Witwenrente ab Juli 2025: Höhe und anrechnungsfreier Hinzuverdienst
Anfang Juli werden alle gesetzlichen Renten angehoben - auch die Witwenrente bzw Witwerrente. -Symbolbild-

Witwenrente ab Juli 2025: Höhe und anrechnungsfreier Hinzuverdienst

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Zum 1.7.2025 steigen alle gesetzlichen Renten. Auch die mehr als fünf Millionen Witwenrenten und Witwerrenten, die die Deutsche Rentenversicherung zahlt, werden dann angepasst. Außerdem gelten ab Juli 2025 etwas großzügigere Regelungen bei der Einkommensanrechnung.

 

Inhalt

 

Wie hoch ist die Witwenrente ab Juli 2025?

Anfang Juli werden alle gesetzlichen Renten um 3,74% angehoben. Entsprechend steigt auch die Witwenrente bzw. Witwerrente. Aus brutto 1.000 Euro Hinterbliebenenrente werden so zum Beispiel ab Juli 2025 1.037,40 Euro.

Von der Rente gehen noch die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab, im Schnitt sind das inzwischen etwa 12%.

Die Rentenerhöhung muss nicht beantragt werden, sondern sie erfolgt automatisch und für Ost und West gleichermaßen. Es erhöht sich jeweils die Bruttorente vor Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und gegebenenfalls anrechenbarem Einkommen.

Überweisung der Witwenrente im Juli 2025 zu niedrig?

Im Juli wird nicht die komplette Erhöhung der Witwenrente bzw. Witwerrente auf das Konto überwiesen. Das ist kein Rechenfehler: Auch für Bezieher einer Hinterbliebenenrente gelten bereits seit Januar 2025 die um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Pflegeversicherungsbeiträge. Der höhere Pflegebeitrag des ersten Halbjahrs 2025 wird im Juli 2025 rückwirkend berücksichtigt.

Von einer Brutto-Hinterbliebenenrente in Höhe von zum Beispiel 1.000 Euro hätten bereits im ersten Halbjahr 2025 monatlich jeweils 2 Euro mehr Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen, in den ersten sechs Monaten also (6 Monate × 2 Euro =) 12 Euro. Dieser Abzug ist allerdings im ersten Halbjahr 2025 unterblieben. Stattdessen wird im Juli der Auszahlbetrag der Hinterbliebenenrente einmalig um die in den Vormonaten unterbliebene Kürzung gemindert.

Im Beispielsfall gehen also 12 Euro von der Hinterbliebenenrente ab, die im Juli gezahlt wird. Zudem wird ab Juli 2025 der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag auch endlich bei der laufenden Rentenüberweisung berücksichtigt. Bei einer Bruttorente von 1.037,40 Euro gehen dann monatlich (0,2% × 1.037,40 Euro) = 2,07 Euro zusätzlich an die Pflegeversicherung.

Hinterbliebenenrente: Einkommensanrechnung ab Juli 2025

Der Grundsatz der Anrechnung ändert sich nicht, aber die Details, insbesondere die Höhe des Freibetrags, ändern sich.

Nach wie vor werden fast alle Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Witwenrente bzw. Witwerrente soll nach dem Tod des Ehe- oder Lebenspartners einen teilweisen Ersatz für dessen Unterhalt leisten. Finanziell sehr gut gestellte Witwen und Witwer erhalten deshalb oft nur eine gekürzte oder gar keine Hinterbliebenenrente.

Seit Anfang 2023 ist zwar bei vorgezogenen Altersrenten ein unbegrenzter Hinzuverdienst erlaubt. Dies gilt jedoch für Witwenrenten bzw. Witwerrenten nicht.

Nur bedarfsorientierte Leistungen – also zum Beispiel die Grundsicherung im Alter – und die Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) bleiben anrechnungsfrei, soweit sie staatlich gefördert wurden.

