Wohnraumoffensive: Keine Steuer-Förderung für Ersatzneubauten
Ersatzneubauten werden nicht steuerlich im Rahmen der Wohnraumoffensive gefördert -Symbolbild-

Wohnraumoffensive: Keine Steuer-Förderung für Ersatzneubauten

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Abriss eines vermieteten Wohngebäudes und der anschließende Neubau auf demselben Grundstück nicht durch die Wohnraumoffensive steuerlich gefördert wird. Er bestätigte damit ein Urteil des FG Köln.

Geklagt hatten die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses. Sie hatten sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard entschieden und stattdessen das alte Gebäude abgerissen. Anschließend bauten sie auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Diesen Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau (konkret ging es hier um eine Sonderabschreibung von 5% der Baukosten über vier Jahre, zusätzlich zur regulären Abschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019.

Die Eigentümer klagten dagegen vor dem FG Köln. Die Richter folgten der Auffassung des Finanzamts und erklärten, da durch den Neubau kein euer Wohnraum geschaffen würde, gäbe es auch keine Steuerförderung im Rahmen der Wohnraumoffensive.

Der BFH hat das Urteil inzwischen bestätigt und erklärt, der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander (BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 24/24).

Was ist die Wohnraumoffensive?

Durch die Wohnraumoffensive soll der Mangel an bezahlbarem Wohnraum bekämpft werden, indem Neubauten und Umbaumaßnahmen gefördert werden, die zusätzlichen Wohnraum schaffen.

Die Wohnraumoffensive ist eine gemeinsame Initiative von Bund, Ländern und Kommunen in Deutschland, die darauf abzielt, den Mangel an bezahlbarem Wohnraum zu bekämpfen. Sie wurde im Rahmen des Wohngipfels am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt ins Leben gerufen.

Zu den Zielen der Wohnraumoffensive gehören die Schaffung von 1,5 Millionen neuen Wohnungen, die Senkung von Baukosten und die Sicherung der Bezahlbarkeit des Wohnens.

Zu den wichtigsten Förderinstrumente gehört eine Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau. Diese Förderung ermöglicht eine Sonderabschreibung von 5 % der Baukosten über vier Jahre, zusätzlich zur regulären Abschreibung. Voraussetzung ist, dass durch die Baumaßnahmen neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden, die anschließend für mindestens 10 Jahre vermietet werden.

Um die Förderung zu erhalten, müssen die Bauanträge oder Bauanzeigen zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Dezember 2021 oder zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. September 2029 gestellt worden sein.

(MB)

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