Steuererklärung als Rentner

Die Steuererklärung wirft bei Rentnern viele Fragen auf: Gibt es für Rentner eine Pflicht zur Steuererklärung? Ab wann ist man als Rentner befreit? Wie funktionieren Doppelbesteuerung und Entlastungsbeträge? Hier erfahren Sie, worum es dabei geht.

Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Stand: - Grundsätzlich müssen Sie auch als Rentner eine Steuererklärung abgeben: Rentner und Pensionäre müssen nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch: Unterschieden wird danach, ob Sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen oder nicht.

Beziehen weder Sie noch Ihr Ehepartner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – also keine Versorgungsbezüge (Beamtenpension oder Betriebsrente aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse) und auch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung –, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) den Grundfreibetrag übersteigt (2024: 11.604 € für Alleinstehende, 23.208 € bei Verheirateten mit gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer).  Für Beamtenpensionäre sowie für Rentner mit zusätzlichen lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gelten für die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer, die sich noch nicht im Ruhestand befinden .

 

Unsere Einstiegshilfen zur Steuererklärung für Rentner

 

Wann ist die Steuererklärung für Rentner Pflicht?

Vor allem für Neurentner steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente und dadurch erhöht sich auch das zu versteuernde Einkommen. Deshalb müssen in den kommenden Jahren immer mehr Rentner und Rentnerinnen eine Steuererklärung abgeben.

Ob Sie als Rentner oder Rentnerin tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • wie viel Rente Sie erhalten,
  • wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) ist,
  • ob Sie alleinstehend oder verheiratet sind,
  • wie hoch ggf Ihre weiteren steuerpflichtigen Einkünfte sind,
  • wie hoch Ihre abzugsfähigen Ausgaben sind (z.B. Versicherungsbeiträge, Krankheitskosten, Spenden etc.).

 

 

Einkommensteuer müssen Sie nur dann zahlen, wenn Sie mit Ihrem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen. Dieser liegt für Alleinstehende im Jahr 2024 bei 11.604,– € bzw. bei 23.208,- € für Ehepaare. Da Renten nicht immer in voller Höhe steuerpflichtig sind, bleiben viele Rentnern und Rentnerinnen ohne weitere Einkünfte mit ihren steuerpflichtigen Einkünften unter dem Grundfreibetrag. Sofern der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte also den Grundfreibetrag nicht übersteigt, werden keine Steuern fällig.

Erzielen Sie oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin neben der Rente jedoch noch weitere Einkünfte, regeln § 25 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und § 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht. Diese Vorschriften betreffen Sie zum Beispiel, wenn Sie neben der Rente noch folgende Einkünfte erzielen:

 

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit,
  • Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen,
  • pauschal versteuerter oder steuerfreier Arbeitslohn.

Maßgebend für die Abgabepflicht einer Steuererklärung als Rentner ist somit der Gesamtbetrag aller Einkünfte.

 

Abgabepflicht für Rentner ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge

Selbst wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte die Grenze des Grundfreibetrags übersteigt, bedeutet das noch lange nicht, dass Sie auch tatsächlich Einkommensteuer zahlen müssen. Da die meisten Rentner und Rentnerinnen noch Sonderausgaben wie zum Beispiel Spenden oder Versicherungsbeiträge abziehen können und oft auch außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten oder Behinderten-Pauschbeträge vorliegen, verringert sich das zu versteuernde Einkommen.

 

Dadurch liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht selten unterhalb des Grundfreibetrags, sodass viele Rentner überhaupt keine Steuer zahlen müssen.

 

Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag

Neben dem Grundfreibetrag gibt es auch noch den Rentenfreibetrag, der unabhängig vom Grundfreibetrag gewährt wird. Die Höhe des Rentenfreibetrags ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2021 in Rente gegangen sind, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu.

Bedeutet: 19 % Ihrer Rente bleiben steuerfrei. Die verbleibenden 81 % müssen jedoch ganz regulär versteuert werden.

 

Beispiel Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag

Nehmen wir einmal an, Sie leben allein und beziehen eine Jahresbruttorente in Höhe von 11.000 €. Da Sie im Jahr 2021 in Rente gegangen sind, steht Ihnen ein Rentenfreibetrag in Höhe von 19 % Ihrer Bruttorente zu.

 

  • Rentenfreibetrag = 2.090 €
  • Grundfreibetrag Alleinstehende = 9.744 €

    = Summe Rentenfreibetrag + Grundfreibetrag = 11.834 €

 

Da der Grund- und Rentenfreibetrag in Summe Ihre Jahresbruttorente übersteigt, müssen Sie keine Steuern zahlen und sind somit auch nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Vorausgesetzt, Sie erzielen keine weiteren Einnahmen.

 

Wichtig: Wer ab dem Jahr 2040 in Rente geht, wird diese voll versteuern müssen.

 

Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Wenn Sie neben Ihrer Rente noch Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielen, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auch. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung regelt § 46 EStG. Eine Steuererklärung müssen Sie zum Beispiel abgeben, wenn:

  • Sie neben Ihrer Rente auch noch zusätzlich Versorgungsbezüge erhalten,
  • Sie Rente beziehen und Ihr/e Ehepartner*in Versorgungsbezüge erhält,
  • Sie noch arbeiten gehen, Ihr/e Ehepartner*in jedoch bereits Rente bezieht,
  • Sie in Rente, sind aber zusätzlich noch Arbeitslohn erhalten.

 

Erzielen Sie Nebeneinkünfte, die nicht höher sind als 410 €, bleiben diese - unabhängig von der Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens - steuerfrei. Liegen Ihre Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, werden diese als Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ermäßigt besteuert. Die Höhe der tatsächlich zu versteuernden Nebeneinkünfte können Sie ganz einfach selbst berechnen. Hierfür ziehen Sie von 820 € Ihre erzielten Nebeneinkünfte ab. Das Ergebnis ist der abziehbare Härteausgleich, den Sie nun wiederum von Ihren Nebeneinkünften abziehen.

