Inhaltsübersicht

4. Steuererleichterungen

4.1 Bundessteuern

4.1.1 Um welche Steuern es geht

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder per Schreiben vom 19.3.2020 (GZ: IV A 3 -S 0336/19/10007 :002) bekannt gegeben, welche steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten von den Finanzämtern ergriffen werden können. Im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen gilt für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen das nachfolgend Aufgeführte.

Das BMF-Schreiben bezieht sich auf die Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Das sind insbesondere

  • die Einkommensteuer,

  • die Umsatzsteuer,

  • die Körperschaftsteuer (z.B. für eine GmbH),

  • der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer.

Steuerabzugsbeträge wie bei der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden!

Auch eine Stundung der Kraftfahrzeugsteuer durch das zuständige Hauptzollamt ist möglich. Näheres zu den Länder- und Gemeindesteuern (z.B. Gewerbesteuer) siehe im 2. Kapitel. Entsprechende Regelungen gelten auch für die Kirchensteuer.

Die Einzelheiten zu den Steuererleichterungen finden Sie auch auf der Webseite des Bundesfinanzministerium.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, das am 29.6.2020 in den Sondersitzungen von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, wurden die steuerlichen Maßnahmen aus dem Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets der Bundesregierung auf den Weg gebracht. Neben dem zentralen Element, der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze, sind hier weitere steuerliche Maßnahmen beispielsweise im Hinblick auf den steuerlichen Verlustrücktrag oder die vorübergehende Wiedereinführung der degressiven AfA verankert.

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei den Bundessteuern die ursprünglich nur bis zum 31.12.2020 befristeten Erleichterungen bei der Steuerstundung, den Steuervorauszahlungen und den Vollstreckungsmaßnahmen ins Jahr 2022 verlängert (BMF-Schreiben vom 7.12.2021). Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.

4.1.2 Stundung fälliger Steuern

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffenen Steuerpflichtigen können die bis zum 31.1.2022 fälligen Nachforderungen auf die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer stunden lassen. Der Stundungsantrag ist unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.1.2022 zu stellen.

Die Stundungen werden längstens bis zum 31.3.2022 gewährt. Anschlussstundungen können über den 31.3.2022 hinaus für die bis zum 31.1.2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30.6.2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden (BMF-Shreiben vom 7.12.2021).

Haben Sie Steuern bereits ans Finanzamt bezahlt, können Sie diese nicht mehr stunden, d.h. sich vom Finanzamt zurückerstatten lassen.

Der Stundungsantrag sollte möglichst rechtzeitig vor Fälligkeit der Steuer gestellt werden, um Mahnungen des Finanzamts und sogar Vollstreckungsandrohungen wegen nicht erfolgter Steuerzahlungen zu vermeiden. Wann Steuerzahlungen fällig sind, steht im zugrunde liegenden Steuerbescheid. Steuernachforderungen sind i.d.R. einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

Stundungsanträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Sie sollten aber trotzdem Ihrem Finanzamt anhand konkreter Angaben glaubhaft machen, dass Sie derzeit nicht in der Lage sind, Ihre Steuern zu bezahlen. Beispielsweise, weil Sie erhebliche Umsatzeinbußen haben oder Ihre betriebliche Tätigkeit wegen des dafür notwendigen Kundenkontakts sogar aufgrund behördlicher Anordung vorerst ganz einstellen mussten.

Zusammen mit Ihrem Stundungsantrag stellen Sie am besten auch den Antrag auf Erlass der Stundungszinsen, die derzeit 0,5 % pro Monat betragen. Die Finanzämter sollen nämlich auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.

Ein kompletter Erlass von Steuernachforderungen wegen der Coronakrise dürfte von den Finanzämtern abgelehnt werden, da vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten keinen Erlass rechtfertigen.

Nachfolgend ein Muster für den Antrag auf Steuerstundung:

Antrag auf Stundung

Steuernummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die im Einkommensteuerbescheid [Jahr] vom [Bescheid-Datum] gegen mich festgesetzte Steuernachforderung in Höhe von [Betrag] kann ich derzeit wegen unvorhersehbarer Umstände [sachliche und/oder persönliche Gründe im Zusammenhang mit der Coronakrise nennen!] leider nicht termingerecht begleichen. Über finanzielle Rücklagen verfüge ich nicht und auch der mir von meiner Bank eingeräumte Kreditrahmen ist bereits für geschäftliche Zwecke voll ausgeschöpft.

