Bochum, Essen, Dortmund & Gelsenkirchen: Grundsteuerbescheide für Nichtwohngrundstücke rechtswidrig
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Aus fiskalischen Gründen höhere Hebesätze für Nichtwohngrundstücke? Das verstößt gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, sagt das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen in mehreren Urteilen. Die Entscheidungen sind aber noch nicht rechtskräftig.
Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass unterschiedliche Grundsteuer-Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Die Städte hatten die Hebesätze erhöht, um Einnahmeverluste auszugleichen. Die Kläger, Eigentümer von Nichtwohngrundstücken, fühlten sich benachteiligt. Das Gericht hob die Steuerbescheide auf. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Inhalt
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Unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke...
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...verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit
Unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke...
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden und wehren sich gegen Grundsteuerbescheide, die ihre Gemeinden für diese Grundstücke erlassen haben. Die zuständigen Finanzämter hatten die betreffenden Grundstücke in verbindlichen Steuerwertbescheiden als Nichtwohngrundstücke eingestuft – dabei handelt es sich um Geschäfts- oder Gewerbeimmobilien sowie unbebaute Flächen.
Für das Jahr 2025 legen die Gemeindesatzungen unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke fest. Diese Entscheidung basiert auf einem Recht, das den Gemeinden im Rahmen der Grundsteuerreform vom Land Nordrhein-Westfalen eingeräumt wurde. Zu den Wohngrundstücken zählen Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietobjekte und Wohnungseigentum.
Die beklagten Städte wollten die unterschiedlichen Hebesätze nutzen, um etwa die Wohnnebenkosten aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Gründen zu senken oder zumindest konstant zu halten; Einnahmenverluste werden durch höhere Sätze für Nichtwohngrundstücke ausgeglichen. Die Kläger empfinden diese Regelung als ungerecht, da sie gegenüber den Eigentümern von Wohngrundstücken benachteiligt werden.
...verstoßen gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab den Klägerinnen und Klägern recht und hat die sie betreffenden Grundsteuerbescheide aufgehoben.
Nach der Auffassung des Gerichts verstoßen die höheren Hebesätze für die Besteuerung der Nichtwohngrundstücke in den Satzungen der Gemeinden gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Und benachteiligen deren Eigentümer ungerechtfertigt. Für gleiche Steuergegenstände sollen einheitliche Hebesätze gelten; Unterschiede müssen rechtlich begründet werden. Finanzielle Interessen allein genügen nicht, sachlichen Gründe für die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz konnte das Gericht nicht erkennen (VG Gelsenkirchen, Urteile 5 K 2074/25, 5 K 3234/25, 5 K 3699/25 und 5 K 5238/25 vom 04.12.2025)
Urteile sind noch nicht rechtskräftig
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und die Sprungrevision bei dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
(MB)