 

Beispiel:

  • 820 € - 600 € Nebeneinkünfte = 220 € abziehbarer Härteausgleich.
  • 600 € Nebeneinkünfte – 220 € Härteausgleich = 380 € zu versteuernde Nebeneinkünfte.

 

Nebeneinkünfte und Altersentlastungsbetrag

Bei der 410-Euro-Grenze (siehe oben: Nebeneinkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit) gelten für Rentner die gleichen Vorschriften wie für Arbeitnehmer. Es gibt jedoch eine Besonderheit im Zusammenhang mit dem Altersentlastungsbetrag. Bei der Prüfung, ob Sie mit Ihren Nebeneinkünften unter der 410-Euro-Grenze liegen, wird nämlich der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags abgezogen. Grund hierfür ist, dass Nebeneinkünfte, die nach Abzug des Altersentlastungsbetrags unter 410 € liegen, von vornherein nicht besteuert werden und auch zu keiner Veranlagungspflicht führen sollen. Der verbleibende Betrag ist gleichzeitig der Betrag, der als Härteausgleich vom Einkommen abgezogen wird und steuerfrei bleibt. Am Altersentlastungsbetrag selbst ändert sich dadurch im Übrigen nichts.

 

Achtung: Für Renten gibt es keinen Altersentlastungsbetrag. Wenn Sie also zu Beginn eines Steuerjahres das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Ihre Nebeneinkünfte ausschließlich aus Renten bestehen, steht Ihnen kein Altersentlastungsbetrag zu.

 

Bestehen Ihre Nebeneinkünfte jedoch nicht (nur) aus Renten, so könnten Sie trotzdem durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt sein. Das gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Suchen Sie aus den folgenden drei Varianten die auf Sie zutreffende heraus, und die Berechnung der 410-Euro-Grenze ist ganz einfach:

  • Sie beziehen keinen Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung: In diesem Fall entspricht der auf die Nebeneinkünfte entfallende Altersentlastungsbetrag dem vollen Altersentlastungsbetrag, da dieser ausschließlich für die begünstigten Nebeneinkünfte gewährt wird.
  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt über 4.747 € pro Jahr: In diesem Fall wird der Altersentlastungsbetrag bereits durch den Arbeitslohn ausgeschöpft. Auf die Nebeneinkünfte entfällt somit kein Altersentlastungsbetrag, da man immer davon ausgeht, dass dieser zunächst vom Arbeitslohn berechnet wird. Sie können daher bei Ermittlung der 410-Euro-Grenze den Altersentlastungsbetrag gänzlich weglassen.
  • Ihr Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung liegt unter 4.748 € pro Jahr: In diesem Fall muss ermittelt werden, welcher Teil des Altersentlastungsbetrags auf den Lohn und welcher auf die Nebeneinkünfte entfällt. Der auf die Nebeneinkünfte entfallende Teil des Altersentlastungsbetrags ist die Differenz zwischen 40 % des Arbeitslohns und dem gesamten Altersentlastungsbetrag.

Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch aufgrund Ihres Geburtsdatums. Sie brauchen ihn also in der Steuererklärung nicht extra beantragen.

 

Wichtig: Der Altersentlastungsbetrag wird stufenweise abgebaut und entfällt ab dem Jahr 2040 vollständig.

Unterlagen für die Steuererklärung als Rentner

Um die Steuererklärung (per Formular oder bequem mit einem Steuerprogramm für Rentner) abgeben zu können, müssen Sie einige Unterlagen griffbereit haben.

Zu den wichtigsten Unterlagen, die Sie gleich am Anfang Ihrer Steuererklärung brauchen, sind:

  • Ihre Rentenbezugsmitteilung und
  • Ihre Bankverbindung.

Die Rentenbezugsmitteilung ist eine Bescheinigung der Rentenversicherung zur Vorlage beim Finanzamt. Sie enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind.

 

Diese Unterlagen brauchen Sie für Ihre Steuererklärung:

  • Unterlagen rund um Ihre Rente und ggf. Nebentätigkeiten sowie weitere Einnahmen, Quittungen, Belege und Bescheinigungen zu Renten, Nebenjobs, Hinzuverdienst, Vermietung, Kapitaleinnahmen usw.
  • Unterlagen zu Ihren Versicherungen: Quittungen, Belege und Bescheinigungen zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung usw.
  • Weitere nützliche Unterlagen, mit denen Sie Steuern sparen können: Spendenbelege, Mitgliedsbeiträge, Nebenkostenabrechnung bei Mietern, Handwerkerrechnungen usw.

 

Anlage R für Rentner und Rentnerinnen

Wenn Sie Einkünfte aus Renten und Leistungen aus Altersversorgungsverträgen haben, müssen Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage R gemeinsam mit dem Mantelbogen einreichen. Seit der Steuererklärung 2020 ist die bisherige Anlage R in insgesamt drei Anlagen unterteilt:

 

Anlage R: Sie berücksichtigt die nachgelagert besteuerten Renten aus

  • gesetzlichen Rentenversicherungen,
  • der landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen (privaten Rürup-Renten).

 

Zudem gibt es in diesem Formular Eingabefelder für nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen und aus sonstigen Verpflichtungsgründen (z.B. aus Veräußerungsgeschäften).

 

Anlage R-AV / bAV: Hier werden berücksichtigt:

  • Betriebsrenten aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung,
  • Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Renten),
  • Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst zum Beispiel von der VBL oder ZVK.

 

Anlage R-AUS: Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, wenn Sie entsprechend vergleichbare Leibrenten und andere Leistungen aus ausländischen Rentenversicherungen, ausländischen Rentenverträgen oder ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen beziehen. Diese ausländischen Renten und Leistungen werden vom ausländischen Rentenzahler nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Liegt das Besteuerungsrecht für eine aus dem Ausland bezogene Rente ausschließlich im ausländischen (Quellen-)Staat, brauchen Sie nur Angaben in der Anlage R-AUS zu machen.

Die Anlage(n) R sind jedoch nicht nur für AltersRentner relevant, denn in diesen Formularen werden auch Versorgungsleistungen, Erwerbsunfähigkeitsrenten und Berufsunfähigkeitsrenten sowie ähnliche, nicht aus erarbeitetem Einkommen stammende Einnahmen eingetragen. Wer eine dieser Leistungen bezieht, muss also ebenfalls die Anlage R ausfüllen.

