Inhaltsübersicht

5. Soforthilfen in der Sozialversicherung

5.1 Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer

5.1.1 Was ist Kurzarbeitergeld?

Entstehen für Unternehmen mit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Arbeitsausfälle infolge der Coronakrise, kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Entlassungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann unter bestimmten Voraussetzungen aus der Arbeitslosenversicherung Kurzarbeitergeld für die betroffenen Arbeitnehmer aus.

Wichtig: Denken Sie daran, dass Kurzarbeit nicht nur für Großbetriebe sondern auch für Kleinstbetriebe, etwa den Friseur um die Ecke, das kleine Cafe, oder das Fitnesstudios, genauso in Frage kommt. So können die wirtschaftlichen Folgen der Virus-Attacke abgemildert werden. Kurzarbeit kann selbst in einem Betrieb mit einem einzigen Arbeitnehmer beantragt werden.

Das Kurzarbeitergeld soll den Verdienstausfall des Arbeitnehmers wegen der Kurzarbeit zumindest teilweise wieder ausgleichen.

Möglich sind dabei zwei Varianten: »Arbeitszeitverkürzung«. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer eine Art »Kombi-Lohn«: Sowohl den »Kurzlohn«, also das Arbeitsentgelt in der verkürzten Arbeitszeit, als auch Kurzarbeitergeld. Häufiger dürfte derzeit allerdings »Kurzarbeit Null« beantragt werden. Letzteres bedeutet, dass die Arbeit und das Arbeitseinkommen völlig wegfällt. In diesem Fall erhalten die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, das dann genauso hoch ausfällt wie das andernfalls gezahlte Arbeitslosengeld.

Wichtig: Durch Kurzarbeit kann der Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation des Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.

Der Arbeitgeber muss das Kurzarbeitergeld berechnen und seinen kurzarbeitenden Arbeitnehmern zusätzlich zum restlichen Lohn auszahlen. Er streckt das Geld also vor, erhält es aber rückwirkend von der Arbeitsagentur erstattet.

Da das Kurzarbeitergeld aber nur einen Teil des weggefallenen Lohns bzw. Gehalts abdeckt, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Dazu ist er sogar verpflichtet, wenn eine entsprechende arbeits- oder tarifvertragliche Regelung existiert.

Das Formular, das Arbeitgeber für den Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld benötigen, finden Sie im Internet → hier.

Zusätzlich muss die Abrechnungsliste beigefügt werden. Diese finden Sie im Internet → hier.

5.1.2 Erleichterter Zugang in der Coronakrise - zunächst bis zum 30.6.2022

Der Gesetzgeber hat wegen der Coronakrise den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert. Die Erleichterungen waren zunächst befristet bis 31.12.2020 und wurden dann Schritt für Schritt verlängert, zuletzt nun zum 30.6.2022. Zudem wurde die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die entsprechenden Regelungen anschließend nochmals zu verlängern. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.9.2022. Beschlossen wurde dies mit dem »Gesetz zur Verlängerung der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen«, dem der Bundestag am 18.2.2022 zugestimmt hat.

Generell gelten die folgenden erleichterten Voraussetzungen:

  • Der Anteil der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt bei mindestens zehn Prozent. Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Beschäftigte müssen also weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.

  • Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gelten auch für die von der Flutkatastrophe geschädigten Betriebe.

Die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wird dagegen schrittweise zurückgefahren. Bis zum 31. Dezember 2021 wurden sie noch voll erstattet, ab Januar 2022 pauschal zu 50 Prozent. Ab 1.4.2022 und zunächst befristet bis zum 31.7.2023 gilt: Die Beiträge können zur Hälfte erstattet werden, wenn Beschäftigte während der Kurzarbeit an einer geförderten Weiterbildung teilnehmen. Zudem sind auch Lehrgangskosten für diese Weiterbildung zuschussfähig. Geregelt ist dies in § 106a SGB III.

Nicht verlängert wurde die Regelung zum Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer. Diese läuft also zum 31.3.2022 aus.

Der Bezug von KUG ist generell bis zu zwölf Monate möglich. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Die Bezugsdauer des KUG wurde bereits durch die »Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauer-Verordnung« auf bis zu 24 Monate verlängert. Nun wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds auf 28 Monate ausgedehnt – bis zum 30.6.2022. Arbeitnehmer, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind, können damit bis Ende Juni 2022 und damit 28 Monate Kurzarbeitergeld beziehen.

5.1.3 Weitere Voraussetzungen

Kurzarbeitergeld wird nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt. Minijobber können daher nicht davon profitieren. Ein Arbeitsvertrag mit einem außertariflich beschäftigten Arbeitnehmer schließt die Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht aus.

Jeder Arbeitnehmer muss der Einführung von Kurzarbeit mit Lohnsenkung zustimmen, wenn keine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag oder in einem für den Betrieb geltenden Tarifvertrag enthalten ist.

Die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von KUG, die bisher schon gegolten haben, bleiben bestehen. Es muss also ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen aufgrund

  • eines unabwendbaren Ereignisses (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen des Coronavirus) oder

  • wirtschaftlicher Ursachen (z.B. Auftragsmangel, Auftragsstornierungen, fehlendes Material wegen Ausfalls der Lieferanten).