[Alternative 1:] Ich beantrage daher, die festgesetzte Steuernachforderung bis zum 31.3.2022 zu stunden.

[Alternative 2:] Ich beantrage daher, die festgesetzte Steuernachforderung in Raten von Euro [Betrag nennen] jeweils zum Letzten [oder anderes Datum] eines Monats, beginnend im Monat [Monat nennen], bis zum 30.6.2022 zahlen zu dürfen.

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

4.1.3 Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Einen Steuerabzug an der Einnahmenquelle wie bei Arbeitnehmereinkünften mit der Lohnsteuer gibt es nicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und Renten. Hier setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und evtl. zur Kirchensteuer fest.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.6.2022 unter Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Herabsetzung ihrer Steuervorauszahlungen für 2021 und 2022 auf einen niedrigeren Betrag bzw. auf null (= Aussetzung) beantragen.

Anlass dafür können bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern Einnahmeausfälle z.B. wegen ausbleibender Kundschaft oder Aufträge oder wegen behördlich angeordneter Geschäftsschließung sein. Bei Vermietern und Verpächtern ist denkbar, dass Mieter die monatliche Miete und Pächter die Pacht wegen der Coronakrise nicht mehr aufbringen können.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für die Herabsetzung sollen die Finanzämter keine strengen Anforderungen stellen. Der Antrag ist nicht deshalb abzulehnen, weil der Steuerpflichtige die coronabedingt entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann.

Der Antrag auf Anpassung von Steuervorauszahlungen kann auch im Internet über »Mein ELSTER« (www.elster.de) gestellt werden. Der Link lautet: www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingvorauszlg

4.1.4 Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2020

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen für 2020 wurden um drei Monate verlängert. Bei Pflichtveranlagung läuft die Frist daher am 1.11.2021 ab bzw. am 2.11.2021 in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein Feiertag ist. Steuerberater müssen die Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2020 bis zum 31.5.2022 beim Finanzamt einreichen.

Um drei Monate wurden auch die Fristen von 14 Monaten für die automatische Festsetzung eines Verspätungszuschlags und von 15 Monaten für den Beginn der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen verlängert.

Arbeitgebern können auf Antrag die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen verlängert werden, soweit sie selbst oder die mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung beauftragten Mitarbeiter nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Anmeldungen pünktlich an das Betriebsfinanzamt per ELSTER zu versenden. Die Fristverlängerung darf zwei Monate nicht überschreiten (BMF-Schreiben vom 23.4.2020, IV A 3 -S 0261/20/10001 :005).

4.1.5 Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Ist ein Steuerschuldner unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise negativ wirtschaftlich betroffen, können die Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen bei allen bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern (insbesondere Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag) bis zum 31.3.2022 verzichten. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner den Antrag bis zum 31.1.2022 bei seinem Finanzamt stellt. Der Vollstreckungsaufschub der bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern kann bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung längstens bis zum 30.6.2022 verlängert werden.

Für Steuerabzugsbeträge wie die Lohnsteuer besteht u.U. in einzelnen Bundesländern die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Vollstreckungsaufschub beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Gerade Freiberufler und kleine Unternehmen sollten sich rechtzeitig mit ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, wenn ihnen die Androhung einer Zwangsvollstreckung zugegangen ist. Dann droht nämlich die Pfändung der Bargeldbestände und Wertgegenstände in der eigenen Wohnung durch den Vollziehungsbeamten sowie die Pfändung der betrieblichen Außenstände sowie eines evtl. vorhandenen Guthabens auf dem Geschäfts- oder Privatkonto bei der Hausbank. Abhebungen sind dann nicht mehr möglich.

In solch einem dringenden Fall sollten Sie umgehend bei Ihrem Finanzamt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Nachfolgend als Beispiel ein Musterschreiben dazu.

Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung

Steuernummer:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ihrem Schreiben vom [Datum] fordern Sie mich auf, zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung Einkommensteuerschulden in Höhe von ... Euro umgehend zu begleichen. Ich beantrage die einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zum 31.3.2022 [bis zum 30.6.2022 und bitte, mir folgende Ratenzahlungen einzuräumen]:

[Ratenzahlungen mit Höhe und Termine vorschlagen]

Es wäre eine nicht vertretbare Härte, durch eine Pfändung die Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit zu gefährden. An pfändbaren Gegenständen gibt es lediglich meine EDV-Anlage und einige Arbeitsmittel, die aber für die Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit notwendig sind.