Wie früher bei der Anlage N gilt auch bei der Anlage R, dass Ehepaare jeweils eine eigene Anlage R ausfüllen und beim Finanzamt einreichen müssen.

 

eDaten: Was weiß das Finanzamt bereits über Ihre Rente?

Die erforderlichen Daten für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils Ihrer inländischen Rente liegen dem Finanzamt im Regelfall bereits vor: Denn für die in Deutschland lebenden und gemeldeten Rentenbezieher*innen meldet z.B. die gesetzliche Rentenversicherung bis Ende Februar des Folgejahrs die Daten elektronisch (sog. eDaten) an die Finanzverwaltung. Für die Anlage R und Anlage R-AV/bAV auf Papiervordrucken gilt: Zeilen mit Abfragen, in denen eDaten berücksichtigt werden, brauchen Sie grundsätzlich nicht mehr auszufüllen. Die entsprechenden Zeilen können Sie anhand der optischen Hervorhebung gut und zügig erkennen. Machen Sie in diesen Zeilen keine Angaben, gelten die elektronisch übermittelten eDaten automatisch als von Ihnen anerkannte und somit korrekte Daten.

In die mit „e“ gekennzeichneten Zeilen/Bereiche müssen Sie nur dann die zutreffenden Daten vollständig eintragen, wenn Sie von den gemeldeten eDaten abweichen möchten oder Ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht übermittelt wurden. Zudem können Sie einen Eintrag vornehmen, wenn die übermittelten eDaten nicht zutreffen. Prüfen Sie deshalb die gemeldeten eDaten noch vor Abgabe der Steuererklärung! Welche eDaten gemeldet wurden, können Sie meist der (Leistungs-)Mitteilung entnehmen, die Ihnen der Rentenauszahler zugesandt hat.

 

Als Bezieher*in einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollten Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger eine »Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt« anfordern. Darin sind die an die Finanzverwaltung übermittelten und für die Steuer maßgebenden Daten und Beträge Ihrer gesetzlichen Rente ausgewiesen (Rentenbeginn und Rentenbetrag sowie ggf. Rentenanpassungsbetrag und Daten zu vorhergehenden Renten). Aufgeführt ist auch die Höhe der an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführten Beiträge. Diese Bescheinigung versenden die Rentenversicherungsträger nur auf Anforderung. Den zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie zum Beispiel auf Ihrer letzten Rentenmitteilung. Wenn Sie die Mitteilung einmal angefordert haben, brauchen Sie diesen Vorgang nicht jedes Jahr aufs Neue wiederholen. In den Folgejahren wird Ihnen dann die Bescheinigung automatisch zugesandt.

 

In den Anlagen R ist oft von »Leibrenten« die Rede. Das sind ganz normale, auf Lebenszeit oder zeitlich befristet ausgezahlte Renten, die an das Leben einer Person gebunden sind. Dazu zählen Altersrenten, Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten, Witwen- bzw. Witwerrenten, Waisen- und Erziehungsrenten.

Viele Renten sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hierzu gehören unter anderem gesetzliche Renten, Betriebsrenten und Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst. Diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ abzugsfähig und werden bei der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand berücksichtigt.

Als Bezieher einer Rente interessiert Sie sicherlich besonders, wie viel Sie von Ihrer Rente tatsächlich als »sonstige Einkünfte« versteuern müssen. Ihre steuerpflichtigen Renteneinkünfte sind der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) abzüglich Werbungskosten. Im Folgenden möchten wir Ihnen erklären, wie Sie den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente ermitteln können, damit Sie anschließend die an das Finanzamt gemeldeten eDaten zu Ihrer Rente und auch Ihren Steuerbescheid kontrollieren können.

 

Der Standardfall: Die Anlage R

In der Anlage R wird jede Rente gesondert berücksichtigt. Beziehen Sie mehr als zwei Renten, geben Sie bitte eine weitere Anlage R ab. Bei Zusammenveranlagung macht jeder Ehepartner Angaben zu seiner/-n Rente(n) in einer eigenen Anlage R.

 

Die Anlage R brauchen Sie nicht auszufüllen, wenn:

  • die eDaten zu Ihrer/Ihren Rente(n) elektronisch übermittelt wurden und
  • Sie von diesen Daten nicht abweichen möchten und
  • die Öffnungsklausel für Sie nicht infrage kommt und
  • Sie keine Werbungskosten geltend machen möchten, da die Werbungskosten zu allen Renten und Leistungen der Anlagen R, R-AV/bAV und R-AUS insgesamt nicht höher sind als der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € jährlich.

 

Kostenlose Formulare für Ihre Steuererklärung zum Ausdrucken: Laden Sie sich jetzt das Formularpaket für Rentner herunter!

 

Auch wichtig: Die Anlage Vorsorgeaufwand

Viele Renten sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, so zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten und Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienst. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig. Tragen Sie deshalb bitte unbedingt Ihre gesamten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in die Anlage Vorsorgeaufwand der Steuererklärung ein.

 

Kann man die Anlage R umgehen?

Manche Rentner können die Abgabe der Anlage R und sogar die Steuererklärung umgehen. Und zwar dann, wenn Sie nur über sehr geringe Einkünfte verfügen. Ist das der Fall, können Sie beim Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Diese gilt für den Zeitraum von drei Jahren und entbindet Sie als Rentner in dieser Zeit von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

 

Vereinfachte Steuererklärung für Rentner – Was ist das?

Seit Mai 2019 können Rentner und Rentnerinnen in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen eine Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften nutzen, die nur aus zwei Seiten besteht. Hierbei handelt es sich um ein Pilotprojekt, welches die eben genannten Bundesländer zusammen mit dem Bundesfinanzministerium gestartet haben, um die Steuererklärung für Rentner und Pensionäre zu vereinfachen.