Und es müssen zuvor wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen getroffen worden sein. also z.B. Einsatz der Mitarbeiter für Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten.

Die Anzeige des Arbeitsausfalls durch den Arbeitgeber muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit an seinem Betriebssitz in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Ferner ist eine Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls erforderlich.

Das Formular, das Arbeitgeber benötigen, um der Arbeitsagentur den Arbeitsausfall anzuzeigen, finden Sie im Internet → hier.

Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld nur unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

5.1.4 Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall, wobei für die Berechnung nicht das individuelle Netto-Entgelt der Arbeitnehmer, sondern ein pauschalierter Betrag angesetzt wird. Wie hoch der Netto-Entgeltausfall ist, hängt auch von der Lohnsteuerklasse ab.

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen Netto-Entgelts.

Lebt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind mit im Haushalt (Kinderzähler von mindestens 0,5 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte), beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %.

Kurzarbeitergeld kann zeitweise bis zu 87 % des ausfallenden Nettoentgelts betragen. Die Ausnahmeregelungen gelten nur dann, wenn die Arbeitszeit in der Kurzarbeit auf die Hälfte oder weniger reduziert wurde – also insbesondere auch für »Kurzarbeit Null«. Diese Regelung in § 421c SGB III wurde nun kurzfristig bis zum 30.6.2022 verlängert. Danach gilt nun Folgendes:

  • Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit erhalten Betroffene 70 % Kurzarbeitergeld, beziehungsweise 77 % für Eltern mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind.

  • Ab dem 7. Monat steigt die Quote auf 80 % beziehungsweise 87 %.

Für die Berechnung der zurückgelegten Kurzarbeitsmonate zählen dabei Bezugsmonate ab März 2020. Das bedeutet: Wurde Kurzarbeitergeld bereits im März 2020 bezogen, erfolgte eine Erhöhung des Leistungssatzes auf 70 bzw. 77 % im Juni 2020.

Für einen Arbeitnehmer, der ab Mai 2020 in Kurzarbeit gegangen ist, bedeutet dies Folgendes:

  • Im Mai, Juni und Juli 2020 hat er Kurzarbeitergeld nach den »normalen« gesetzlichen Regeln (also 60 bzw. 67 %) erhalten.

  • Im August, September und Oktober hat er Anspruch auf einen erhöhten Satz von 70 bzw. 77 %.

  • Im November und Dezember 2020 erhöht sich die Lohnersatzquote nochmals um 10 Prozentpunkte auf 80 bzw. 87 %.

  • Seit Januar 2021, falls der Betroffene noch immer kurzarbeitet, gilt weiterhin der Satz von 80 bzw. 87 % – gegebenenfalls bis Ende Juni 2022.

Wichtig: Die zeitweise Höherstufung erfolgt von Amts wegen und ohne Antrag.

Was tun bei nicht eingetragenem Kinderfreibetrag?

Da bei der Steuerklasse V kein Kinderfreibetrag vermerkt ist (kein Kinderzähler eingetragen), muss dem Arbeitgeber, damit er die höhere Leistung von 67/77/87 % auszahlt, die Existenz des Kindes mit einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden. Steuerlich zu berücksichtigen ist ein Kind, wenn die Eltern noch einen Anspruch auf Kindergeld bzw. einen Kinderfreibetrag haben.

Vor allem Ehefrauen, die meist die Klasse V auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte stehen haben, kommen wegen des hohen Lohnsteuerabzuges und des damit niedrigeren Nettolohns beim Kurzarbeitergeld schlechter weg als bei der Steuerklasse IV. Bei Klasse V profitiert der Ehemann mit der korrespondierenden Steuerklasse III mit einem oft zu niedrigen Lohnsteuerabzug und damit höherem Nettolohn. Lässt das Ehepaar beim Finanzamt per amtlichem Antragsformular die Kombination III/V in die Kombination IV/IV ändern, bekommt die Ehefrau mit der neuen Klasse IV künftig mehr Kurzarbeitergeld. Zwar wird dem Ehemann mit Klasse IV mehr Lohnsteuer abgezogen als mit Klasse III, doch das lässt sich über die Einkommensteuererklärung wieder ausgleichen.

Achtung: Der Klassenwechsel kann nach hinten losgehen, wenn nicht nur die Ehefrau, sondern auch der besser verdienende Ehemann in Kurzarbeit geschickt wird. Dieser hätte mit der Klasse III mehr Kurzarbeitergeld erhalten als nun mit der neuen ungünstigeren Klasse IV. Ehepaare sollten sich also vorher überlegen, wer eher von der Kurzarbeit bedroht ist.

Hinweis: Grundsätzlich sind die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) in der elektronischen Lohnsteuerkarte vorgenommenen Eintragungen über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend. Wird eine Eintragung zu einem späteren Zeitraum geändert, so ist die Änderung für einen bereits abgerechneten Kalendermonat unbeachtlich.

Achtung: Beachten Sie weiterhin, dass Steuerklassenwechsel auch Folgen für andere Sozialleistungen wie Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld haben.

Die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber erfolgt anhand seiner Lohnabrechnungssoftware oder anhand von Tabellen der Bundesagentur für Arbeit.