Ferner möchte ich darauf hinweisen, dass mein finanzieller Engpass nur vorübergehend ist. Dieser ist auf die Coronakrise zurückzuführen [genauer beschreiben, etwa Ausfall von ausstehenden Forderungen, weil Kunden die von Ihnen versandten Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlen, siehe auch den Stundungsantrag im Kapitel I.2]. Vor Beginn der Coronakrise war mein Auftragsbestand gut, sodass nach Ende der Krise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Fortführung meiner selbstständigen Tätigkeit zu erwarten ist. Meine offenen Rechnungen lege ich in Kopie bei.

Mit freundlichen Grüßen

4.1.6 Verzicht auf Säumniszuschläge

Bei Vollstreckungsaufschub (siehe vorheriges Kapitel) sind die im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.3.2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Wird bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung der Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2022 verlängert, so ist auch ein Erlass der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

Die Landesfinanzbehörden können den Erlass auch durch Allgemeinverfügung regeln, sodass er für alle gilt, ein eigener Erlassantrag also nicht mehr erforderlich ist. Je mehr Erlassanträge zunächst gestellt werden, um so eher wird es eine Allgemeinverfügung geben, um die Finanzämter zu entlasten.

Ein Säumniszuschlag wird festgesetzt, wenn fällige Steuern nicht rechtzeitig bezahlt werden. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat (taggenaue Zählung) 1 % des auf den nächsten durch 50,– € teilbaren abgerundeten säumigen Steuerbetrages.

Beispiel:

Sie zahlen Ihre am 10.6. fällige Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 1.580,– € erst am 12.8. Da mit Ablauf des 10.8. zwei Monate verstrichen sind, hat am 11.8. der dritte Monat begonnen. Daher werden Säumniszuschläge für drei Monate in Höhe von insgesamt 3 % des auf 1.550,– € abgerundeten Betrages fällig, somit 46,50 €. Dieser Betrag kann auf Antrag vom Finanzamt erlassen werden.

4.1.7 Vorläufiger Verlustrücktrag nach 2019 und nach 2020

Aufgrund des Zweiten und Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes dürfen in den Jahren 2020 bzw. 2021 erwartete Verluste nach 2019 bzw. 2020 zurückgetragen werden:

  • Wurde die Steuererklärung für 2019 noch nicht abgegeben, kann auf Antrag ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (ohne darin enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) berücksichtigt werden, um die 2019 bereits festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen nachträglich herabzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen für 2020 bereits auf null herabgesetzt wurden (§ 110 EStG).

    Für die Steuervorauszahlungen 2020 gibt es diese Sonderregelung nicht, sodass über die allgemeine Vorschrift des § 37 EStG eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 beantragt werden kann, wobei ein Verlustrücktrag aus 2021 glaubhaft zu machen ist.

  • Führen die aufgrund eines voraussichtlich erwarteten (nachgewiesenen, nicht pauschalen) Verlustrücktrags aus 2020 herabgesetzten Steuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2019 zu einer Nachzahlung im Steuerbescheid 2019 wegen zu geringer Vorauszahlungen, weil der im Steuerbescheid 2019 angesetzte pauschale Verlustrücktrag von 30 % gemäß § 111 Abs. 1 EStG niedriger ist, so wird diese Steuernachzahlung auf Antrag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für das Jahr 2020 gestundet. Stundungszinsen werden nicht erhoben (§ 111 Abs. 4 EStG).

    Diese Stundung kann entsprechend auch für eine auf einem geschätzten Verlustrücktrag aus 2021 basierende Nachzahlung im Steuerbescheid 2020 beantragt werden (§ 111 Abs. 9 EStG).

  • Wurde die Steuererklärung für 2019 (bzw. 2020) abgegeben, liegt aber noch keine Steuerveranlagung für 2020 (bzw. 2021) vor, kann auf Antrag ein pauschaler Verlustrücktrag aus 2020 (bzw. 2021) in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 (bzw. 2020) ohne darin enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit im Steuerbescheid 2019 (bzw. 2020) abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Steuervorauszahlungen für 2020 (bzw. 2021) bereits auf null herabgesetzt wurden. Kann der Steuerpflichtige einen höheren voraussichtlichen Verlustrücktrag nachweisen, ist dieser zu berücksichtigen (§ 111 Abs. 1 und 2 EStG).

