Inhaltsübersicht

6. Sonstige Hilfen

6.1 Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Dies kann sowohl Sie als Selbstständiger als auch einen Ihrer Arbeitnehmer treffen.

Verdienstausfälle und eventuelle Entschädigungen werden in diesem Zusammenhang durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.

Nähere Informationen zu Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot finden Sie auf www.ifsg-online.de.

6.1.1 Tätigkeitsverbot oder Quarantäne des Selbstständigen

Unterliegen Sie als Selbstständiger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot (§§ 31, 42 IfSG) oder müssen Sie in Quarantäne (§ 30 IfSG), dann können Sie für Ihren Verdienstausfall eine Entschädigung nach §§ 56ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung dafür ist:

  • Es muss ein Bescheid des Gesundheitsamtes oder einer anderen zuständigen Behörde vorliegen, mit dem für Sie persönlich ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne angeordnet wird, etwa, weil Sie mit einem Infizierten Kontakt hatten.

  • Es muss ein Verdienstausfall nachgewiesen werden.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist der Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV).

Bei einer Existenzgefährdung des Betriebs kann ferner der entschädigungsberechtigte Selbstständige, dessen Betrieb aufgrund des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht, neben dem Verdienstausfall einen »Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang« beantragen.

Ein generelles gesundheitsunabhängiges Tätigkeitsverbot, wie beispielsweise eine vorübergehende Schließung von Gastronomiebetrieben (z.B. Restaurants, Kneipen), oder auch eine freiwillige häusliche Quarantäne, bilden keine Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz!

Wichtig: Den Antrag für eine Entschädigung müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten (die Frist wurde mit dem »Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« von drei auf zwölf Monate verlängert) ab dem Anfang des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne bei der zuständigen Behörde stellen. Die Antragsfrist wird dann gewahrt, wenn die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind.

6.1.2 Quarantäne eines Angestellten

Quarantäne kann sowohl gegenüber akut Erkrankten als auch gegenüber potenziell Infizierten ausgesprochen werden. Wird einer Ihrer Arbeitnehmer vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt, ist diese Unterscheidung wichtig, um zu beurteilen, wie er nun weiterhin sein Gehalt bezieht. Die Ausführungen gelten sowohl, wenn Sie einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als auch, wenn Sie einen Minijobber beschäftigen.

  • Fall 1: Ihr Arbeitnehmer ist an dem Corona-Virus erkrankt und arbeitsunfähig. Die damit verbundene Quarantäne-Maßnahme ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall sein Gehalt nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) erhält. Er erhält also von Ihnen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Fall 2: Ihrem Arbeitnehmer gegenüber wurde die Quarantäne aufgrund eines Verdachts auf eine Infektion angeordnet. In diesem Fall greift § 56 IfSG.

    Der Arbeitnehmer erhält für die ersten sechs Wochen der Quarantäne eine Entschädigung in Höhe seines Nettogehalts (ohne Überstunden), das Sie als Arbeitgeber an Ihren Arbeitnehmer auszahlen müssen. Diese Entschädigung erhalten Sie von den zuständigen Behörden zurückerstattet, müssen hierzu aber einen entsprechenden Antrag stellen. Wenn Sie den Erstattungsantrag stellen müssen Sie zugleich eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers beifügen, dass dieser von Ihnen die Verdienstausfallentschädigung erhalten hat.

Wichtig: Ungeimpfte, die wegen eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen, haben seit dem 1.11.2021 keinen Anspruch mehr auf eine Lohnfortzahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen: 

  • Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und ein entsprechendes Attest vorlegen kann, ist davon nicht betroffen.

  • Das gilt auch für Personen, die zu einem Personenkreis gehören, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab.

Arbeitsrechtlich steht Ihnen als Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch gegenüber Ihren Beschäftigten über deren Impfstatus zu, um eventuelle Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.

Die Antragsbearbeitung kann derzeit, da die zuständigen Stellen mitunter überlastet sind, ziemlich lange dauern. Zudem werden Tätigkeitsverbote von den zuständigen Stellen derzeit vielfach zunächst mündlich ausgesprochen. Die (endgültige) Leistung erhalten Arbeitgeber jedoch erst, wenn eine schriftliche Quarantäneanordnung vorliegt.Wichtig: Arbeitgeber haben jedoch Anspruch auf eine Vorschusszahlung (§ 56 Abs. 12 Infektionsschutzgesetz).Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an Ihren Arbeitnehmer.Hinweis: Die Renten-, Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin! Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden, wie die momentane Schließung der Gastronomiebetriebe, muss generell der Arbeitgeber das Risiko tragen und die Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf Zahlung ihres Gehalts. In solchen Fällen kann jedoch Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Zudem ist in der jetzigen Situation davon auszugehen, dass seitens der Bundesregierung mögliche Sonderregelungen für die Abwicklung behördlich angeordneter Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus geprüft werden.