Beispiel:

Für einen Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse III, einem Kinderfreibetragszähler von 1,0 und einem (vorherigen) Bruttoarbeitsentgelt im Kalendermonat von 2.500,– €, beläuft sich das Kurzarbeitergeld bei einer wegen Kurzarbeit ganz wegfallenden Arbeit (»Kurzarbeit Null«) auf 1308,85 €.

Beispiel:

Wie oben, allerdings wird in diesem Fall die Arbeitszeit halbiert. Der Betroffene erhält ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.250,– €. Der Nettolohn beträgt 1.000,31 €. Zusätzlich erhält der Betroffene Kurzarbeitergeld in Höhe von 675,36 € (Quelle: »Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes« der Bundesagentur für Arbeit). 

Bei den oben angegebenen Werten wird jeweils das Kurzarbeitergeld in den ersten drei Monaten der Kurzarbeit ausgewiesen. Danach fällt es deutlich höher aus.

5.1.5 Anrechnung aus einem Minijob

Wer Kurzarbeitergeld bezieht, kann seine Einkünfte durch einen Nebenjob erhöhen. Die Einkünfte aus dem Nebenjob werden dann aber bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, indem sie dem während der Kurzarbeit im Stammjob bezogenen Bruttoentgelt rechnerisch zugeschlagen werden. So fällt das Kurzarbeitergeld niedriger aus.

Anderes gilt, wenn der Nebenjob bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt wurde. In diesem Fall erfolgt keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Das galt schon immer!

Bis Ende Juni 2022 gilt zusätzlich: Ein auch während der Kurzarbeit aufgenommener Minijob ist beim Kurzarbeitergeld anrechnungsfrei.

5.1.6 Haben Selbstständige Anspruch?

Kurzarbeitergeld steht nur sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zu. Selbstständige können allerdings unter Umständen Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie von der Möglichkeit der Antragspflichtversicherung (»freiwillige Weiterversicherung«) nach § 28a SGB III Gebrauch gemacht haben. In diesem Falle haben Selbstständige nämlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wenn davon kein Gebrauch gemacht wurde, fallen Selbstständige nicht unter den Schutz der Arbeitslosenversicherung. Dann können zumindest Leistungen der Grundsicherung (»Hartz IV«) im Jobcenter beantragt werden. Auch hierfür wurden die Anspruchsvoraussetzungen deutlich erleichtert.

5.2 Grundsicherung für Selbstständige: Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Alle Erwerbsfähigen können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben, sofern sie und ggf. ihre Familie (Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder gar keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat.

Auch bislang recht gut situierte Selbstständige geraten durch die Coronakrise in echte Not. Insbesondere für sie wurden die Regeln für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) deutlich erleichtert. Die schon mit dem Sozialschutz-Paket I zum 1.3.2020 eingeführten Erleichterungen bei Hartz IV , die mehrfach verlängert wurden und Ende 2021 ausgelaufen wären, gelten weiter: zunächst bis Ende März 2022. Zudem ist die Bundesregierung berechtigt, die Erleichterungen ohne Zustimmung des Bundesrats noch bis zum 31.12.2022 zu verlängern. Diese Möglichkeit hat das Bundeskabinett am 23.2.2022 genutzt. Und: Wenn die Regelungen auslaufen, gelten unter Umständen schon die generell großzügigeren Regelungen zum Arbeitslosengeld II, die im Ampel-Koalitionsvertrag angekündigt wurden. 

Beispiel:

Ein Friseur, der Corona-bedingt schließen musste, kann mit seinen Beschäftigten Kurzarbeit vereinbaren. Diese sind dann durch Kurzarbeitergeld – zumindest auf niedrigem Niveau – abgesichert. Für den Friseurmeister selbst sieht es mau aus. Helfen kann hier allerdings das Jobcenter. Denn Arbeitslosengeld II (meist Hartz IV genannt) steht Selbstständigen genauso wie Arbeitnehmern zu.

5.2.1 So sehen die Erleichterungen aus

Auch hohe Wohnkosten werden akzeptiert
Beispiel:

Nehmen wir an, der Friseur hat in München einen bislang gut laufenden Salon und konnte sich seine Wohnung in der Innenstadt, für die er monatlich 2000,– € Warmmiete zahlen musste, bequem leisten. Jetzt bringt ihn die Miete schnell in Existenznöte.

Die Miete kann nun – auch wenn sie nach den örtlichen Regelungen als unangemessen hoch gilt – vom Jobcenter voll als notwendige Ausgabe anerkannt werden und somit übernommen werden. Das gilt für sechs Monate. Wenn sich nach diesen sechs Monaten die Situation des Betroffenen noch nicht nachhaltig geändert hat, kann er weiterhin Hartz IV erhalten und hat mindestens sechs Monate Zeit, sich eine billigere Wohnung zu suchen.

Vermögensprüfung weitgehend vereinfacht

Besonders gefürchtet ist bei Hartz IV die detaillierte Vermögensprüfung. Die Vermögensprüfung hat jetzt zunächst vorübergehend (und möglicherweise auf Dauer) ihren Schrecken verloren. Jetzt ist das Vorlegen detaillierter Unterlagen meist nicht nötig. Es gilt ein vereinfachtes Verfahren. Für Anträge auf Hartz IV, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden, gilt, dass »Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt« wird – sofern es nicht »erheblich« ist. Das steht in § 67 SGB II.