  • Liegt der Steuerbescheid für 2020 mit dem korrekten Verlust vor, ist die Steuerfestsetzung für das Jahr 2019, die aufgrund eines vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 erfolgte, zu ändern. Deren Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen ist. Ergibt sich aufgrund eines niedrigeren tatsächlichen Verlustrücktrags eine Steuernachzahlung für 2019, ist diese erst ab dem 1.4.2022 zu verzinsen (§ 111 Abs. 6 EStG).

  • Wurde der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1.4.2021 bestandskräftig, kann bis zum 17.4.2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags aus 2020 gestellt werden. Der Steuerbescheid für 2019 wird dann insoweit noch geändert (§ 111 Abs. 8 EStG). Entsprechendes gilt auch für den Steuerbescheid 2020 (§ 111 Abs. 9 EStG).

Werden vorläufige Verlustrückträge wie oben beschrieben genutzt, besteht für 2020 bzw. 2021 die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, um den endgültigen (richtigen) Verlustrücktrag ermitteln zu können.

4.1.8 Höchstbeträge für den Verlustrücktrag angehoben

Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Verlustrücktrag bis zu einer Höhe von 1 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und bis zu 2 Mio. Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgen.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden diese Höchstbeträge für einen Verlustrücktrag von 2020 nach 2019 und von 2021 nach 2020 zunächst auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine nochmalige Anhebung der Höchstbeträge bei Einzelveranlagung auf 10 Mio. Euro und bei Zusammenveranlagung auf 20 Mio. Euro.

Diese angehobenen Höchstbeträge gelten auch für einen vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 und 2021. Für Verlustrückträge aus 2022 sind wieder die alten Höchstbeträge maßgebend.

4.1.9 Senkung der Umsatzsteuer für alle

Die Senkung der Umsatzsteuersätze tritt am 1.7.2020 in Kraft und gilt voraussichtlich sechs Monate, also bis zum 31.12.2020. Diesem Vorhaben haben Bundestag und Bundesrat am 29.6.2020 mit der Verabschiedung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes zugestimmt.

  • Der normale Umsatzsteuersatz wird von 19 % auf 16 % gesenkt.

  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz wird von 7 % auf 5 % gesenkt.

Von der Senkung der Umsatzsteuer sollen sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen profitieren. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Unternehmen die geminderte Umsatzsteuer 1:1 an Endverbraucher weitergeben, das heißt, ihre Preise senken. Durch die niedrigeren Preise soll die Nachfrage angekurbelt werden. Die steigende Nachfrage soll wiederum bei den Unternehmen zu höheren Umsätzen führen.

Ob dieser Plan der Bundesregierung wirklich aufgeht, steht auf einem anderen Blatt. Denn gerade bei Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in finanziellen Schwierigkeiten stecken, wäre es auch allzu verständlich, dass sie ihre Preise nicht senken, sondern durch die gesparte Umsatzsteuer ihre Gewinnspanne erhöhen.

Benötigen Sie ausführliche Informationen zur Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersenkung? Dann empfehlen wie Ihnen unser E-Book »Die Mehrwertsteuersenkung: Hinweise und Gestaltungstipps«. Hier finden Sie z.B. folgende Themen:

  • Was ist bei Teilleistungen und Dauerleistungen zu berücksichtigen?

  • Was muss man bei Anzahlungen beachten?

  • Welche Sonderregelungen gelten z.B. bei Gutscheinen, Umtausch und Jahresboni?

  • Welche Besonderheiten gibt es bei der Istbesteuerung?

4.1.10 Senkung der Umsatzsteuer für Gastronomiebetriebe

Gastronomiebetriebe waren mit einem Umsatzrückgang auf null wegen der kompletten Betriebsschließung in der Coronakrise besonders stark betroffen. Um Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe nach der Erlaubnis zur Öffnung zu unterstützen, wurde mit dem Ersten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen, die Mehrwertsteuer für in den Gastronomieräumen eingenommene Speisen ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 von bisher 19 % auf den ermäßigten Satz von 7 % zu senken.

Dies gilt nur für Speisen, Getränke sind von der Steuersenkung ausgeschlossen. Der ermäßigte Satz galt bisher nur, wenn die Mahlzeit vom Gast mitgenommen oder zur Anlieferung nach Hause bestellt wird.

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz, welches am 29.6.2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde und das ab 1.7.2020 in Kraft trat, wurde der ermäßigte Steuersatz vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf 5 % gesenkt.

Mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die befristete Senkung des Umsatzsteuersatzes für vor Ort eingenommene Mahlzeiten bis zum 31.12.2022 verlängert.

Für Gastronomen bedeuten diese verschiedenen Senkungen der Umsatzsteuersätze:

  • Ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 wird der Verzehr an Ort und Stelle, oder einfach ausgedrückt, werden Speisen, die im Restaurant gegessen werden, mit einem Steuersatz von 5 % versteuert.

  • Ab 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 werden diese Speisen mit 7 % versteuert.

  • Ab dem 1.1.2023 gilt für die Restaurantmahlzeiten dann wieder der reguläre Steuersatz von 19 %.

Getränke werden weiterhin mit dem Regelsteuersatz besteuert, d.h. in der Zeit vom 1.7.2020 mit 16 %, ab 1.1.2021 wieder mit 19 %.

Für Mahlzeiten, die vom Gast mitgenommen werden oder die zur Anleiferung nach Hause bestellt werden, galt immer der ermäßigte Steuersatz. Das heißt, diese Speisen werden vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5 % besteuert, ab dem 1.1.2021 dann wieder mit 7 %.

Jeder Gastwirt, Café- und Kneipenbetreiber kann selbst entscheiden, ob er die Senkung der Umsatzsteuer über eine Preissenkung an seine Kunden weitergibt, um seinen Umsatz anzukurbeln, oder ob er seine Preise konstant hält und den Mehrbetrag für sich einbehält, um seine Liquidität zu stärken.

4.1.11 Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerung

Wer für seine Umsatzsteuervorauszahlungen eine Dauerfristverlängerung beantragt und die dafür vom Finanzamt geforderte Sondervorauszahlung bis zum 10. Februar des laufenden Jahres gezahlt hat, darf seine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einen Monat später abgeben.

Von der Coronakrise wirtschaftlich betroffene Unternehmen konnten bereits 2020 einen formlosen Antrag auf Rückerstattung der Sondervorauszahlung stellen.

Inzwischen haben die Landesfinanzverwaltungen die Möglichkeit zur Herabsetzung der Sondervorauszahlung auch für 2021 beschlossen. Die Vorauszahlung ist per ELSTER mit dem Formular »Antrag auf Dauerfristverlängerung 2021« beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Herabsetzung bis auf 0,– € als »Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung« zu begründen (siehe die Zeilen 34f. des Formulars 2021).

Sofern die reguläre Sondervorauszahlung bereits angemeldet wurde, können Unternehmer noch bis zum 31.3.2021 berichtigte Anmeldungen der Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit entsprechender Begründung übermitteln. Eine bereits gezahlte Vorauszahlung wird dann erstattet. Eine Anleitung zur Berichtigung der Sondervorauszahlung finden Sie im Internet zum Beispiel → hier oder → hier.

4.1.12 Bonuszahlung an Beschäftigte lohnsteuerfrei – auch Teile des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber können ihren in der Coronakrise besonders geforderten Beschäftigten (vor allem in der Pflege und im Gesundheitswesen) rückwirkend vom 1.3. bis zum 31.12.2020 Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500,– € lohnsteuerfrei auszahlen (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, IV C 5 - S 2342/20/10009 :001). Die Regelung wurde im Rahmen des »Corona-Steuerhilfegesetzes« nun in § 3 Nr. 11a EStG gesetzlich abgesichert.

Die Frist zur Auszahlung wurde mittlerweile bis zum 31. März 2022 verlängert! Das heißt, Arbeitgeber können ihren Angestellten die Prämie, sofern nicht bereits geschehen, bis zu diesem Termin steuerfrei auszahlen!

Es bleibt aber bei der Höchstgrenze von 1.500,– €. Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits einen Corona-Bonus von 1.500,– € erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals diese steuerfreie Prämie bekommen.

Von dieser steuerfreien »Corona-Beihilfe« können grundsätzlich alle Arbeitnehmer profitieren, auch Minijobber. Denn »aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass ... vorliegt.«

Der Bonus kann als Barzuschuss oder als Sachbezug gewährt werden. Voraussetzung ist lediglich, dass er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird, also keine Gehaltsumwandlung erfolgt.

Die Sonderleistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Mit der Steuerbefreiung einher geht die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Von der Vergünstigung können auch Minijobber profitieren!

