Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
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Rentnerinnen und Rentner werden bei der Energiepreispauschale steuerlich genauso behandelt wie andere Bevölkerungsgruppen – mit er Folge, dass die Pauschale bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Das hat das FG Sachsen bestätigt. Jetzt liegt der Fall beim BFH.
Zusammenfassung
Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale ist für Rentner steuerpflichtig. Das Sächsische Finanzgericht hat dies bestätigt. Rentner werden wie andere Gruppen behandelt. Die Klagen gegen die Besteuerung wurden abgewiesen. Nun entscheidet der Bundesfinanzhof.
Inhalt
Rentner: Energiepreispauschale ist steuerpflichtig
Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro, die zur finanziellen Entlastung der Bürgerinnen und Bürger aufgrund gestiegener Energiepreise eingeführt wurde, ist nicht nur für Arbeitnehmer und Selbstständige, sondern auch für Rentenbeziehende einkommensteuerpflichtig. Diese steuerliche Behandlung wurde durch drei Urteile des 2. Senats des Sächsischen Finanzgerichts bestätigt.
Energiepreispauschale ist keine steuerfreie sozialpolitische Maßnahme
In den vorliegenden Fällen hatten Rentner gegen die Besteuerung der ihnen ausgezahlten Energiepreispauschale geklagt. Sie argumentierten, dass die Pauschale nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden sollte, da sie eine unmittelbare Unterstützungsleistung des Staates in einer außergewöhnlichen Situation darstelle.
Das Finanzgericht wies die Klagen jedoch ab und stellte klar, dass die Energiepreispauschale gemäß den Vorgaben des § 119 EStG und des »Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes« steuerpflichtig ist.
Energiepreispauschale-Urteil: Begründung des FG Sachsen
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt, um sozialpolitische Maßnahmen wie die Energiepreispauschale zu regeln und eine gerechte Verteilung sicherzustellen.
Die Besteuerung der Pauschale bei Rentnern sei verfassungsrechtlich zulässig und stehe im Einklang mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Denn auch andere Gruppen wie Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige müssen die Pauschale versteuern, sodass keine Ungleichbehandlung vorliege.
→ Energiepreispauschale: Musterverfahren entschieden Die Revision zum dort zitierten Urteil des FG Münster ist noch beim BFH anhängig (Az. VI R 15/24).
Energiepreispauschale bei Rentnern: BFH muss entscheiden
Die Kläger haben gegen die Urteile Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, sodass die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind (Sächsisches FG, Urteile 11.11.2022, Az. 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23; Az. beim BFH: Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).
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(MB)