Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht zur Grundrente
Urteil zur Grundrente: Keine Anrechnung freiwilliger Beiträge. -Symbolbild-

Freiwillige Rentenbeiträge zählen nicht zur Grundrente

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Freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht auf die für den Grundrentenzuschlag erforderlichen Grundrentenzeiten angerechnet. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Darum ging es im entschiedenen Fall

Der Kläger bezieht eine Regelaltersrente und beantragte ab 2021 einen Grundrentenzuschlag. Die Rentenversicherung lehnte ab, denn von den erforderlichen 396 Monaten Grundrentenzeiten lagen nur 230 Monate mit Pflichtbeiträgen vor. Die 312 Monate mit freiwilligen Beiträgen wurden nicht anerkannt.

Das Sozialgericht Mannheim und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigten diese Entscheidung. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und argumentiert, dass er über viele Jahre freiwillig Beiträge gezahlt habe und deshalb ebenfalls Anspruch auf den Grundrentenzuschlag habe.

Das Bundessozialgericht wies– wie auch bereits die Vorinstanzen – die Klage zurück.

Begründung des Gerichts

Das BSG stellte klar: Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Pflichtversicherte können sich ihrer Beitragspflicht nicht entziehen und leisten in der Regel höhere und längere Beiträge. Freiwillig Versicherte hingegen können Beitragshöhe und -dauer selbst bestimmen – viele zahlen nur den Mindestbeitrag.

Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung steuerfinanzierter Leistungen wie der Grundrente typisierende Regelungen treffen. Ziel der Grundrente sei es, langjährige Pflichtversicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen zu unterstützen, nicht alle Beitragszahler gleichermaßen (BSG-Urteil vom 5.6.2025, Az. B 5 R 3/24 R).

Was ist die Grundrente?

Die Grundrente ist ein Zuschlag zur gesetzlichen Rente, der seit 2021 gezahlt wird. Sie soll Menschen mit langjähriger Versicherungszeit und niedrigen Einkommen im Alter besser absichern.

Voraussetzungen für die Grundrente sind unter anderem:

  • Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten, z.B. durch Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflege.

  • Durchschnittliches Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze.

  • Keine Bedürftigkeitsprüfung, aber Einkommensprüfung.

Freiwillige Beiträge zählen laut Gesetz nicht zu den Grundrentenzeiten – eine Regelung, die das BSG nun bestätigt hat.

Das Urteil des Bundessozialgerichts schafft Klarheit: Wer freiwillig in die Rentenversicherung einzahlt, kann diese Zeiten nicht für den Grundrentenzuschlag geltend machen. Der Gesetzgeber darf gezielt Pflichtversicherte mit niedrigen Einkommen fördern – auch wenn das für freiwillig Versicherte eine Härte bedeutet.

(MB)

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