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld begrenzt steuerfrei

Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese 1.500-Euro-Regelung. Hierfür beschloss der Bundestag am 28.5.2020 im Rahmen des »Corona-Steuerhilfegesetz« eine Steuerbefreiung für Zuschüsse »bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt«. Die Steuerbefreiung ist im neu eingefügten § 3 Nr. 28a Einkommenssteuergesetz geregelt und gilt für Zuschüsse, die für Lohnzahlungszeiträume zwischen März und Dezember 2020, geleistet werden.

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen wie das Kurzarbeitergeld selbst dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bstb. g EStG). Der Arbeitgeber muss sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 eintragen.

4.1.13 Einführung einer degressiven Abschreibung

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch die vorübergehende Einführung einer degressiven Abschreibung als Investitionsanreiz entschieden. Hierbei gilt:

  • Abschreibung bei beweglichen Wirtschafsgütern des Anlagevermögens mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeitigen Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr;

  • Diese Abschreibungsmöglichkeit soll in den Steuerjahren 2020 und 2021 gelten.

Sind die Voraussetzungen für eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erfüllt, können sowohl die Sonderabschreibung als auch die degressive Abschreibung geltend gemacht werden.

4.1.14 Investitionsabzugsbetrag: Verlängerung des Investitionszeitraums

Viele Unternehmen, die 2017 Investitionsabzugsbeträge gewinnmindernd berücksichtigt haben, können wegen der Coronakrise nicht wie geplant im Jahr 2020 investieren.

Da der Investitionszeitraum von diesen Investionsabzugsbeträgen eigentlich im Jahr 2020 endet, wäre somit eine gewinnerhöhende Rückgängigmachung des IAB notwendig. Daraus resultierende Steuernachforderungen wären zu verzinsen. Das würde in der Coronakrise die finanziellen Möglichkeiten vieler Unternehmen überfordern.

Um die Rückgängigmachung zu vermeiden, wird mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Investitionszeitraum von Abzugsbeträgen, die in 2017 gebildet wurden, um ein Jahr, also auf vier Jahre verlängert werden.

Sie wollten in 2020 investieren und hatten daher in 2017 einen IAB gebildet? Nun können Sie aber wegen der Coronakrise nicht investieren? Durch die Verlängerung des Investitionszeitraums haben Sie die Möglichkeit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachzuholen.

Da die Coronakrise auch das Jahr 2021 prägt, wurden im Rahmen des »Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts« eine erneute Verlängerung des Investitionszeitraums beschlossen. Der Investitionszeitraum für in 2017 abgezogene IAB wurde um ein weiteres Jahr auf fünf Jahre verlängert. Für IAB, die in 2018 erstmals geltend gemacht wurden, verlängert er sich um ein Jahr auf vier Jahre. Damit können Sie in diesen Jahren geplante Investitionen auch noch in 2022 vornehmen. 

4.1.15 Erhöhte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Gewerbetreibende können die von ihnen gezahlte Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG).

Bis 2019 betrug die Anrechnung das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (max. die tatsächlich zu ­zah­lende GewSt) auf die Einkommensteuerschuld. Durch das »Zweite Corona-­Steuerhilfegesetz« wurde dieser Faktor ab 2020 auf 4 heraufgesetzt.

4.1.16 Gewerbesteuer: Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungen

Um den Gewerbeertrag zu ermitteln, müssen Sie nach § 8 GewStG bestimmte Hinzurechnungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb vornehmen. Das gilt insbesondere für Zinsen, Mieten und Pachten sowie Lizenzaufwendungen. Bisher galt: Die Summe der Beträge nach § 8 Nr. 1a–f GewStG ist nur insoweit zu berücksichtigen, als sie 100.000,– € übersteigen.

Dieser Freibetrag wird ab 2020 auf 200.000,– € verdoppelt. Diese Maßnahme soll dauerhaft gelten und nicht zeitlich befristet sein.

4.1.17 Weitergewährung der Betreuungspauschale für Tagesmütter

Tagesmütter erzielen mit der Kinderbetreuung Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit. Als Alternative zum Nachweis von Aufwendungen gewährt die Finanzverwaltung eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 300,– € pro Monat und Kind bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 40 Stunden. Bei kürzerer Betreuungszeit gibt es die Pauschale nur zeitanteilig.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in seiner Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/20 vom 10.9.2020 darauf hingewiesen, dass diese Pauschale während der Corona-Pandemie weiterhin als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, wenn eine Tagesmutter durch behördliche Auflagen in der Ausübung ihrer vereinbarten Betreuungstätigkeit gehindert ist, die weiterhin gezahlten Betreuungsgelder aber von ihr als Betriebseinnahme zu versteuern sind.