6.1.3 Wie läuft die Antragstellung ab?

Wie die Antragstellung abzulaufen hat und welche Formulare dazu genutzt werden, bestimmt die jeweils zuständige Behörde, die von Bundesland zu Bundesland verschieden ist. Auf jeden Fall sollten Sie die für Ihr Bundesland zuständige Behörde im Fall eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne als erstes kontaktieren.

In den meisten Bundesländern ist ein Online-Antrag möglich.

  • Baden-Württemberg

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

Befindet sich Ihr Unternehmen in einem dieser Bundesländer, können Sie auf der Internetseite www.ifsg-online.de einen Online-Antrag stellen oder das dort verfügbare PDF-Formular zur Antragstellung nutzen.

6.2 Entschädigung für Selbstständige und Arbeitnehmer bei fehlender Kinderbetreuung

Hierfür gibt es inzwischen mindestens drei verschiedene Regelungen:

  • Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, die als erstes eingeführt wurde.

  • Die neue Regelung zum Kinderkrankengeld bei Ausfall der Kinderbetreuung (die – anders als die Bezeichnung suggeriert – in der Corona-Zeit auch greifen kann, wenn das Kind gar nicht krank ist).

  • Eine Sonderregelung des Landes Nordrhein-Westfalen, die eingeführt wurde, weil privat Krankenversicherte (darunter auch viele Selbstständige) keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben.

6.2.1 Kinderkrankengeld – auch bei Schul- und Kita-Schließungen

Achtung: Jetzt wird es – wie öfter in der aktuellen pandemischen Lage - verwirrend: Wenn das Kind wegen der Pandemie nicht zur Schule oder Kita gehen kann und deshalb zu Hause betreut werden muss, gibt es für die betroffenen Eltern(teile) einen möglichen Anspruch. Neben der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes (→ siehe dazu das folgende Kapitel) kommt das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen in Frage. Eigentlich dient diese Leistung nur der Versorgung kranker Kinder (im Regelfall unter zwölf Jahren) von gesetzlich Krankenversicherten. Angesichts der aktuellen Kinderbetreuungs-Notsituation wurde auf diese Leistung nun noch die Kinderbetreuung bei Schul- und Kita-Schließungen aufgesattelt.

Beide Leistungen – also die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und das Kinderkrankengeld – zugleich gibt es aber nicht. Denn ein neuer Absatz 2b in § 45 SGB V regelt: Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld »ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes«. Für diejenigen, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, hat also Letzteres Vorrang. Es ist mit 90 % des Nettoarbeitsentgelts (derzeit höchstens 112,88 € pro Tag) aber auch höher. Nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es nur 67 % des Verdienstausfalls, maximal jedoch nur 2.016,– € pro Monat.

Wichtig für Selbstständige: Der Anspruch gilt nicht nur für Pflichtversicherte, sondern auch für freiwillig gesetzliche Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld. Durch den kleinen Beitragsaufschlag von 0,6 Prozentpunkten, der in diesen Fällen erhoben wird, erwerben Selbstständige damit nicht nur einen Anspruch darauf, selbst Krankengeld erhalten zu können, sondern auch auf das Kinderkrankengeld.

6.2.1.1 Welchen Anspruch Sie haben!

Regulär haben gesetzlich Versicherte nur Anspruch auf 10 (Alleinerziehende: 20) Arbeitstage mit Kinderkrankengeld. Doch dieser Anspruch wurde Corona-bedingt mehrfach verlängert. Aktuell (Stand: Januar 2022) gilt:

  • Der Anspruch auf das Kinderkrankengeld besteht für maximal 30 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 60 Arbeitstage pro Kind gezahlt.

  • Bei mehreren Kindern können die Elternteile 2022 für maximal 65 Arbeitstage Kinderkrankengeld bekommen. Bei Alleinerziehenden sind es höchstens 130 Arbeitstage.

Das Kinderkrankengeld gibt es weiterhin nicht nur, wenn ein Kind krank ist, sondern bis zum 19. März 2022 (weitere Verlängerung nicht unwahrscheinlich) besteht der Anspruch auch, wenn

  • Schulen und Kitas zur Verhinderung von Infektionskrankheiten vorübergehend geschlossen werden,

  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,

  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder

  • das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.

Eltern(teile), die selbst oder deren Kinder privat krankenversichert sind, bekommen aber kein Kinderkrankengeld. Dasselbe gilt für gesetzlich Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch.