Die vereinfachte Steuererklärung ist für Ruheständler gedacht, die ausschließlich Alterseinkünfte beziehen und keine Nebeneinkünfte erzielen. Und bei denen das Finanzamt bereits die überwiegende Anzahl von steuerlich relevanten Informationen von dritter Seite (z.B. Rententräger) elektronisch erhalten hat. Das Finanzamt kennt also bereits die Renteneinkünfte bzw. Pensionen und die Krankenversicherungsbeiträge, da ihm die entsprechenden Zahlen jährlich automatisch übermittelt werden.

Wenn Sie als Rentner oder Rentnerin in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen leben, können Sie sich für die vereinfachte Steuererklärung einen Papiervordruck bei Ihrem Finanzamt geben lassen oder das PDF-Dokument für die Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften herunterladen und ausdrucken. Alternativ können Sie auch alle Angaben online über das Portal EinfachElster eintragen und direkt online versenden. Bei der vereinfachten Steuererklärung müssen Sie dann nur noch bestimmte Versicherungsaufwendungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen, Behinderten-Pauschbeträge sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen eingetragen. Was jedoch nicht vermerkt werden kann, sind weitere wesentliche Ausgaben wie beispielsweise Unterhaltszahlungen und Pflegekosten, für die neben dem Abzug als außergewöhnliche Belastung auch eine unmittelbare Steuerminderung gewährt wird.

Im Gegensatz zur Amtsveranlagung (von der wir abraten), können also bei der vereinfachten Steuererklärung für Rentner und Pensionär*innen immerhin noch ein paar Angaben gemacht werden, die zum Sparen von Steuern beitragen. Das volle Steuersparpotenzial kann jedoch auch hierbei nicht ausgeschöpft werden, da einige Ausgaben gar nicht erst eingetragen werden können. Sie sollten sich also ganz genau überlegen, ob die vereinfachte Steuererklärung für Sie als Rentner oder Pensionär*in wirklich sinnvoller als eine klassische Einkommensteuererklärung ist.

Doppelbesteuerung für Rentner – Was bedeutet das?

Wenn Ihre Beiträge zur Rentenversicherung aus versteuertem Einkommen gezahlt werden und später in der Auszahlungsphase die Beträge noch einmal besteuert werden, liegt eine sogenannte Renten-Doppelbesteuerung vor.

Von der Doppelbesteuerung sind immer mehr Neurentner betroffen. Insbesondere bei Renten mit einem hohen steuerpflichtigen Anteil (sog. Besteuerungsanteil) kann es zunehmend zu einer Doppelbesteuerung kommen. Betroffen sind meist ehemalige Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag. Je näher der Rentenbeginn am Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war, umso häufiger wird dieses Thema auch Arbeitnehmer betreffen.

So ist bei Rentenbeginn im Jahr 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die hierfür eingezahlten Beiträge dagegen sind nur 15 Jahre lang (von 2025 bis 2039) voll absetzbar.

 

So können sich Rentner gegen eine Doppelbesteuerung wehren

Gegen die Doppelbesteuerung von eingezahlten Rentenbeiträgen und darauf beruhenden Rentenzahlungen können Sie sich erst dann wehren, wenn Sie in Rente gehen – vorher betrifft es Sie nicht, sagt das Gesetz.

 

Aber: Sie dürfen gegen eine doppelte Besteuerung bereits bei Beginn des Rentenbezugs vorgehen. Es kann nicht unterstellt werden, dass zu Beginn des Rentenbezugs zunächst nur solche Rentenzahlungen geleistet werden, die sich aus steuerentlasteten Beiträgen speisen. Das hat der BFH klar und deutlich entschieden (Urteil vom 21.6.2016, Az. X R 44/14).

Wenn Sie dann gegen die zweifache Besteuerung vorgehen möchten, müssen Sie nachweisen, dass es in Ihrem konkreten Fall zu einer doppelten Besteuerung kommt. Wenn Ihnen das gelingt, kann Ihnen aus verfassungsrechtlichen Gründen »ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen« (BFH-Urteil vom 21.6.2016, X R 44/14). Das sind gleich zwei Probleme, vor denen Sie stehen:

 

  1. Den Nachweis müssen Sie erbringen – und das ist nicht unbedingt einfach.
  2. Wie eine Milderung des Steuerzugriffs konkret aussieht, ist nirgends definiert.

 

Als Nachweis eignen sich am besten die früheren Steuerbescheide. Es genügen auch Rentenversicherungsverläufe, aus denen sich die Beiträge zur Sozialversicherung ermitteln lassen (nicht aber andere Versicherungsbeiträge). Ausnahmsweise kann der Anteil der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenbeiträge auch nach sachgerechten Maßstäben geschätzt werden.

Wichtig: Heben Sie vorsichtshalber alle Steuerbescheide auf!

 

Welche Werbungskosten können Rentner geltend machen?

Zum Glück bedeutet “steuerpflichtig“ nicht zwangsläufig, dass Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn auch als Rentner/Rentnerin entstehen Ihnen Werbungskosten, die Sie von Ihren Einnahmen wieder abziehen dürfen.

Als Rentner steht Ihnen ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 € pro Jahr zu, der vom Finanzamt automatisch vom steuerpflichtigen Teil der Rente abzieht. Sollten Ihre Werbungskosten über dem Pauschbetrag liegen, können Sie die Kosten natürlich dennoch steuerlich geltend machen. Sie sollten die Werbungskosten jedoch einzeln nachweisen und belegen können, falls das Finanzamt entsprechende Einzelnachweise einfordert.

Was aber sind das für Kosten, die Sie bei den Renteneinkünften steuermindernd geltend machen können? Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung Ihrer Renteneinnahmen dienen. Dazu zählen im Wesentlichen:

  • Gewerkschaftsbeiträge,
  • Steuerberatungskosten,
  • Schuldzinsen für einen Kredit, der aufgenommen wurde, um freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nachzuentrichten,
  • Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen,
  • Kontoführungsgebühren (16 € pauschal im Jahr),
  • Kosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente sowie die dadurch evtl. entstandenen Rechtsberatungs- und Prozesskosten. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn mit der Versicherungsgesellschaft vor Gericht um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestritten wird. Die Kosten können Sie auch dann geltend machen, wenn der Rechtsstreit erfolglos blieb und es somit letztlich nicht zur Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente kommt.