4.2 Ländersteuern

Die Landesfinanzbehörden haben die oben erläuterten bundeseinheitlichen Regelungen zu den Steuererleichterungen umgesetzt und entsprechende Antragsformulare im Internet zum Download bereitgestellt.

Ob es Erleichterungen bei der den Bundesländern allein zustehenden Steuern (z.B. die Erbschaftsteuer) gibt, sollten Betroffene bei ihrem örtlichen Finanzamt in Erfahrung bringen.

Neben der Steuerstundung kann auch der Erlass vom Säumniszuschlägen beantragt werden (siehe voriges Kapitel).

4.2.1 Erleichterungen bei der Gewerbesteuer

In einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2021 wurde geregelt, dass nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Coronakrise betroffene Selbstständige bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung der Gewerbesteuer stellen können. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst

Der Antrag ist nicht deshalb abzulehnen, weil ein Selbstständiger den ihm entstandenen Schaden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen kann. Setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen niedriger fest, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuervorauszahlungen gebunden.

Ferner können laut dem genannten Erlass Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer gestellt werden. Diese sind nur dann an das Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ausnahmsweise nicht der Gemeinde übertragen worden ist (wie in den Stadtstaaten). Anderenfalls sind die Anträge beim Steueramt der Gemeinde zu stellen.

4.2.2 Antragsformulare der einzelnen Bundesländer

Die Landesfinanzbehörden haben am Computer ausfüllbare Antragsformulare für Steuererleichterungen aufgrund der Coronakrise zum Download ins Internet gestellt, siehe die folgenden Links. Ist dies für 2021 noch nicht geschehen, finden Sie unter den Links noch die Anträge für 2020 oder nur Hinweise der Landesfinanzminister zu den Steuererleichterungen für 2021. Die Anträge können auch über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung oder formlos per E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden.

Bayern

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Berlin

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Brandenburg

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Bremen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Hamburg

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Hessen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Niedersachsen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Nordrhein-Westfalen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Rheinland-Pfalz

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Saarland

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Sachsen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet →hier.

Sachsen-Anhalt

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

Schleswig-Holstein

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet →hier.

Thüringen

Das Antragsformular für die steuerlichen Entlastungen aufgrund der Coronakrise finden Sie im Internet → hier.

4.3 Gemeindesteuern

Hinsichtlich der Steuern, deren Aufkommen den Gemeinden allein zustehen (z.B. die Gewerbesteuer und die Grundsteuer), müssen sich Betroffene zwecks Stundung oder Erlass an ihr Wohnsitzfinanzamt bzw. an die zuständige Gemeindebehörde wenden.

Beispielsweise können bei den Finanzämtern Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen der Gewerbesteuer gestellt werden (siehe vorheriges Kapitel). Die Anpassung der Vorauszahlungen und die Stundung fälliger Gewerbesteuer erfolgt dann auf Antrag durch die Gemeinden vor Ort (Ausnahme bei den Stadtstaaten wie Hamburg). Diese sind an den Bescheid des Finanzamts über den Messbetrag gebunden.

4.4 Arbeiten im Home-Office

Müssen Selbstständige während der Corona-Epidemie statt wie bisher beim Auftraggeber nun zu Hause im eigenen Home-Office arbeiten, winken Steuererleichterungen. Denn die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer oder lediglich einer Arbeitsecke können in der Einkommensteuererklärung unter bestimmten Bedingungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Ob und in welcher Höhe die Raumkosten (anteilige Miete oder Gebäudeabschreibung, Einrichtungskosten, Stromkosten usw.) steuerlich absetzbar sind, hängt von der Beschaffenheit des Arbeitsraums und der Art Ihrer selbstständigen Tätigkeit ab (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG):

  • Bildet das häusliche Arbeitszimmer für Sie den Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Betätigung, sind die Arbeitszimmerkosten in unbegrenzter Höhe absetzbar. Das gilt für alle Heimarbeiter wie etwa Schriftsteller und Übersetzer. Wird teilweise bei den Kunden und teilweise zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob der qualitative Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, also die Ihre Tätigkeit im Wesentlichen prägenden Elemente, bei den Kunden oder in Ihrem Home-Office liegt.