Auch Arbeitslose haben bei der notwendigen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes einen Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ihres Arbeitslosengeldes, sofern eine andere Person im Haushalt diese Aufgabe nicht übernehmen kann (§ 146 Abs. 2 SGB III). Analog zur Ausweitung des Kinderkrankengeldes wurde für das Kalenderjahr 2021 auch hier der Anspruch auf die Leistungsfortzahlung ausgeweitet: auf längstens 30 (für Alleinerziehende: 60) Tage für jedes Kind. Das Arbeitslosengeld wird bei mehreren Kindern allerdings insgesamt für nicht mehr als 65 (Alleinerziehende: 130) Tage fortgezahlt. Geregelt ist das im geänderten § 421d Abs. 3 SGB III.

Eine Musterbescheinigung, die bei der Beantragung von Kinderkrankengeld vorgelegt werden kann, finden Sie hier:

→ Musterbescheinigung

6.2.1.2 Das sind die Voraussetzungen für den Anspruch

Voraussetzungen für den Anspruch ist, dass:

  1. sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,

  2. das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,

  3. keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Eltern(teile), die selbst oder deren Kinder privat krankenversichert sind, bekommen aber kein Kinderkrankengeld. Dasselbe gilt für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch. Für sie bleiben nur die Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz.

Auch wenn Eltern im Homeoffice sind, wird das pandemiebedingte Kinderkrankengeld gezahlt. Den Krankenkassen müssen die Gründe dafür, dass das Kind zu Hause bleiben muss, »auf geeignete Weise« nachgewiesen werden – etwa mit einer Bescheinigung der Schule oder Kita. Einige Krankenkassen – wie etwa die Barmer – haben aber bereits angekündigt, dass Versicherte bis auf Weiteres auch ohne eine Bescheinigung der Schule oder Kita Corona-bedingtes Kinderkrankengeld erhalten. Wenn sie ihr Kind aufgrund der Pandemie zu Hause betreuen müssen, reicht ein einfacher Antrag zur Auszahlung aus.

6.2.1.3 Wie wird das Kinderkrankengeld ermittelt?

Als Kinderkrankengeld steht den beantragenden Elternteil bis zu 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu. Es sind sogar 100 %, sofern der Versicherte in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Kinderkrankengeld-Bezug Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat. Die Höhe der Einmalzahlungen ist dabei nicht wichtig.

Das Kinderkrankengeld darf jedoch 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2022: 112,88 €).

Vom ermittelten Kinderkrankengeld werden noch die Beiträge für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Während des Bezugs von Kinderkrankengelds fallen keine Beiträge zur Krankenversicherung an.

6.2.2 Regelung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wenn kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, haben erwerbstätige Eltern(teile), die ihre unter 12-jährigen Kinder aufgrund pandemiebedingter Schul- oder Kitaschließungen oder ausgesetztem Präsenz- oder Hybridunterricht zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können, nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz weiterhin einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser mögliche Anspruch wurde nun bis zum 19.3.2022 verlängert (weitere Verlängerung nicht unwahrscheinlich). Wenn Kinderkrankengeld bezogen wird, gibt es für betroffene Eltern(teile) nicht gleichzeitig die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetzes.

Wenn Eltern vorübergehend vom Job freigestellt werden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, steht ihnen ein Lohnersatz etwa in Höhe des Arbeitslosengelds zu, maximal aber 2.016,– €.

Die Entschädigung wird auch dann gezahlt, wenn »der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen«. Damit wird sichergestellt das der Entschädigungsanspruch auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Zugang zum Betreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Einrichtung abzusehen. Insoweit entspricht die Formulierung nun dem § 45 Abs. 2a SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für betroffene Eltern regelt.

In der Gesetzesbegründung zum EpiLage-Fortgeltungsgesetz heißt es ausdrücklich, dass der Entschädigungsanspruch für erwerbstätige Personen nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz nun unabhängig davon besteht, »ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann«.

Die Regelung betrifft Selbstständige doppelt. Zum einen als Arbeitgeber von Beschäftigten, die Kinder unter zwölf Jahren haben. Und zum anderen für Selbstständige selbst – insbesondere die vielen Solo-Selbstständigen. Denn diese finanzielle Unterstützung können Sie als Selbstständiger selbst als auch Ihre Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Die Regeln für die Inanspruchnahme der Leistung sind dabei für Arbeitnehmer und Selbstständige weitgehend gleich.

Nähere Informationen zu Entschädigungen bei Schul- und Kitaschließungen finden Sie auf www.ifsg-online.de.

6.2.2.1 Für wen gilt die neue Entschädigung bei Kinderbetreuung?

Die Entschädigung gilt für Eltern von Kindern unter zwölf Jahren.