Die Jobcenter »vermuten«, »dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt«. Im aktuellen vereinfachten ALG-II-Antrag findet sich hierzu die Frage: »Meine Bedarfsgemeinschaft verfügt über erhebliches Vermögen«. Wer hier »Nein« ankreuzt, muss in der Regel keine weiteren Angaben zu seinem Vermögen machen.

Zur Frage, welches Vermögen als »erheblich« gilt, heißt es in den Erklärungen der Bundesagentur für Arbeit zum Antragsformular: »Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000,– € sowie über 30.000,– € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.« Bei einer vierköpfigen Familie gelten damit Rücklagen bis zu 150.000,– € noch nicht als »erheblich«.

Wichtig: Auch die Angemessenheit einer selbstgenutzten Immobilie wird nach den aktuell geltenden Regeln nicht geprüft. Auch Besitzer eines »eigentlich« nach den Regeln des Gesetzes zu großen Hauses können damit derzeit ALG II erhalten.

Sicherheit über bewilligte Leistung

Arbeitslosengeld II wird Selbständigen bislang in der Regel nur vorläufig bewilligt, da ja meist nicht klar ist, wie sich ihr Einkommen in der nächsten Zeit entwickeln wird. Abgerechnet wird erst später nach Vorliegen der Betriebsergebnisse. Dieses Verfahren ist nun vorübergehend ausgesetzt worden. Generell gilt nun, dass auch Selbstständigen Hartz IV grundsätzlich für sechs Monate zu bewilligen ist. Dabei soll »in Bezug auf die prognostizierten Verhältnisse nur eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung erfolgen, um eine möglichst schnelle und unbürokratische Leistungsbewilligung zu gewährleisten«. Nach Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums nehmen die Jobcenter danach keine »Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum« vor. Dies gilt – so heißt es in der Gesetzesbegründung – »insbesondere auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse besser als prognostiziert entwickelt haben«. Die Betroffenen haben damit die Sicherheit, für sechs Monate eine verlässliche Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Das betrifft alle Leistungsanträge, die bis Ende Dezember 2022 gestellt werden.

«Nachschlag» weiterhin möglich

Umgekehrt können die Betroffenen nach dem Ende des Bewilligungszeitraums nach wie vor belegen, dass sich ihre finanzielle Situation doch schlechter entwickelt hat, als zunächst prognostiziert. In diesem Fall können die ALG-II-Bezieher »eine Prüfung und abschließende Entscheidung beantragen«. Gegebenenfalls kann dann Hartz IV nachgezahlt werden.

Gewerbe fortführen

Wichtig zu wissen: Kein Selbstständiger muss sein Gewerbe abmelden, um ALG II zu erhalten. Die Tätigkeit kann auch während des Leistungsbezugs weitergeführt werden – ohne jede Einschränkung. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden allerdings auf das ALG II angerechnet.

Verluste werden nicht ausgeglichen

Nicht durch Einnahmen gedeckte Betriebsausgaben, die Selbstständige in einer Krisenzeit erwirtschaften, werden allerdings durch die Jobcenter nicht ausgeglichen. So müssen Selbstständige beispielsweise die Miete vorübergehend nicht genutzter Geschäftsräume auch in der Zeit des ALG-II-Bezugs weiterhin selbst begleichen. Zur Überbrückung kann ggf. ein Kredit aufgenommen werden (Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 2 «Günstige Kredite und Zuschüsse»).

5.2.2 Wie Arbeitslosengeld II bei Selbstständigen berechnet wird

Die Höhe des ALG-II-Anspruchs ermitteln die Jobcenter, in dem der Bedarf und das anrechenbare Einkommen gegenüber gestellt werden.

Der Bedarf lässt sich einfach errechnen durch die Formel »Warmmiete plus Regelsatz«.

2022 beträgt der (Eck-)Regelsatz für Alleinstehende 449,– € im Monat, für Paare sind es 808,– €. Hat ein Paar zwei Kinder unter sechs Jahren so kommen weitere 570,– € hinzu. Nehmen wir – wie im Beispielfall oben eine Miete von 2.000,– € an, so kommt im Monat für eine vierköpfige Familie ein Bedarf in Höhe von 3.378,– € zusammen.

Einkommen: Beim Einkommen ist für Selbstständige der Gewinn entscheidend.

Hier gilt die (eigentlich) einfache Regel: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben = Gewinn. Allerdings zählt nicht der komplette Gewinn als anrechenbar. Auch Selbstständigen wird ein Freibetrag für Erwerbstätigkeit zugestanden. Bei einem Betriebsgewinn von monatlich 1.500,– € wird der maximale Freibetrag von 330,– € erreicht (für Antragsteller mit Kind). Als anrechenbares Einkommen verbleiben damit nur 1.170,– €. Hinzu kommt das Kindergeld, das 2022 für zwei Kinder 438,– € beträgt. Damit kommt man im ersten Schritt auf anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.608,– €, die dem Bedarf gegenübergestellt werden.

Im Beispielfall wäre der Bedarf um 1.770,– € höher als das Einkommen. In dieser Höhe kann dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen.

