Marderbefall als außergewöhnliche Belastung?
Die zunächst eher abwartende Vorgehensweise der Kläger bei der Marderbekämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlungsalternativen der späteren grundlegenden Dachsanierung die Zwangsläufigkeit genommen und die angestrebte Steuerersparnis zunichte gemacht.

Marderbefall als außergewöhnliche Belastung?

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Dieser Fall zeigt, dass für die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung hohe Hürden bestehen. Und wir lernen: Besser nicht zu lange warten und auf »Selbstheilung« hoffen. Denn das nimmt den Handlungen die Zwangsläufigkeit.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art liegen nur vor, wenn die Ausgaben

  • außergewöhnlich sind,

  • zwangsläufig entstehen,

  • notwendig und angemessen sind sowie

  • eine finanzielle Belastung für Sie darstellen. 

Vor dem FG Hamburg wurde dazu folgender Sachverhalt verhandelt:

Die Kläger hatten in einem 2002 erworbenen Eigenheim seit 2004 Marderbefall im Dachgeschoss, den sie mit punktuellen Maßnahmen in den Folgejahren bekämpften. Die Marder ließen sich dadurch jedoch nicht nachhaltig vertreiben.

2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor. Die Kosten in Höhe von 45.000 Euro machten sie in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sie begründeten dies damit, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben sogenannte Mardertoiletten!) befunden.

Die Klage hatte keinen Erfolg – weil die Kläger zu geduldig waren

Die Richter wiesen die Klage ab und erklärten dazu, die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr (2015, als die Kosten für die Dachrenovierung geltend steuerlich gemacht wurden) eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe.

Und selbst bei unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung fehle es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen: Die Dachdeckung hätte schon ab 2004 so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können, wobei allerdings eine derartige Präventivmaßnahme zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen wäre. Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.

Fazit: Die zunächst eher abwartende Vorgehensweise der Kläger bei der Marderbekämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlungsalternativen der späteren grundlegenden Dachsanierung die Zwangsläufigkeit genommen und die angestrebte Steuerersparnis zunichte gemacht.

Die Kläger haben Revision beim BFH eingelegt, der sich jetzt mit dem Fall wird beschäftigen müssen (FG Hamburg, Urteil vom 21.2.2020, Az. 3 K 28/19; BFH-Az.: IV B 41/20).

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(MB)

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