Handelt es sich um behinderte Kinder, die Betreuung benötigen, so spielt die Altersgrenze von zwölf Jahren keine Rolle.

Oft betreuen die Großeltern die Kinder – was gilt in solchen Fällen?

In der momentanen Situation soll in der Regel die Betreuung durch die Großeltern verhindert werden. Denn wenn die Großeltern sich um die Kinder kümmern, besteht die große Gefahr, dass die Enkel, die selbst möglicherweise gar keine »Corona-Symptome« entwickeln, Oma und Opa infizieren. »Risikogruppen wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden«, erklärt das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich.

Sie beschäftigen Minijobber? - Auch Minijobbern steht die finanzielle Hilfe zu!

Auch Minijobbern mit einem 450-Euro-Minijob steht die Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz unter den oben genannten Voraussetzungen zu, wenn ihr Verdienst wegen fehlender Kinderbetreuung wegfällt.

Kein Anspruch besteht bei Minijobbern, die eine andere Möglichkeit haben, ihrer Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dies ist zum Beispiel gegeben durch

  • den Abbau von Zeitguthaben oder

  • bezahlte Freistellung aus anderen Gründen (d.h., wenn der Minijobber bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Verdiensts oder einer der Höhe nach dem Verdienst entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).

Bitte beachten Sie: Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft nicht die Minijob-Zentrale. Sollten Sie als Arbeitgeber Zweifel haben, ob bei Ihrem Minijobber die Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgen kann, empfehlen wir, sich vorab zur Klärung mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Welche Behörde zuständig ist, regelt jedes Bundesland selbst.

6.2.2.2 Wann wird eine Entschädigung wegen Kinderbetreuung nicht gezahlt?

Zunächst müssen andere Möglichkeiten zur Überbrückung der weggefallenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu haben vor allem Arbeitnehmer Möglichkeiten: So müssen Eltern, soweit es in ihrem Betrieb Arbeitszeitkonten gibt, ihre »Plusstunden« abbauen. Wer 76 Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, muss danach – bei einer 38-Stunden- Woche – zunächst einmal für zwei Wochen Überstunden »abfeiern«, bevor die neue Leistung in Frage kommt. Außerdem gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergelt vor.

Müssen Eltern Urlaubsansprüche opfern?

Jein. Das Bundesarbeitsministerium erklärt hierzu, dass es in der Regel zumutbar sei, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Wenn Ihr Arbeitnehmer also noch Resturlaub aus 2019 hat, muss er diesen in der Regel zunächst einmal nehmen. Das Ministerium geht davon aus, dass auch »bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- oder Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte«, verbraucht werden müsste. Arbeitnehmer könnten dagegen nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Das bedeutet wohl: Eltern, die ihren Urlaub für die Sommer- und Herbstferien geplant und bereits festgelegt haben, müssen derzeit nicht umplanen. Sie müssen aktuell keinen Urlaub nehmen, um ihre Kinder betreuen zu können, sie haben stattdessen Anspruch auf eine Entschädigung.

Zu beachten ist außerdem: Urlaub, der für die nächsten Monate vorgesehen und im Betrieb angemeldet war, kann Corona-bedingt voraussichtlich nicht wie geplant genutzt werden. In solchen Fällen kann man versuchen, im Betrieb eine einvernehmliche Rücknahme einer Urlaubsbewilligung zu vereinbaren.

Wichtig ist allerdings: Opfern Arbeitnehmer ihre Urlaubsansprüche für die Kinderbetreuung, so ist das finanziell gesehen vorteilhafter. Denn dann fließt der volle Lohn ohne Abstriche weiter.

Gilt die Entschädigungs-Regelung auch für Schulferien?

Die Regelung gilt dann in den Ferien nicht, wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Schließlich wäre dann die Schule unabhängig von der Coronakrise ohnehin geschlossen. Die Eltern müssen in der Ferienzeit sowieso eine Lösung für die Kinderbetreuung finden.

6.2.2.3 Wie hoch fällt die Leistung für betreuende Eltern aus?

Es gilt eine ganz ähnliche Regelung wie beim Arbeitslosengeld. Dem »erwerbstätigen Sorgeberechtigten« – so die Gesetzesformulierung, stehen 67 % des ihm entstandenen Verdienstausfalls zu, höchstens jedoch 2.016,– € für einen vollen Monat. Bei Arbeitnehmern wird als Verdienstausfall das monatliche Nettoeinkommen (ohne Überstunden) zugrunde gelegt.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Selbstständigen?

Für Selbstständige kommt eine Entschädigung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Arbeitnehmern in Betracht. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei ihnen nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist hier der letzte Steuerbescheid (nach § 15 SGB IV).