 

Auch wenn die Rente nur mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil versteuert wird, können Werbungskosten in voller Höhe abgesetzt werden. Erzielen Sie zusätzlich zur Rente weitere Einkünfte, hängt sehr viel davon ab, wie hoch diese Einkünfte sind und wie hoch der steuerpflichtige Anteil Ihrer Rente(n) ist/sind.

Rente im Ausland – was gilt es bei der Steuer zu beachten?

Manche Rentner ziehen im Ruhestand ins Ausland. Die Beweggründe hierfür sind unterschiedlich, meist jedoch, weil die Kinder dort leben, weil es ihnen dort einfach gefällt oder weil sie dort aufgrund geringerer Lebenshaltungskosten besser von ihrer Rente leben können als in Deutschland. Doch auch wenn Sie sich als Rentner für den Ruhestand im Ausland entscheiden - dem deutschen Finanzamt entkommen Sie auch in diesem Fall nicht. Wer nämlich im Ausland wohnt und eine deutsche Rente erhält, muss diese dennoch in Deutschland versteuern.

 

Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht für Rentner im Ausland

Mit einigen Ländern hat Deutschland sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, DBA) abgeschlossen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in den Abkommen geregelt, in welchem Land Sie Ihre Rente versteuern müssen. Also entweder in Deutschland oder in dem Land, in dem Sie jetzt Ihren (neuen) Wohnsitz haben. So müssen Sie beispielsweise Ihre deutsche Rente in Deutschland versteuern, wenn Sie jetzt in einem dieser Länder leben:

 

  • Belgien
  • Dänemark
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Thailand
  • ...

 

Auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) können Sie sich über die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen informieren und die entsprechenden Texte herunterladen.

 

Wenn Sie in einem der folgenden Länder Ihren Wohnsitz haben, müssen Sie in Deutschland keine Steuererklärung abgeben, weil der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat:

 

Armenien

Aserbaidschan

Bolivien

Bosnien-Herzegowina

Ecuador

Estland

Frankreich

Griechenland

Indien

Iran

Island

Japan

Kuweit

Lettland

Litauen

Moldawien

Mongolei

Russische Föderation

Serbien

Slowakei

Tschechien

Tunesien

Turkmenistan

Venezuela

Vereinigte Staaten
von Amerika

Vietnam

 

 

Wichtig: Das Finanzamt darf Sie aber trotz Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern. Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, müssen Sie dieser nachkommen und eine Steuererklärung abgeben.

 

Im Übrigen ist es sogar möglich, dass Ihre Rente sowohl in Deutschland als auch im ausländischen Staat besteuert werden darf. Dann muss allerdings der ausländische Staat dafür sorgen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Das kann zum Beispiel durch eine Steuerbefreiung für die deutsche Rente oder durch Anrechnung der deutschen Steuer erreicht werden. Die anzuwendende Methode wird im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

 

Nachteile der beschränkten Steuerpflicht für Rentner

Für die Besteuerung Ihrer Einnahmen ist wichtig, um welche Arten es sich bei Ihren Einkünften handelt. Denn was beispielsweise für die Besteuerung Ihrer deutschen Rente gilt, gilt im Gegenzug dazu aber nicht für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das bedeutet: Wenn Sie in Deutschland eine Immobilie vermieten, dann müssen Sie die Mieteinnahmen in Deutschland versteuern - unabhängig davon, was ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen zum Thema Rente sagt! Da jedoch nicht alle Ihre Einkünfte in Deutschland besteuert werden, sind Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das klingt erst einmal gut, bringt aber eigentlich nur Nachteile mit sich:

 

  • Sie müssen tatsächlich ab dem ersten Euro Steuern zahlen und bekommen nicht den steuerfreien Grundfreibetrag. Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums – ein zu versteuerndes Einkommen wird eigentlich bis zum Grundfreibetrag keiner Einkommensteuer unterworfen. Das gilt für Sie nicht!
  • Sie können keine außergewöhnlichen Belastungen wie beispielsweise Krankheitskosten absetzen!
  • Es gibt kein Ehegattensplitting!
  • Es gibt keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende!
  • Es gibt keine Freibeträge für Kinder!
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bzw. unabhängige Wählervereinigungen werden jeweils zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, höchstens jedoch bis zu 825 €. Für Parteispenden gilt: Wenn Sie mehr als 825 € gespendet haben, werden die Zuwendungen bis zu 1.650 € als Sonderausgaben berücksichtigt.

 

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

Beantragen Sie, dass Sie als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden, also so, als ob Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz hätten. Das führt fast immer zu einer niedrigeren Steuer, da beispielsweise der Grundfreibetrag angerechnet wird. Zudem werden außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben steuerlich so behandelt, wie Sie es aus Ihrer Zeit als Arbeitnehmer in Deutschland gewohnt sind. Für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Sie haben inländische Einkünfte (also in bzw. aus Deutschland).
  • Ihre Einkünfte unterliegen im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte liegen unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags. Je nachdem, in welchem Land Sie leben, wird der Grundfreibetrag eventuell nach der Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums angepasst.
  • Sie weisen die Höhe Ihrer Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nach. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde sowie den Vordruck Bescheinigung EU/EWR oder Bescheinigung außerhalb EU/EWR, den Sie zusammen mit Ihren Steuerunterlagen einreichen müssen.

Den Antrag schicken Sie an das Finanzamt Neubrandenburg, das für die Besteuerung von Rentnern, die im Ausland leben, zuständig ist:

 

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg

 

Sobald dem Antrag stattgegeben wurde, sind Sie dann ganz regulär in Deutschland steuerpflichtig. Allerdings gibt auch hier wieder Besonderheiten, die beachtet werden sollten:

 

Bankgebühren

Bei Rentnern*innen wird die Einkommensteuer nicht automatisch während des Jahres von der Rente einbehalten und somit immer erst am Ende des Jahres bzw. im Anschluss an das Veranlagungsjahr mit dem Finanzamt abgerechnet. In vielen Fällen werden Rentner und Rentnerinnen somit Geld an das Finanzamt überweisen müssen. Je nachdem, wo Sie leben, ist das nicht ganz billig, weil hohe Bankgebühren für die Überweisung anfallen. Das können Sie nicht vermeiden, sollten es aber wissen und darauf vorbereitet sein. Falls Sie in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) leben, nutzen Sie am besten das SEPA-Verfahren mit IBAN und BIC. Das ist in diesem Fall die günstigste Möglichkeit.

