessen, Urteil vom 23.1.2025, Az. 3 K 663/24).
Grundsteuer 2025 in Niedersachsen
Beim Niedersächsischen Finanzgericht ist ein Musterverfahren anhängig zur Frage, ob das Niedersächsische Grundsteuergesetz verfassungsgemäß ist (Az. 1 K 38/24).
Grundsteuer 2025 in Nordrhein-Westfalen
Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Bundesmodell. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt (FG Köln, Urteil vom 19.9.2024, 4 K 2189/23, Az. der Revision II R 25/24).
Grundsteuer 2025 in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz hielten die Kläger den Grundsteuerwert nach dem Bundesmodell für zu hoch und wollten eine niedrigere Bewertung für ihr Haus erreichen. Das Finanzamt lehnte eine individuelle Wertermittlung ab, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
Zunächst äußerte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells und gewährte eine Aussetzung der Vollziehung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023, 4 V 1295/23). Dagegen legte das Finanzamt Beschwerde ein. Da jedoch der Bundesfinanzhof ebenfalls ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells hatte, wies er die Beschwerde zurück (BFH-Beschluss vom 27.5.2024, II B 78/23 (AdV)).
Im Einzelfall kann also der Nachweis eines niedrigeren Grundsteuerwertes erfolgen, zum Beispiel durch ein Gutachten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells steht jedoch noch aus.
Grundsteuer 2025 in Sachsen
Das Sächsische Finanzgericht ist in drei Fällen der Auffassung, dass die Neuregelung zur Grundsteuer verfassungsgemäß ist (Sächsisches FG, Urteile vom 1.10.2024, 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).
Dieser Linie aus dem Jahr 2024 bleibt es auch im Jahr 2025 treu und sah erneut keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsregelungen (Sächsisches FG vom 25.2.2025, 2 V 127/25). In diesem Fall ging es um ein Einfamilienhaus, dem ein Erbbaurechtsvertrag zugrunde liegt.
Wie kann man von Grundsteuer-Urteilen profitieren?
Gegenstand der Gerichtsverfahren ist die Neuberechnung des Grundsteuerwertes.
Sollte es irgendwann ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs geben, können Immobilieneigentümer davon nur profitieren, wenn der Bescheid über den Grundsteuerwert noch »offen« ist. Das ist er aber nur, wenn rechtzeitig Einspruch gegen diesen Bescheid eingelegt und dieser zum Beispiel mit verfassungsrechtlichen Bedenken begründet wurde.
Wer keinen Einspruch eingelegt hat, kann seinen Bescheid wieder öffnen, wenn er einen Fehler findet, der eine sog. Fortschreibung ermöglicht – hierfür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Finanzgerichte sind sich beim Thema Grundsteuer relativ einig und teilen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger an der neuen Rechtslage grundsätzlich nicht. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BFH in den anhängigen Revisionsverfahren dieser Sichtweise anschließt. Das letzte Wort wird dann wohl wieder das Bundesverfassungsgericht haben.
Eigentümer, die der Ansicht sind, dass die neu berechnete Grundsteuer ab 2025 verfassungswidrig ist, können sich im Rahmen eines Einspruchs gegen ihren Grundsteuerwertbescheid oder ggf. einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung den Revisionen beim BFH anschließen.
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(LBW, MB)