6.2.2.4 Was gilt in der Zeit der Kinderbetreuung bei der Sozialversicherung?

Der Versicherungsschutz der Betroffenen bleibt in der Zeit der Kinderbetreuung erhalten. Beiträge werden in der Zeit, in der die Entschädigung gezahlt wird, auf Basis von 80 % des vorherigen Verdienstes entrichtet. Damit kommt es gegebenenfalls bei voller Nutzung des sechswöchigen Entschädigungsanspruchs zu einem minimalen Minus bei den Rentenansprüchen um rund einen halben Euro (gegenüber den Ansprüchen, die bei normaler Lohnweiterzahlung erworben würden). Das ist sicher zu verschmerzen. Falls die betreuenden Eltern später arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen würden, wird diese Leistung auf Grundlage des vorher gezahlten Entgelts berechnet. Gleiches trifft auch beim Krankengeld zu.

Stehen auch Selbstständigen entsprechende Zusatzleistungen zu?

Ob und in welcher Höhe bei Selbstständigen, die ja schließlich auch Ausgaben zur sozialen Sicherung haben, entsprechende Ausgaben übernommen werden, ist unklar. Aber dies ist eher nicht der Fall. Allerdings können bei einer Existenzgefährdung die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Zudem regelt das Infektionsschutzgesetz für Quarantänefälle, dass Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis zwangsweise wegen eines Tätigkeitsverbots oder einer Quarantäne ruht, neben der Entschädigung »auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang« erhalten können. Das könnte ggf. auch für die weiterlaufenden Betriebskosten in der Zeit der Kindererziehung gelten, ist aber bislang nicht geregelt.

6.2.2.5 Ist die Entschädigung steuerpflichtig?

Die Entschädigungszahlung selbst ist nicht steuerpflichtig, sie wird also ohne einen Steuerabzug ausgezahlt. Die Bezieher dieser Leistung müssen allerdings im kommenden Jahr unter Umständen mit einer geringen Steuernachforderung rechnen. Der Bezug der Entschädigung unterliegt nämlich dem Progressionsvorbehalt und hat daher zur Folge, dass die steuerpflichtigen Einkünfte, die die Betroffenen ansonsten beziehen, mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden.

6.2.2.6 Wer zahlt die Entschädigung aus und wo wird sie beantragt?

Möchten Sie als Selbstständiger selbst die Entschädigungszahlung in Anspruch nehmen, dann müssen Sie auch selbst einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Bekommt ein Arbeitnehmer von Ihnen die Entschädigung, dann sind Sie als Arbeitgeber für die Auszahlung zuständig. Der Arbeitgeber muss die Höhe der Entschädigungszahlung ausrechnen, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und die Leistung auszahlen. Wichtig also: Arbeitnehmer müssen keinesfalls selbst einen Antrag stellen.

Als Arbeitgeber haben Sie aber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gesundheitsamt bzw. einer anderen zuständigen Stelle.

Die Antragsbearbeitung kann derzeit, da die zuständigen Stellen sich völlig neuen Anforderungen gegenübersehen und hoffnungslos überlastet sind, ziemlich lange dauern. Wichtig: Als Arbeitgeber haben Sie jedoch Anspruch auf eine Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Leistung. Das regelt § 56 Abs. 12 des Infektionsschutzgesetzes.

Welche Behörden bei Anspruch auf Entschädigung bei Kinderbetreuung zuständig sind, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. In dieser Tabelle finden Sie die jeweils zuständigen Behörden.

Für manche Bundesländer ist ein Online-Antrag möglich.

  • Baden-Württemberg

  • Brandenburg

  • Bremen

  • Hessen

  • Mecklenburg-Vorpommern

  • Niedersachsen

  • Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz

  • Saarland

  • Sachsen-Anhalt

  • Schleswig-Holstein

  • Thüringen

Befindet sich Ihr Unternehmen in einem dieser Bundesländer, können Sie auf der Internetseite www.ifsg-online.de einen Online-Antrag stellen oder das dort verfügbare PDF-Formular zur Antragstellung nutzen.

Auszahlung bei Minijobbern

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt auch bei Minijobbern der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Nähere Informationen dazu finden Sie bei der Minijob-Zentrale.

6.2.3 Sonderleistung des Landes NRW

Das Land Nordrhein-Westfalen springt für Eltern, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, mit einem eigenen Hilfsprogramm ein. Es unterstützt damit erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in NRW, die ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V oder vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen können. Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind, können die Leistung erhalten, ebenso freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch.

Beantragt werden können in NRW bis zu zehn Tage Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei Alleinerziehenden: 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehende: bis zu 40 Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz und beträgt pauschal 92,– €. Die Leistungen stehen Eltern zunächst bis zum 19. März 2022 zu.