 

Fristen

Post ins Ausland kann unter Umständen eine Weile unterwegs sein. Als im Ausland lebende/r Rentner profitieren Sie daher von einer großzügigeren Regelung bei der Zugangsfrist. Denn ein schriftlicher Verwaltungsakt, also z.B. Ihr Steuerbescheid, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nachdem Sie diesen bei der Post abgegeben haben als bekannt gegeben.

Das ist wichtig, um beispielsweise beim Steuerbescheid die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zu berechnen. Sie haben in diesem Fall dann nach Erhalt des Steuerbescheides einen Monat Zeit, um sich gegen den Bescheid mittels Einspruchs zu wehren. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. Um das Ende der Frist berechnen zu können, müssen Sie den Tag der Bekanntgabe kennen.

 

Wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen

Wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen, kann das Finanzamt Ihr Bankguthaben in Deutschland und sogar Ihre deutsche Rente pfänden lassen. Auch sogenannte internationale Vollstreckungsersuche sind möglich - dann bittet das Finanzamt Ihren Wohnsitzstaat um Amtshilfe. Auf diese Weise kann dann sogar Ihr ausländisches Vermögen ebenfalls gepfändet werden.

 

Falls Sie nicht genug Geld haben, um Ihre Steuerschuld zu begleichen, wenden Sie sich frühzeitig an Ihr Finanzamt, um einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung zu stellen! Füllen Sie am besten auch gleich den Fragebogen zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (PDF) aus, um Ihren guten Willen zu zeigen. Ein vollständiger Erlass der Steuerschulden ist allerdings nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

 

Welches Finanzamt ist für Rentner mit Wohnsitz im Ausland zuständig?

Für Rentner und Rentnerinnen, die Ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig - jedenfalls so lange, wie aus Deutschland nur Renten bezogen werden. Wenn noch andere Einnahmen aus Deutschland erzielt werden, kann ein anderes Finanzamt zuständig sein. Haben Sie in Deutschland zum Beispiel noch ein Haus oder eine Wohnung, die Sie vermieten, dann ist das Finanzamt für Sie zuständig, in dessen Bezirk die vermietete Immobilie liegt.

 

Kontaktdaten des Finanzamts Neubrandenburg-RiA (Rentenempfänger im Ausland):

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Telefon: +49 395 44222 - 47000
Fax: +49 395 44222 - 47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Internet: https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/

...oder Sie nutzen das Kontaktformular auf der Internetseite des Finanzamts Neubrandenburg-RiA.

 

Bitte beachten Sie, dass Anfragen an das Finanzamt Neubrandenburg nur in deutscher Sprache verstanden und beantwortet werden.

 

Wer darf bei der Steuererklärung für Rentner helfen?

Ein Steuerberater kostet Geld und so ist es naheliegend, dass man sich erst einmal selbst mit der eigenen Steuererklärung beschäftigt und sich zusätzlich noch Hilfe bei Freunden oder der Familie holt. Doch leider darf laut Steuerberatungsgesetz nicht jeder offiziell bei der Steuererklärung helfen:

 

Hilfe bei der Steuererklärung von Angehörigen

Angehörige dürfen sich gegenseitig bei der Steuererklärung helfen, Steuerformulare ausfüllen, sich als Mitwirkende unter Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses auf dem Mantelbogen zu erkennen geben und sich sogar im Namen des Angehörigen schriftlich oder telefonisch mit dem Finanzamt in Verbindung setzen. Das alles ist unter Familienangehörigen möglich und erlaubt, solange die Unterstützung ohne Bezahlung erfolgt. Zu den Familienangehörigen, die sich gegenseitig bei der Steuererklärung helfen dürfen, gehören laut Steuerberatungsgesetz:

  • Ehepartner*in
  • Verlobte*r
  • Eltern und Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Kinder und Enkel
  • Nichten und Neffen
  • Schwager und Schwägerin
  • Onkel und Tante
  • Pflegeeltern und Pflegekinder
  • Geschiedene Ehepartner

 

Hilfe bei der Steuererklärung von Freunden

Freunde oder auch (ehemalige) Arbeitskollegen dürfen Ihnen im Gegensatz zu Familienangehörigen nicht bei der Steuererklärung helfen. Unabhängig davon, ob für den sicherlich gut gemeinten Freundschaftsdienst eine Bezahlung erfolgte oder nicht, stellt diese Hilfe eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer erwischt wird, zahlt bis zu 5.000 € Strafe. Wenn Arbeitskollegen oder Freunde die Kosten für die Hilfe bei der Steuererklärung in der eigenen Steuererklärung als Steuerberatungskosten angeben, wird die unerlaubte Hilfe vom Finanzamt häufig entdeckt. Ein gelegentlicher Tipp ist keine Ordnungswidrigkeit, regelmäßige Hilfe oder tatkräftige Unterstützung dagegen wird vom Finanzamt nicht akzeptiert.

 

Hilfe bei der Steuererklärung durch einen Steuerberater

Die Beauftragung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten kann bei sehr komplexen oder komplizierten Steuerfällen natürlich sinnvoll sein. Allerdings ist diese Möglichkeit nicht gerade günstig. Wie hoch die Bezahlung an das Steuerbüro ist, hängt von der Höhe Ihrer Einnahmen und dem Umfang der zu bearbeitenden Sachverhalte ab. Eine umfangreiche Steuererklärung mit vielen Posten ist also deutlich teurer als eine einfache Standarderklärung, bei der nur der Mantelbogen und die Anlage R gebraucht wird.