Es gibt allerdings einen Einkommensfreibetrag: Die Witwenrente oder Witwerrente wird voll ausgezahlt, wenn das anrechenbare Netto-Einkommen diesen Freibetrag nicht überschreitet. Dieser Freibetrag ändert sich zum 1.7.2025.

Witwenrente 2025: Freibetrag für zusätzliches Einkommen

Der Freibetrag für Einkünfte zusätzlich zur Hinterbliebenenrente steigt zum 1. Juli von 1.038,05 Euro auf 1.076,86 Euro monatlich. Auch dieser Wert gilt bundeseinheitlich.

Der Teil der anzurechnenden Nettoeinkünfte, der darüber liegt, wird zu 40% mit der Hinterbliebenenrente verrechnet.

Wie berechnet man den Freibetrag bei der Witwenrente?

Der Freibetrag für zusätzliches Einkommen ist durch eine feste Formel an die Rentenentwicklung geknüpft.

  • Für Witwen- und Witwerrenten beträgt der Freibetrag das 26,4-Fache des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts.

  • Dieser Rentenwert beträgt ab Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro.

  • Der Freibetrag liegt damit bei (26,4 × 40,79 Euro) = 1.076,86 Euro.

Was gilt bei der Witwenrente als Nettoeinkommen?

Eine Berücksichtigung des tatsächlichen Nettoeinkommens wäre sehr verwaltungsaufwendig.

Gesetzlich geregelt ist deshalb, dass die Deutsche Rentenversicherung vom Bruttoeinkommen feste pauschale Prozentsätze abzieht, um zu einem sogenannten »fiktiven« Nettoeinkommen zu kommen. Die Abzüge fallen je nach Einkommensart unterschiedlich hoch aus.

Altersrente und Hinterbliebenenrente

Wichtig ist zunächst: Niemand muss sich um seine eigene Rente sorgen. Diese wird in jedem Fall auch an Witwen und Witwer unverändert gezahlt.

Die Hinterbliebenenrente wird aber oft um das anzurechnende Einkommen gekürzt. Dabei wird vom Bruttobetrag der eigenen Rente pauschal 14 % abgezogen. Das ergibt die anzurechnende Nettorente.

Der Satz von 14% gilt für alle, die ab 2011 in Rente gegangen sind. Für »frühere Ruheständler« gilt ein Satz von 13%. Wer mit seiner anzurechnenden Nettorente unterhalb des neuen Freibetrags von 1.076,86 Euro bliebt, kann eine ungekürzte Hinterbliebenenrente erhalten.

Für Rentner ist das der Fall, wenn sie brutto nicht mehr als 1.252 Euro Rente bekommen. Denn zieht man von 1.252 Euro 14% ab, so verbleiben 1.076,72 Euro. Das ist knapp weniger als der neue Freibetrag von 1.076,86 Euro.

Ab welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?

Brutto-Einkommensgrenzen ab Juli 2025, bis zu denen Witwen-/Witwerrenten nicht gekürzt werden (Basis: Freibetrag 1.076,86 Euro)

Einkommensart

Brutto-Grenze

Arbeitnehmereinkommen (vor der Rente, rentenversicherungspflichtig)

1.795 Euro

Altersrente (Erstbezug ab 2011)

1.252 Euro

Wie wird Arbeits-Einkommen auf Hinterbliebenenrenten angerechnet?

Wenn eine Witwe oder ein Witwer selbst noch erwerbstätig ist, wird das anzurechnende Nettoeinkommen ebenfalls durch pauschale Abzüge bestimmt.

Da die Abgaben von Arbeitseinkommen höher sind, ist der pauschale Abzug aber höher: Vom Bruttoeinkommen aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung werden pauschal 40% abgezogen, um das anzurechnende Nettoeinkommen zu bestimmen. Dieser Prozentsatz wird auch angewendet, wenn man nach Erreichen des regulären Rentenalters auf die ansonsten standardmäßig eintretende Rentenversicherungsfreiheit der Beschäftigung verzichtet hat, also weiterhin Beiträge zahlt.