Falls die Betroffenen weitere absetzbare Ausgaben haben, fällt das ALG II noch höher aus. Dies gilt etwa, wenn sie bei der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies ist für viele Selbstständige auf Antrag in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit möglich.

Regelbedarfe 2022

Alleinstehende/Alleinerziehende

449,– €

Paare, je Partner in Bedarfsgemeinschaft

404,– €

Volljährige unter 25 Jahren im Elternhaus und Volljährige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (15 bis 24 Jahre) 

360,– €

Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren

376,– €

Kinder von 6 bis unter 13 Jahren

311,– €

Kinder unter 6 Jahren

285,– €

Weitere Informationen zur Grundsicherung finden Sie im Internet auf der folgenden Webseite: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung

5.3 Beitragssenkung und Beitragsstundung in der Krankenversicherung

Für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, die sich in einer finanziellen Notsituation befinden, ist eine Beitragssenkung oder zeitweise Stundung der Beiträge möglich. Vorrangig soll in jedem Fall die Möglichkeit der Beitragssenkung geprüft werden.

5.3.1 Was bei der Beitragssenkung gilt

Schon seit Anfang 2018 werden die nach dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu bemessenden Beiträge auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides festgesetzt – und zwar vorläufig. Später – nach Vorlage des für das jeweilige Jahr geltenden Bescheides – wird dann spitz abgerechnet. Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 % im Vergleich zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen.

Erleichterte Voraussetzungen

Normalerweise muss dafür ein veränderter Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden. In der aktuellen Situation wurden die Hürden für den Nachweise einer unverhältnismäßigen Belastung durch die bisherigen Beiträge gesenkt. Nun reicht auch ein Schreiben des Steuerberaters und ggf. auch eine glaubhafte Erklärung des Versicherten. Einzelheiten sollten Versicherte mit ihrer Krankenkasse abklären. Die Beiträge werden 2022 mindestens auf einer Bemessungsgrundlage von 1.096,67 € erhoben. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von gut 200,– €.

ALG-II-Anspruch kann aufgrund der Belastung durch Krankenkassenbeitrag entstehen

Wenn die Jobcenter prüfen, ob ein Anspruch auf ALG II besteht, beziehen sie auch die Beiträge der Betroffenen zur Kranken- und Pflegeversicherung ein (siehe Kapitel 5.4.2 des E-Books ). Unterm Strich bedeutet das, die Ämter übernehmen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll. Die faktische Beitragsübernahme durch die Jobcenter ist daher gegenüber der Stundung der Beiträge durch die Krankenkasse immer die günstigere Lösung. Schließlich müssen nach einer Stundung später immer die vollen Beiträge nachgezahlt werden.

5.3.2 Das gilt immer

Egal ob Beiträge abgesenkt oder gestundet werden. Am Leistungsanspruch der Betroffenen ändert dies nichts. Dies gilt auch dann, wenn eine Entscheidung über die Stundung von Beiträgen angesichts der aktuellen Überlastung auch der Krankenkassen erst verspätet erfolgt.

5.3.3 Und was gilt bei der privaten Krankenversicherung?

Etwas weniger als die Hälfte der Selbstständigen sind privat krankenversichert. Auch sie kommen in der Coronakrise vielfach in Zahlungsschwierigkeiten. Mit dem jeweiligen Versicherer wird man vielfach eine Beitragsstundung vereinbaren können. Eine Vertragsänderung ist bei einer möglicherweise nur kurzfristigen Notsituation meist nicht sinnvoll. Gegebenenfalls kommt aber eine Übernahme der Versicherungsbeiträge durch das örtliche Jobcenter in Frage. Denn hier kann ein Leistungsanspruch nach dem SGB II bestehen.

Möglichkeit der Stundung

Hierfür gibt es bei privater Krankenversicherung keinen Rechtsanspruch. Da die privaten Versicherer jedoch in der Regel an einer Fortsetzung der gedeihlichen Vertragsbeziehungen interessiert sind, gibt es hier gute Chancen auf ein Entgegenkommen.

Unser Tipp: Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie in jedem Fall sofort Kontakt mit Ihrer Versicherung aufnehmen. Warten Sie nicht, bis Sie mit der Zahlung in Verzug geraten. Denn nach einem zweimonatigen Beitragsrückstand kann und wird der Versicherer eine erste Mahnung aussprechen. Dabei ist das Unternehmen berechtigt, nicht nur die ausstehenden Beiträge zu fordern, sondern auch einen Säumniszuschlag und Mahngebühren in Rechnung stellen. Später droht ihnen die Ruhendstellung Ihres Vertrags und die Überführung in den Notlagentarif der PKV.

Zuschuss vom Jobcenter

Wer wegen der Beiträge zur privaten Krankenversicherung in finanzielle Nöte gerät, kann einen Zuschuss vom Jobcenter erhalten. Das können einige hundert Euro im Monat sein. Ein Wechsel in den Basistarif der PKV, dessen Leistungen in etwa denen der GKV entsprechen, ist dann vielfach, aber nicht immer, erforderlich.

Wenn das Jobcenter einen Zuschuss zahlt, darf die private Krankenversicherung zudem im Basistarif, nur noch den halben Beitrag nehmen. 2022 beträgt die monatliche Prämie zum Basistarif der PKV maximal 769,16 €. Diesen Satz werden wohl fast alle privaten Versicherungen nehmen. Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Beim Bezug von ALG II wird die PKV-Prämie jedoch auf 384,58 € halbiert.