Wo finde ich den Online-Antrag?

Hier können Sie den Antrag aufrufen, ausfüllen und elektronisch an die zuständige Bezirksregierung schicken:

→ Antragsformular

6.3 Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz für Arbeitnehmer, die in der Coronakrise die Angehörigenpflege neu organisieren müssen

Die häusliche Betreuung Pflegebedürftiger ist durch die Corona-Pandemie vielfach in die Krise geraten. Das bedeutet: Unverhofft müssen nun vielfach Angehörige einspringen.

Mit dem Zweiten Bevölkerungsschutz-Gesetz gab es seit Ende Mai 2020 mehrere Erleichterungen und Verbesserungen für Arbeitnehmer, die sich wegen der Corona-Krise um die Betreuung und Pflege von Angehörigen kümmern (müssen). Diese Regelungen wurden zwischenzeitlich mehrfach verlängert und gelten zunächst bis zum 30.6.2022.

Damit bleibt es bis dahin u.a. bei den folgenden Regelungen:

  • Es besteht weiterhin das Recht, der Arbeit zur Bewältigung einer pandemiebedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 (statt regulär 10) Arbeitstage fernzubleiben.

  • Während dieser Zeit wird das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 (statt regulär bis zu 10) Arbeitstage gezahlt.

  • Beschäftigte haben weiterhin das Recht, aufgrund der aktuellen Pandemie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Familienpflegezeit nach einer Pflegezeit in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen müssen. 

  • Gleiches gilt auch bei Inanspruchnahme der Pflegezeit oder Freistellung nach einer Familienpflegezeit. 

  • Beschäftigte können weiterhin nicht nur einmal, sondern erneut eine (Familien-)Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen nehmen, sofern der Arbeitgeber zustimmt, die Höchstdauer nicht überschritten wird.

  • Die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber bleibt weiterhin verkürzt: So reicht es, wenn eine Familienpflegezeit statt der regulären acht Wochen vorher nur zehn Tage vor Beginn angekündigt wird. Weiterhin reicht dafür eine Ankündigung »in Textform« aus – also auch eine E-Mail oder SMS.

Diese gesetzlichen Regelungen gelten – klar erkennbar – allerdings nicht für Selbstständige, sondern nur für Arbeitnehmer.

Dennoch ist das Pflegeunterstützungsgeld für Sie als Selbstständiger wichtig, wenn Sie Arbeitgeber sind. Denn die Leistung erlaubt Ihnen, Arbeitnehmer, die aktuell für die Organisation der Pflege von Angehörigen eingespannt sind, für bis zu 20 Arbeitstage ohne Arbeitsentgelt von der Arbeit freizustellen. Die Pflegekasse des gepflegten Angehörigen übernimmt den Lohn für diese Zeit für bis zu 100 %.

Hintergrund: Viele der rund 4.500 Tagespflegeeinrichtungen sind immer noch geschlossen, ambulante Pflegedienste häufig überlastet und Betreuungskräfte aus Osteuropa oft nicht mehr da. Deshalb müssen nun vielfach Angehörige die Versorgung ihrer zu Hause lebenden pflegebedürftigen Mütter, Väter oder Ehepartner übernehmen oder dafür zumindest sehr viel mehr Zeit aufbringen.

Wer zählt zu den nahen Angehörigen?

Zu den »nahen Angehörigen« zählen nach § 7 Pflegezeitgesetz:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern,

  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Wer zahlt?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Kranken- und Pflegekasse des gepflegten Angehörigen gezahlt. Es steht allen Beschäftigten zu, die für die Zeit der pflegebedingten kurzzeitigen Freistellung »keine Entgeltfortzahlung vom AG und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes« (§ 44a Abs. 3 SGB XI) erhalten. Zu den anspruchsberechtigten Beschäftigten gehören hier auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Beschäftigten in Kleinstbetrieben und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 7 Pflegezeitgesetz).

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes orientiert sich am Krankengeld zur Kinderpflege. In den meisten Fällen gibt es brutto 100 % des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts

6.4 Sonderregelung zum Kinderzuschlag (KiZ)

Unabhängig von der Coronakrise können Familien mit niedrigem Einkommen schon bisher den Kinderzuschlag, zusätzlich zum Kindergeld, erhalten. Dieses zusätzliche Geld soll zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes decken.

Nun ist aber bei vielen Familien aufgrund der Corona-Pandemie das Einkommen weggefallen. Seit dem 1. April 2020 wurden die Antragsvoraussetzungen angepasst und der Zugang zum KiZ erleichtert. Dies gilt zunächst für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2022 gestellt werden.