Beispiel:

2.000 Euro Bruttoverdienst ergeben einen anzurechnenden Nettoverdienst von 1.200 Euro. Dieser Betrag wird dann dem Freibetrag gegenübergestellt. Von der Differenz werden 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wie wird ein Minijob auf die Witwenrente angerechnet?

Witwen und Witwer mit einem Minijob können viel Geld verlieren, wenn sie beim Minijob im Hinblick auf die Rentenversicherungspflicht die »falsche« Entscheidung treffen: Ist der Minijob nicht rentenversicherungspflichtig, kann das nämlich eine drastische Kürzung der Hinterbliebenenrente zur Folge haben.

Der Hintergrund: Der Einkommensfreibetrag bei der Hinterbliebenenrente (ab Juli 2025 1.076,86 Euro) ist bei Altersrentnern vielfach schon durch die eigene Rente ausgeschöpft. Oft führt sogar schon die eigene Rente der Betroffenen dazu, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Kommt dann noch ein Minijob hinzu, so wirkt sich das Einkommen aus dem Minijob zusätzlich aus. Wie stark es sich auswirkt, hängt aber davon ab, ob der Minijob rentenversicherungspflichtig ist oder nicht.

Wenn die Deutsche Rentenversicherung das Einkommen ermittelt, das auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, wendet sie bei einem Minijob mit Rentenversicherungspflicht zur Ermittlung des Nettoeinkommens die Regelung des 40-prozentigen Abzugs an. Ein voller Minijob mit einem Bruttoentgelt von aktuell 556 Euro wird damit (nach dem 40-Prozent-Abzug) zu einem Job mit anzurechnenden Netto-Einkünften in Höhe von 333,60 Euro.

Geht man davon aus, dass der Einkommensfreibetrag bereits durch die Altersrente ausgeschöpft ist, so werden 40% dieses anzurechnenden Nettobetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Die Hinterbliebenenrente sinkt damit um 133,44 Euro.

Das mag ärgerlich sein. Doch bei einem Minijob ohne Rentenversicherungspflicht sieht die Rechnung noch deutlich ärgerlicher aus.

In diesem Fall geht die Rentenversicherung nämlich davon aus, dass bei einem Minijob der Grundsatz »brutto = netto« für die Anrechnung gilt. Es gibt also keinen pauschalen Abzug für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens.

Und da der Einkommensfreibetrag bereits durch die Rente »belegt« ist, werden 40% der Minijob-Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Das sind bei einem vollen 556-Euro-Job dann 222,40 Euro.

Die Rentenversicherungsfreiheit des Minijobs bringt also bei der Hinterbliebenenrente ein Minus von 88,96 Euro im Monat.

Die Entscheidung für eine Rentenversicherungspflicht beim Minijob lohnt sich oft: Bei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob gehen aktuell 3,6% des Minijob-Lohns an die Rentenkasse. Bei einem vollen Minijob mit einem Bruttoentgelt von 556 Euro sind das 20,02 Euro im Monat Mehrbelastung.

Diesen Abzug möchten sich viele Senioren ersparen. Für Witwen und Witwer, deren Freibetrag bereits durch andere Einkünfte ausgeschöpft ist, ist das aber oft eine schlechte Entscheidung. Denn zum einen sorgt der kleine Beitrag dafür, dass sich bereits im Folgejahr die eigene Altersrente erhöht.

Und wichtiger noch: Die Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht bringt für Minijobber bei der Hinterbliebenenrente deutliche Vorteile. Die Witwen- oder Witwerrente fällt um bis zu knapp 90 Euro monatlich höher aus.

Nach Erreichen des regulären Rentenalters ist der Minijob im Prinzip für Senioren rentenversicherungsfrei. Sie können sich dann aber aktiv für die Beitragszahlung in die Rentenversicherung entscheiden. Das geht durch eine einfache schriftliche Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber und kostet monatlich den Arbeitnehmeranteil von 3,6%, also maximal 20,02 Euro.

(LBW, MB)

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