  • Befindet sich Ihr qualitativer Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb Ihres Home-Office (z.B. als Handelsvertreter), steht Ihnen aber kein anderer Arbeitsplatz für Ihre im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche Tätigkeit zur Verfügung, dürfen Sie die Arbeitszimmerkosten bis 1.250,– € im Jahr absetzen. Ein anderer Arbeitsplatz ist z.B. Ihre außerhäusliche Kanzlei, Praxis, Ihr in einem Geschäftshaus angemietetes Büro oder ein Arbeitsplatz beim Kunden. Wenn Sie dort wegen der Corona-Krise die jetzt zu Hause getätigten Arbeiten nicht ausführen können, steht Ihnen dafür kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

  • Handelt es sich bei Ihrem Arbeitsplatz zu Hause nicht um ein von Ihren anderen Privaträumen abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern z.B. nur um eine offene Arbeitsecke oder einen Tisch im Wohnzimmer, liegt kein Arbeits»zimmer« vor. Dann können für 2020 und 2021 pro Arbeitstag 5,– € als Betriebsausgaben (oder von Angestellten als Werbungskosten unter Anrechnung auf den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,– €) abgesetzt werden, maximal 600,– € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). An den Arbeitstagen zu Hause darf aber keine berufliche Fahrt unternommen worden sein (also keine Fahrt zum Kunden oder in die Firma usw.).

4.5 Regelungen für den privaten Bereich

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind ist für die Jahre ab 2020 von 1.908,– € jährlich auf 4.008,– € erhöht worden (§ 24b Abs. 2 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind blieb dagegen unverändert bei 240,– €.

Der höhere Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern automatisch über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt.

Kinderbonus

Für jedes Kind, für das die Eltern im Jahr 2020 mindestens für einen Monat Anspruch auf Kindergeld haben, gab es einen Kinderbonus von 300,– €. Dieser wurde in zwei Raten zu je 150,– € im September und Oktober 2020 ausgezahlt (§ 66 Abs. 1 Satz 2ff. EStG).

Auch 2021 gibt es einen solchen Bonus – einmalig in Höhe von nun 150,– €. Geregelt ist das im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz, dem der Bundestag am 26.2.2021 und der Bundesrat am 5.3.2021 zugestimmt hat. Der neue Bonus findet sich danach im geänderten § 6 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz.

Ausgezahlt wurde der Betrag im Mai für alle Kinder, für die dann ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Für Kinder, für die zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt im Jahr 2021 Anspruch auf Kindergeld besteht, wird der Bonus ggf. später von den Familienkassen (bei den Arbeitsagenturen) gezahlt.

Der Bonus kommt auch hilfebedürftigen Familien zugute, weil er bei Sozialleistungen (wie z.B. Wohngeld, Hartz IV oder Kinderzuschlag) nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Auch beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird der Bonus nicht angerechnet. Allerdings wird er für Besserverdienende – wie das Kindergeld – mit der Entlastung durch den steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Im Rahmen der Prüfung, ob für die Eltern das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder günstiger sind, wird der Kinderbonus mit berücksichtigt. Daher ist er in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind einzutragen.

Neuerungen bei den Freibeträgen für Ehrenämter

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Institutionen bzw. Vereine, für die ein Ehrenamt ausgeübt wird, weiterhin die vereinbarten Aufwandsentschädigungen in Höhe der Übungsleiter-Pauschale (bis 2020: 2.400,– € pro Jahr) bzw. Ehrenamtspauschale (bis 2020: 720,– € p.a.) steuerfrei auszahlen, obwohl eine Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit aufgrund der Coronakrise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist (BMF-Schreiben vom 26.5.2020, BStBl 2020 I S. 543).

Ab 2021 gibt es höhere einkommensteuerliche Freibeträge:

  • 3.000,– € als Übungsleiter-Pauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG,

  • 3.000,– € für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlichen Betreuern, Vormündern und Pflegern gemäß § 3 Nr. 26b EStG,

  • 250,– € monatlich bzw. 3.000,– € jährlich nach der Schätzungsrichtlinie für Ehrenämter im öffentlichen Bereich,

  • 840,– € als Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG.

Für ehrenamtliche Impfhelfer im Corona-Impfzentren gibt es 2020 und 2021 die Übungsleiter-Pauschale und für dort in der Verwaltung und Organisation Tätige die Ehrenamtspauschale. Das gilt auch, wenn es sich um ein privat betriebenes Impfzentrum handelt (Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 20.8.2021).