6.4.1 Grundlegende Voraussetzungen

Um überhaupt einen Anspruch auf den Kinderzuschlag zu haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen Kindergeld.

  • Ihr monatliches Bruttoeinkommen erreicht die Mindesteinkommensgrenze (Für Elternpaare 900,– € brutto, für Alleinerziehende 600,– € brutto, ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag).

  • In Ihrem Haushalt wohnen Kinder, die jünger als 25 Jahre sind.

  • Diese Kinder sind ledig.

6.4.2 KiZ

Ob und in welcher Höhe Kinderzuschlag gezahlt wird, hängt ab von Einkommen, Wohnkosten, Größe der Familie und Alter der Kinder. Das Familienministerium rechnet vor, dass eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 1.000,– € den KiZ erhalten kann, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.600,– € bis 3.300,– € beträgt.

Berechnungsgrundlage für den Kindergeldzuschlag ist das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Weiterhin gilt für alle aktuellen Anträge auf den Kinderzuschlag: Eltern müssen keine Angaben mehr zum Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Was als »erheblich« gilt, wird dabei nach den gleichen Regelungen wie beim Arbeitslosengeld II beurteilt. Dies gilt für Anträge, die bis zum 31.12.2022 gestellt werden. 

6.4.3 KiZ: Höhe, Anspruch und Antrag

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich ab 2022 maximal 209,– € pro Kind, für das Kindergeld bezogen wird.

Als Selbstständiger sollten Sie zum Nachweis Ihres Einkommens die Anlage zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit für den letzten Monat vor Ihrer Antragstellung ausfüllen.

Ob Sie einen Anspruch auf den KiZ haben, können Sie vorab mit dem Lotsen der Arbeitsagentur prüfen. Den Lotsen finden Sie hier.

6.5 Erleichterungen für Mieter, Pächter und Verbraucher

Mit dem zum 1.4.2020 in kraft getretenen »Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht« wurden Mieter bzw. Pächter und Verbraucher geschützt, die infolge der Corona-Pandemie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen konnten. Diese Erleichterungen waren befristet vom 1.4.2020 bis zum 30.6.2020 und wurden nicht verlängert.

6.5.1 Miet- und Pachtschulden

Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 durften Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhten. Dies galt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverträge. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete blieb jedoch bestehen. Dies galt für Pachtverträge entsprechend.

Die gestundeten Mieten und Pachten müssen verzinst bis zum 3.6.2022 beglichen werden.

6.5.2 Schulden bei Versorgern und Telefongesellschaft

Verbraucher und Kleinstunternehmen hatten vorübergehend die Möglichkeit, für wichtige Verträge der Grundversorgung, wie die Strom-, Gas- und Wasserlieferung sowie den Telefonanschluss, die monatlichen Zahlungen zu verweigern, soweit sie diese wegen der Folgen der Corona-Pandemie derzeit nicht leisten konnten. Der Vertragspartner (Versorgungsunternehmen der Gemeinde, Telefongesellschaft) durfte den Schuldner deswegen nicht von der Lieferung abtrennen bzw. den Telekommunikationsanschluss abschalten. Diese Regelung galt bis zum 30.6.2020.

6.5.3 Kreditschulden

Zahlungspflichten aus Verbraucherkreditverträgen, die bis zum 30.6.2020 fällig wurden, konnten gesetzlich um drei Monate gestundet werden, wenn der Schuldner infolge der Corona-Pandemie nicht zahlen konnte. Soweit für die Zeit danach keine einvernehmliche Lösung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer gefunden wurde, waren die Zahlungen wieder aufzunehmen.

Damit aber in einer Übergangszeit die laufenden und die gestundeten Raten nicht gleichzeitig bezahlt werden müssen, wurde der Vertrag insgesamt um drei Monate verlängert. Der Darlehensnehmer soll also auch nach Ablauf der Stundung monatlich nur eine reguläre Rate weiter abzahlen müssen. Eine Kündigung des Darlehens war insoweit ausgeschlossen.

6.6 Ersatz ausgefallener Gagen für Künstler

Vom Bund geförderte Kultureinrichtungen und Kulturprojekte können an Künstler Ausfallhonorare für Engagements zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Ob es vergleichbare Regelungen der Bundesländer geben wird, muss abgewartet werden.

Ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlern können auch dann vergütet werden, wenn es keine vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde.

vorgesehene Gage

Ersatzleistung

bis 1.000,– €

bis zu 60 %

über 1.000,– €

bis zu 40 %→

Die Obergrenze des als Ersatz geleisteten Ausfallhonorars liegt bei 2.500,– €.