 

Bei der Preisgestaltung haben Steuerberater zwar eine gewisse Flexibilität, allerdings müssen sie sich an den jeweiligen Ermessensspielraum der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) halten. Die meisten Steuerberater orientieren sich an der Mittelgebühr, welche durch Rechtsprechungen sogar als Richtgebühr gilt. Die Ermittlung der Steuerberatungskosten anhand der Vergütungsverordnung erfordert jedoch einiges an Rechenarbeit. Grundlage für die Berechnung ist der Gegenstandswert, also die Höhe Ihrer gesamten Einnahmen. Die Höhe der Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert ist in der Tabelle A/Anlage 1 der Verordnung vermerkt. Allerdings bekommt der Steuerberater nur einen Teil dieser Gebühr, – das wiederum steht in § 24 der Steuerberatervergütungsverordnung. Und vor der eigentlichen Erstellung, also dem bloßen Ausfüllen der Formulare, muss der Steuerberater ja auch schon gearbeitet haben. Auch dafür darf das Steuerbüro natürlich Geld verlangen.

 

Beispielrechnung Steuerberatungskosten für eine Steuererklärung

Einkünfte eines Ehepaars, beide Rentner mit einer vermieteten Eigentumswohnung:

  • Rente Ehemann: 27.000 €
  • Rente Ehefrau: 23.000 €
  • Einkünfte aus der Vermietung: 12.000 €

   = Gegenstandswert insgesamt: 62.000 €

 

Leistung

Gegenstandswert

Gebühr

Betrag

Anfertigen einer Einkommensteuererklärung

62.000 €

2/10

264,00 €

Ermittlung der Einkünfte Ehemann

27.000 €

2/20

98,20 €

Ermittlung der Einkünfte Ehefrau

23.000 €

2/20

42,30 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

12.000 €

4/20

123,60 €

Entgelte für Post und Telekommunikation

-

-

20,00 €

Gesamtsumme Netto

-

-

548,10 €

Umsatzsteuer 19 %

-

-

104,14 €

Gesamtsumme Brutto

-

-

652,24 €

 

Die Gebühren wurden jeweils eher am unteren Band angesetzt, da es sich hierbei nicht um eine umfangreiche, sondern eher eine recht einfache Steuererklärung ohne großen Umfang oder Aufwand handelt. Dennoch sind etwas mehr als 650 € schon eine Größenordnung, die man sich erst einmal leisten können, muss.

 

Tipp: Auch als Rentner haben Sie die Möglichkeit, Steuerberatungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und sich dadurch im kommenden Jahr einen Teil der Kosten wieder zurückzuholen.

 

Steuererklärung Rentner mithilfe einer Steuersoftware

Mit einer Steuersoftware speziell für Rentner und Rentnerinnen können Sie Ihre Einkommensteuererklärung schnell und einfach erstellen. Im Gegensatz zum Steuerberater kommen hier nur geringe Kosten auf Sie zu. Besondere Vorkenntnisse im Steuerrecht sind zudem nicht notwendig. Sollten Sie dennoch mal etwas nachschlagen wollen, ist das dank eines oft integrierten Lexikons oder eines Hilfe-Buttons kein Problem. Unsere SteuerSparErklärung für Rentner beispielsweise führt Sie nicht nur Schritt für Schritt durch die benötigten Formulare sowie die Anlage R oder die NV-Bescheinigung, sondern nimmt auch eine Fehlerprüfung vor. Zusätzlich haben wir noch jede Menge Tipps und Hilfestellungen für Rentner, um weitere Steuern zu sparen.

Schwerbehindertenausweis - Welche Steuervorteile gibt es?

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, dass Sie sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen können. Nur so können Sie zum Beispiel die per Gesetz festgelegten Nachteilsausgleiche und Rechte wie z.B. Steuervorteile durch den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nehmen. Zu den gesetzlich geregelten Nachteilsausgleichen gehören beispielsweise:

  • besonderer Kündigungsschutz,
  • Sonderurlaub,
  • Steuererleichterungen (z.B. Behindertenpauschbetrag),
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer,
  • Anspruch auf Mobilitätshilfen,
  • Sonderregelungen beim Parken (Behindertenparkplatz),
  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr (kleine Einschränkung: hierfür muss man beim Versorgungsamt eine Wertmarke kaufen, ganz kostenlos ist die Beförderung also nicht. Da die Wertmarke in der Regel 40 Euro für ein halbes und 80 Euro für ein ganzes Jahr kostet, ist sie für Wenigfahrer eher uninteressant. Nur wer eines der Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taublind) im Schwerbehindertenausweis stehen hat, erhält die Wertmarke kostenlos.).

Nicht jeder (schwer-)behinderte Mensch kann auch automatisch jeden einzelnen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen: Die Nachteilsausgleiche hängen vom Grad der Behinderung, der Art der Behinderung oder den Merkzeichen G, aG, H,Bl oder Gl ab. Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es oft auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, beispielsweise bei Eintrittsgeldern für Museen, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Auf diese freiwilligen Ermäßigungen haben Sie aber keinen Anspruch.

 

Ermäßigung oder Befreiung von der Kfz-Steuer mit einem Schwerbehindertenausweis

Wenn Sie einen Schwerbehinderten-Ausweis haben, können Sie sich ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreien lassen. Die Art der Steuervergünstigung richtet sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind:

  • Eine komplette Steuerbefreiung gibt es mit den Merkmalen H (hilflos), Bl (blind oder stark sehbehindert) und aG (außergewöhnlich gehbehindert),
  • eine Steuerermäßigung um 50% erfordert einen Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und die Merkmale G (gehbehindert) oder Gl (gehörlos) sowie den Verzicht des schwerbehinderten Menschen auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (es darf also keine entsprechende Wertmarke im Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis vorhanden sein).

 

Wichtig: Die Steuervergünstigung bei der Kfz-Steuer gibt es nur für ein Kraftfahrzeug und steht nur dem schwerbehinderten Menschen selbst zu. Wenn der schwerbehinderte Mensch das Fahrzeug nicht selbst führt (oder führen kann), darf es nur zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des schwerbehinderten Menschen benutzt werden.

Den Antrag auf die Ermäßigung bei oder Befreiung von der Kfz-Steuer stellt man entweder direkt bei der Zulassung des Fahrzeugs oder später, wenn die erforderlichen Voraussetzungen eingetreten sind.