Geregelt ist dies in § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Diesen Betrag müssen die Jobcenter, wie das Bundessozialgericht am 18.1.2011 entschieden hatte (Az. B 4 AS 108/10 R), bei Bedürftigkeit voll übernehmen – und zudem den (ebenfalls halbierten) Beitrag für die private Pflegeversicherung. Die private Krankenversicherung ist auf Antrag des Betroffenen verpflichtet, den Basistarif-Beitrag zu halbieren. Dafür muss der Versicherte ihr eine Bescheinigung des Jobcenters vorlegen. Dieses attestiert dem Betroffenen, dass durch die (normale) Basistarif-Prämie Hilfebedürftigkeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuchs verursacht wird. Hierfür stellen die Jobcenter eine entsprechende Bescheinigung aus.

Privat Versicherte sind, auch wenn sie Hartz-IV-Leistungen beantragen, nicht in jedem Fall verpflichtet, in den Basistarif zu wechseln.

Mitunter sind andere Tarife der privaten Krankenversicherung oder ihr bestehender Tarif sogar für sie günstiger. Letzteres gilt insbesondere für jüngere Versicherte, die bei Abschluss der Versicherung keinerlei gesundheitlichen Probleme hatten. Die Jobcenter übernehmen dann maximal die Kosten des derzeitigen Tarifs – soweit diese die Hälfte des Basistarifs nicht überschreiten. Jobcenter übernehmen allerdings niemals mehr als diesen Betrag.

Unser Tipp: Vor dem Wechsel in den Basistarif sollten Betroffene mit ihrer Versicherung abklären, ob eine Rückkehr in vorherigen Tarif möglich ist – und zu welchen Konditionen.

5.4 Erleichterungen bei der Rentenversicherung

Auch die Altersvorsorge von Selbstständigen ist durch die Coronakrise berührt. Wenn Einkommen wegbricht, steht auch für die Altersvorsorge nur noch wenig oder gar nichts zur Verfügung. Dabei stellt sich die Situation von gesetzlich und privat Versicherten unterschiedlich dar. So wird bei pflichtversicherten Selbstständigen im Krisenfall der laufende Versicherungsbeitrag auf Antrag vielfach indirekt vom Jobcenter übernommen.

5.4.1 Beiträge von gesetzlich pflichtversicherten Selbstständigen

Erleichterungen für Selbstständige, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, sind in Kapitel 5.6.1 dargestellt. In diesem Kapitel 5.5 geht es aber um die anderen ca. 150.000 Selbstständigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dies sind etwa Handwerker, Friseure und freiberufliche Lehrer sowie diejenigen, die sich in den ersten fünf Jahren ihrer Selbstständigkeit für eine Pflichtversicherung in der Deutschen Rentenversicherung entschieden haben.

Soweit die Betroffenen ihre Pflichtbeiträge vorübergehend nicht zahlen können, haben sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie könnten die Sozialklausel nutzen und ihre Beiträge senken.

  • Sie können Arbeitslosengeld II beantragen – weiterhin gezahlte Rentenversicherungsbeiträge führen dann ggf. zu einem höherem Anspruch auf die »Hartz-IV«-Leistung. Die Jobcenter werden allerdings zur Nutzung der Sozialklausel auffordern.

  • Sie können die Stundung von Beiträgen beantragen.

Stundung der Beiträge

Die Betroffenen können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen. Das geht schriftlich, auf elektronischem Weg oder auch – in der Regel weniger ratsam – telefonisch über das kostenlose Servicetelefon unter der Nummer 0800 1000 4800. Falls die Beitragszahlung ausgesetzt wird, wird später – nach der Krise – eine rückwirkende Überprüfung des Versicherungsverhältnisses vorgenommen, die Höhe der Beiträge den tatsächlichen Verhältnissen angepasst und rückwirkend erhoben.

Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beantragen

Vorteilhafter ist es allerdings unter den derzeitigen Bedingungen des erleichterten Anspruchs auf Arbeitslosengeld II (siehe Kapitel 5.2.), einen Antrag auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch zu stellen. Dabei mindern die gezahlten Beiträge das anrechenbare Einkommen der Betroffenen, was darauf hinausläuft, dass die Jobcenter de facto die Pflichtbeiträge der Betroffenen zur gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen. Analog wird ja auch bei Arbeitnehmern verfahren, die aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragen. Bei ihnen wird das Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) auf den ALG-II-Bedarf angerechnet.

Sobald die Jobcenter dann allerdings die Betroffenen dazu auffordern, die Rentenbeiträge an die veränderte finanzielle Situation anzupassen, sind diese hierzu verpflichtet. Sie können – und müssen – sich hierbei gegenüber der Rentenversicherung auf die »Sozialklausel« berufen, die auch eine kurzfristige Senkung der Pflichtbeiträge ermöglicht (ohne Vorlage eines Steuerbescheides).