6.7 Soforthilfen von Verwertungsgesellschaften

6.7.1 Hilfe von der GVL

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) stellte Wahrnehmungsberechtigten, die ausschließlich freiberuflich tätig sind und durch Corona-bedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, eine einmalige Hilfe in Höhe von 250,– € zur Verfügung.

Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens an einer regulären Verteilung der GVL teilgenommen hat. Darüber hinaus benötigt die GVL Nachweise über den Ausfall der Veranstaltung bzw. Produktion (Bestätigung oder Absage vom Veranstalter oder des Produzenten) sowie einen Nachweis über den dadurch erlittenen Verdienstausfall.

Die Antragstellung war bis zum 30.4.2020 möglich.

Weitere Details zu dieser Soforthilfe finden Sie im Internet unter www.gvl.de/coronahilfe.

6.7.2 Hilfe von der VG Wort und der VG Bild-Kunst

Sowohl die VG Wort als auch die VG Bild-Kunst verfügen über einen Sozialfonds. Wenn Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit einer dieser Verwertungsgesellschaften haben und in Not geraten, können Sie Leistungen aus diesen Sozialfonds erhalten.

6.7.3 Hilfe von der GEMA

Schutzschirm LIVE

Mit dem »Schutzschirm LIVE« stellt die GEMA eine pauschale Nothilfe zur Verfügung. Musikurheber können hier eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen. Diese finanzielle Unterstützung ist vor allem für Komponisten und Textdichter der GEMA gedacht, die auch als Performer auftreten und wegen der Absagen aller Veranstaltungen in finanziellen Schwierigkeiten sind. Anträge können seit dem 30.3.2020 gestellt werden.

Die Antragstellung ist ausschließlich möglich über das GEMA Onlineportal für Mitglieder.

Nähere Informationen finden Sie → hier.

Corona-Hilfsfonds

Existenziell gefährdete GEMA-Mitglieder konnten eine einmalige persönliche Übergangshilfe beantragen. Unterstützt werden Komponisten, Textdichter und Musikverleger, die von der Coronakrise besonders stark betroffen sind und deren Härtefall noch nicht aus dem »Schutzschirm LIVE« oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeglichen werden kann. Hier können Hilfen bis zu 5.000,– € beantragt werden.

Anträge konnten bis zum 30.6.2020 gestellt werden.

6.8 Entfall der GEMA-Gebühren

Spielt ein Unternehmen öffentlich Musik ab, also beispielsweise ein Veranstalter, eine Musikkneipe oder auch der Einzelhandel, der Friseur oder eine Arztpraxis als Hintergrundsmusik, so fallen hierfür GEMA-Gebühren an.

Viele Betriebe sind aber aufgrund behördlicher Anordnung zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung im Moment geschlossen. Für diese Zeit wird von der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Verfielfältigungsrechte) keine Gebühr erhoben. Die Zahlungen entfallen komplett und werden nicht nur aufgeschoben.

Die GEMA bittet darum, den Zeitraum der behördlichen Schließung über das Online-Portal der GEMA mitzuteilen. Denn aufgrund der territoralen und branchenabhängigen Unterschiede erfolgt keine automatische Gutschrift, sondern Sie müssen die Gutschrift über das Portal veranlassen!

Ausführliche Informationen dazu finden Sie → hier.

6.9 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil Liquiditätshilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wurde die Insolvenzantragspflicht seit Beginn der Pandemie mehrfach ausgesetzt. Aktueller Stand ist, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt ist.

Finanzielle Hilfen müssen genutzt werden

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Schwierigkeiten müssen pandemiebedingt sein

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist. Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.

6.10 Überbrückungshilfe für Studierende

Die Coronakrise trifft auch viele Studierende, die ihre Studentenjobs verloren haben und sich deswegen in einer finanziellen Notlage befinden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat für Studierende daher die Überbrückungshilfe geschaffen. Mit dieser werden sowohl der lang bewährte Studienkredit der KfW als auch nicht rückzahlbare Zuschüsse, die über die Studierendenwerke verteilt werden, bereitgestellt.

Antragsberechtigt für den Zuschuss sind Studierende, die bei Antragstellung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Voraussetzung ist, dass sie sich in einer Corona-bedingten finanziellen Notlage befinden. Der Zuschuss kann für jeden Monat bis September 2021 beantragt werden, wobei für jeden Monat ein neuer Antrag notwendig ist, und beläuft sich zwischen 100,– € und 500,– € pro Monat.

Der Antrag muss online auf der Seite www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de gestellt werden. Wenn Sie oben auf der Seite auf das Logo der »Überbrückungshilfe für Studierende« klicken, gelangen Sie zu den ausführlichen FAQs, die das BMBF auf seiner Seite zu dem Programm zur Verfügung gestellt hat.