Mehr zum Schwerbehindertenausweis, Antrag und Vergünstigungen erfahren Sie hier

Welche steuerlichen Vorteile hat der Rentenausweis?

Sobald Sie in Rente gehen, schickt Ihnen der Renten Service der Deutschen Post AG ein Begrüßungsschreiben sowie einen folienverstärkten Rentenausweis im Scheckkartenformat zu. Auf dem Ausweis sind neben Ihrem Namen und Geburtsdatum auch Ihre Rentenversicherungsnummer vermerkt.

Ähnlich wie beim Schwerbehindertenausweis profitieren Sie auch mit einem Rentenausweis von verschiedenen Vergünstigungen. So können Sie als Rentner zum Beispiel beim Eintritt für das Schwimmbad, Kino, Museum oder Theater und vielen weiteren öffentlichen Einrichtungen sowie verschiedenen Veranstaltungen und bei unzähligen Freizeitangeboten bis zu 50 % auf den ursprünglichen Preis sparen. Oft gibt es für Rentner und Rentnerinnen auch vergünstigte Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen oder Fitnessstudios und sogar Nachlässe bei Tickets für den öffentlichen Nahverkehr sowie Zugfahrten. Inzwischen gibt es sogar zahlreiche Restaurants, Cafés und andere gastronomische Einrichtungen, die spezielle Preise für Inhaber*innen eines Rentenausweises anbieten.

Falls Sie Ihren Rentenausweis nicht mehr wiederfinden, ihn verloren haben oder er gestohlen wurde, ist das zwar ärgerlich, aber nicht weiter schlimm. Wenden Sie sich einfach an Ihren Rentenversicherungsträger oder beantragen online einen Ersatzausweis beim Renten Service.

Fragen und Antworten zur Steuererklärungfür Rentner

Muss ich als Rentner Kirchensteuer bezahlen?

 

Ja. Die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent müssen auch Rentner zahlen, wenn sie Einkommensteuer zahlen müssen und nicht aus der Kirche ausgetreten sind. Minimieren lässt sich die Kirchensteuer, indem man eine sog. „Kappung“ beantragt oder aus der Kirche austritt.

 

Muss ich als Rentner Solidaritätszuschlag bezahlen?

Vermutlich nicht. 2021 wurde der Solidaritätszuschlag für die meisten Steuerzahler abgeschafft. Auch Rentner, wenn Sie mit ihrem Einkommen im Bereich der Freigrenze liegen, zahlen keinen Solidaritätszuschlag.

Woher weiß das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist?

Im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens müssen die Rentenversicherungsträger die ausgezahlten Renten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden.

Welche Renten müssen versteuert werden?

Die Steuerpflicht gilt für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken, aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus betrieblicher Altersversorgung und auch für private Renten. Auch Witwen- und Waisenrenten sind steuerpflichtig.

Wie bezahlt man als Rentner Steuern? Gibt es etwas wie einen Lohnsteuerabzug für Rentner?

Bei Rentnern wird die Steuer nicht – wie bei Arbeitnehmern – monatlich einbehalten. Erst in der Endabrechnung, also der jährlichen Steuererklärung, wird festgestellt, ob Steuern anfallen. Diese müssen dann ggf. an das Finanzamt überwiesen werden.

Muss ich immer Steuern zahlen, wenn ich eine Steuererklärung abgebe?

Nein. Ob Sie Steuern zahlen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihre Rente und ggf. weitere Einnahmen (z.B. aus Kapitalvermögen oder aus der Vermietung einer Wohnung) sind. Faustregel: Wenn Ihre Rente höher ist als 1.500 Euro monatlich, müssen Sie vermutlich Steuern zahlen. Denken Sie aber daran, dass Sie Pauschbeträge und Ausgaben z.B. für Medikamente und eine Haushaltshilfe von Ihren Einnahmen abziehen dürfen – so kann es auch bei einer höheren Rente sein, dass Sie letztendlich keine Steuern zahlen müssen!

Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung?

Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass nicht die Rentenversicherungsbeträge (die man als Arbeitnehmer leistet) besteuert werden, sondern erst die Rentenzahlungen im Alter. 2005 wurde mit dem Alterseinkünftegesetz die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2040 schrittweise eingeführt. Damit sind die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahre 2005 nicht mehr mit einem Ertragsanteil steuerpflichtig, sondern mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden 35 Jahren für jeden neuen Rentnerjahrgang kontinuierlich an, und zwar bis 2020 um jeweils 2 Prozent und von 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozent. Rentner, die im Jahre 2040 in Rente gehen, müssen also 100 Prozent ihrer Rente versteuern.

Was ist der persönliche Rentenfreibetrag?

Nur im ersten Jahr wird die Rente mit dem Besteuerungsanteil besteuert. Ab dem zweiten Jahr ist dann nicht mehr der Besteuerungsanteil, sondern der volle Rentenbetrag nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages steuerpflichtig. Dieser Rentenfreibetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ersten vollen Jahresbetrag der Rente und dem Besteuerungsanteil, dieser wird zeitlebens festgeschrieben. Dadurch werden künftige Rentenerhöhungen stets in vollem Umfang steuerpflichtig.

Wann kommt es zu einer Doppelbesteuerung?

Wenn Beiträge zur Rentenversicherung aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt werden und dann später in der Auszahlungsphase noch einmal besteuert werden, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Das Thema ist für immer mehr Neurentner interessant. Denn vor allem bei Renten mit einem hohen steuerpflichtigen Anteil (sog. Besteuerungsanteil) kann es zunehmend zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen. Betroffen sein können vor allem ehemals Selbstständige ohne steuerfreien Arbeitgeberbeitrag, aber auch Arbeitnehmer – umso wahrscheinlicher, je näher der Rentenbeginn am Jahr 2040 liegt und je höher der Arbeitslohn in der Zeit vor 2005 war. So ist bei Rentenbeginn im Jahr 2040 die Rente voll steuerpflichtig, die hierfür eingezahlten Beiträge sind aber nur 15 Jahre lang (von 2025 bis 2039) voll absetzbar.