Auf Sozialklausel berufen

Ganz unabhängig davon, ob nun Arbeitslosengeld II beantragt wurde oder nicht, können pflichtversicherte Selbstständige unter Bezugnahme auf die Sozialklausel in § 165 Abs. 1a SGB VI eine Anpassung ihrer Beiträge an das laufende Arbeitseinkommen beantragen. Dies ist dann möglich, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach dem bislang die Rentenversicherungsbeiträge bemessen wurden. Wenn allerdings bislang bereits Pflichtbeiträge in Höhe des Mindestbeitrages gezahlt werden, findet die Sozialklausel keine Anwendung. Eine weitere Minderung der Pflichtbeitragshöhe ist ausgeschlossen.

Normalerweise werden für die Senkung der gezahlten Beiträge Belege wie ein geänderter Steuervorauszahlungsbescheid verlangt. In der derzeitigen Krisensituation wird in der Regel auch eine eigene gewissenhafte Schätzung des Arbeitseinkommens durch den Selbstständigen akzeptiert. Hierauf ist, so heißt es in den Weisungen der Rentenversicherung, als letzte Möglichkeit zurückzugreifen, wenn der Nachweis nicht anderweitig geführt werden kann.

Nähere Informationen finden Sie hierzu bei der Deutschen Rentenversicherung.

5.4.2 Beiträge von privat rentenversicherten Selbstständigen

Bei einem finanziellen Einbruch wie in der derzeitigen Coronakrise bieten private Versicherer verschiedene Möglichkeiten, mit der Beitragszahlung zeitweise auszusetzen, bzw. diese zu reduzieren. Klare gesetzliche Vorgaben gibt es hierzu nicht. Eine Übernahme der laufenden Beiträge durch die Jobcenter ist möglich – auch für den Fall, dass ansonsten Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht.

Beitragsstundung und andere Varianten

Je nach Versicherer und auch je nach Laufzeit der Verträge und je nach dem bisherigen Zahlungsverhalten der Versicherten bieten private Versicherer unterschiedliche Varianten an. Das reicht vom einfachen zeitweisen Aussetzen der Einzahlung über die zeitweise Beitragsstundung (und spätere Nachzahlung) bis hin zu Ratenzahlungsvereinbarung.

Unser Tipp: Versicherte sollten bei Zahlungsschwierigkeiten umgehend mit ihrer Versicherungsgesellschaft Kontakt aufnehmen.

Arbeitslosengeld-II-Bezug

Für Selbstständige, die privat fürs Alter vorsorgen, gelten hinsichtlich der Absetzbarkeit der Altersvorsorgebeiträge ähnliche Regeln wie für diejenigen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dies zwar nur für die – relativ wenigen – Selbstständigen, die früher einmal rentenversicherungspflichtig waren, und sich dann von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Doch die Bundesagentur für Arbeit macht hier – so ihr Sprecher Christian Ludwig – keinen Unterschied zwischen »Selbständigen, die von vornherein nicht versicherungspflichtig sind und denjenigen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden.«

Bei Selbstständigen ALG-II-Beziehern, die privat fürs Alter vorsorgen, zählen die privat gezahlten Beiträge grundsätzlich zu den Absetzposten. »Angemessen« müssen sie allerdings sein. »Sachgerecht ist dabei ein Vergleich mit den Beiträgen, die bei bestehender Rentenversicherungspflicht zu zahlen wären«, erklärt Ludwig. Bei einem monatlichen Gewinn von 1.500,– € wäre beim derzeitigen Beitragssatz der Rentenversicherung von 18,6 % damit ein Monatsbeitrag von 279,– € angemessen. Selbstständige ALG-II-Bezieher, die so viel für ihre Alterssicherung monatlich aufbringen, erhalten entsprechend mehr Geld vom Jobcenter – und können so ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen.

Auch angemessene Beiträge zur sogenannten Rürup-Rente sind in diesem Rahmen vom zu anzurechnenden Einkommen absetzbar.

Beispiel:

Praktisch bedeutet dies für einen Selbständigen der derzeit einen monatlichen Gewinn von 1.500,– € erzielt, von dem er seine vierköpfige Familie bei einer Miete von 1.000,– € ernähren muss:

Zunächst wird sein anrechenbarer Gewinn ermittelt, dieser beträgt nach dem Abzug des Freibetrags von 330,– € noch 1.170,– €. Hiervon wird noch sein gezahlter Beitrag zur Rürup-Rente, maximal aber – siehe oben – 279,– € in Abzug gebracht. Damit verbleibt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 891,– €. Hinzu kommt noch das Kindergeld für seine beiden Kinder, das derzeit 438,– € beträgt. Insgesamt kommt die Familie damit auf anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.329,– €. Allein an Regelsätzen, die beim SGB II gewährt werden, steht dem schon ein Bedarf in Höhe von 1.378,– € gegenüber. Hinzu kommt die volle Miete, so dass sich ein Gesamtbedarf von 2.378,– € ergibt. Das bedeutet: In diesem Fall besteht ein ALG-II-Anspruch in Höhe von 1.049,– €.

Auch bei niedrigem Gewinn ist in jedem Fall der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung absetzbar (sofern dieser gezahlt wird). Das sind derzeit 83,70 €.

Alterssicherungsvermögen muss vor ALG-II-Bezug nicht aufgebraucht werden

Eine Sorge müssen sich Selbstständige, die Arbeitslosengeld II beantragen, in der Regel nicht machen: Die Arbeitsagenturen zwingen sie in der Regel nicht, ihr Altersvermögen anzutasten, bevor ALG II gezahlt wird. Das gilt derzeit erst recht nicht, denn es gelten für Anträge, die bis Ende Dezember 2022 gestellt werden, erleichterte Bedingungen bei der Vermögensprüfung.

So werden beispielsweise für eine vierköpfige Familie Rücklagen im Wert von 150.000,– € als »nicht erheblich« akzeptiert. Rücklagen in dieser Höhe stehen also einem Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht entgegen. Rürup- und Riester-Verträge müssen ohnehin nicht gekündigt werden, bevor ALG II gezahlt wird. Und eine private Kapitallebens- oder Rentenversicherung kann in der Regel durch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses Hartz-IV-sicher gemacht werden. Hierüber informieren auch die Versicherer.

5.5 Künstlersozialkasse: Erleichterungen für Künstler und abgabepflichtige Unternehmen

Abgesagte Konzerte und Veranstaltungen, weggebrochene Aufträge: Auch bei den Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung macht die Coronakrise nicht halt. Daher hat die Künstlersozialkasse (→ hier) Regelungen veröffentlicht, mit denen sie Zahlungserleichterungen für ihre Versicherten und abgabepflichtigen Unternehmen schaffen möchte.

5.5.1 Erleichterungen für Künstler und Publizisten

5.5.1.1 Zahlungserleichterungen/–aufschub wegen Zahlungsschwierigkeiten

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können Sie bei der Künstlersozialkasse die Stundung Ihrer Beiträge oder eine Ratenzahlung beantragen.

Stellen Sie dazu einen formlosen, schriftlichen Antrag:

  • Sie sollten in dem Antrag kurz die Umstände der Zahlungsschwierigkeiten beschreiben.

  • Geben Sie Ihre Versicherungsnummer an.

  • Sie können den Antrag per Mail an die Künstlersozialkasse schicken: auskunft@kuenstlersozialkasse.de

  • Oder Sie schicken den Antrag per Post an: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven.

Sinnvoller – bzw. als Ergänzung zum Stundungsantrag – ist es in jedem Fall, sofort eine korrigierte Gewinnschätzung abzugeben. Der neue geschätzte Betrag wird dann der Beitragsbemessung zugrunde gelegt.

5.5.1.2 Anpassung des Jahresarbeitseinkommens

Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung von selbstständigen Künstlern und Publizisten ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. Hat sich nun Ihr geschätztes Jahresarbeitseinkommen, welches Sie der Künstlersozialkasse mitgeteilt hatten, aufgrund der Coronakrise geändert, können Sie dieses anpassen. Den entsprechenden Antrag finden Sie hier.

Das geänderte Jahresarbeitseinkommen können Sie wie folgt ermitteln:

geändertes Jahresarbeitseinkommen

geschätzte Betriebseinnahmen des Jahres

./.

geschätzte Betriebsausgaben des Jahres

+

ausgezahlte Coronahilfen in diesem Jahr

Bei den meisten Coronahilfen handelt es sich um Betriebseinnahmen, die Sie bei Ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen müssen. Sollten Sie Coronahilfen erhalten haben, informieren Sie sich bitte bei den Ausführungen zu diesen Hilfen, ob es sich um eine steuerbare Betriebseinnahme handelt.

Die Änderung wirkt erst ab Folgemonat ab Eingang der Mitteilung über das geänderte Arbeitseinkommen!

Sinkt aufgrund der Anpassung Ihr geschätztes Jahresarbeitseinkommen unter das Mindesteinkommen von 3.900,– €, so dass Sie damit eigentlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nicht mehr erfüllen, wird die Versicherung trotzdem nicht beendet und der bestehende Versicherungsschutz geht bis auf Weiteres nicht verloren. Diese Regelung gilt nun auch 2022.

5.5.2 Erleichterungen für abgabepflichtige Unternehmen

5.5.2.1 Zahlungserleichterungen/–aufschub wegen Zahlungsschwierigkeiten

Wenn Sie aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise in akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, können Sie bei der Künstlersozialkasse die Stundung der Künstlersozialabgaben oder eine Ratenzahlung beantragen.

Stellen Sie dazu einen formlosen, schriftlichen Antrag:

  • Sie sollten in dem Antrag kurz die Umstände der Zahlungsschwierigkeiten beschreiben.

  • Sie können den Antrag per Mail an die Künstlersozialkasse schicken: abgabe@kuenstlersozialkasse.de

  • Oder Sie schicken den Antrag per Post an: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven.

5.5.2.2 Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen

Ist abzusehen, dass in Ihrem Unternehmen die abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im laufenden Jahr durch die Coronakrise erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, können Sie eine Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen beantragen.

Nutzen Sie dazu den Antrag der Künstlersozialkasse oder reichen Sie ein formloses Schreiben ein. Sie können den Antrag auch per Mail (abgabe@kuenstlersozialkasse.de) oder telefonisch (04421-9734051500) an die Künstlersozialkasse stellen.

Geben Sie in diesem Antrag die voraussichtlich zu erwartende Summe der abgabepflichtigen Entgeltzahlungen im Jahr 2022 an und begründen Sie den Rückgang kurz mit einem Zweizeiler.