Inhaltsübersicht

3. Günstige Kredite

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beschäftigte und Unternehmen möglichst gering zu halten, müssen Gewerbebetriebe, Freiberufler und sonstige Selbstständige schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Dafür wurden verschiedene Kreditprogramme über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bereitgestellt, um in Liquiditätsnöte geratenen Selbstständigen mit neuen Krediten zu versorgen.

Es können auch günstige Landeskredite beansprucht werden. In Betracht kommt für gefährdete Unternehmen auch eine Landesbürgschaft, um so leichter an einen neuen Kredit von ihrer Hausbank zu kommen.

3.1 Kreditprogramme des Bundes

3.1.1 Sonderprogramm der KfW

Die bereits bestehenden Kreditprogramme der staatlichen KfW-Bankengruppe für Liquiditätshilfen wurden erheblich ausgeweitet, um den Zugang der von der Coronakrise betroffenen Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Die Kreditmittel für dieses KfW-Sonderprogramm sollen unbegrenzt sein.

Das Sonderprogramm wird umgesetzt durch die Unterprogramme »ERP-Gründerkredit – Universell«, »KfW-Unternehmerkredit« und »KfW-Schnellkredit«, die in den drei folgenden Kapiteln kurz erläutert werden.

Von diesen Kreditprogrammen können alle Unternehmen profitieren: Freiberufler, Selbstständige und kleine Gewerbebetriebe ebenso wie mittelständische und große Unternehmen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bzw. der Selbstständige durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten ist und einen Kredit benötigt, sofern er – so die KfW – »bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten war« (d.h. vor der Corona-Krise).

Diese Sonderkredite werden also Unternehmen gewährt, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Das Sonderprogramm ist für Unternehmen gedacht, die in normalen Zeiten ohne Weiteres von ihrer Hausbank einen Kredit bekommen würden, denen jetzt in der Krise der Kredit aber verweigert wird. Es muss für das Unternehmen eine positive Zukunftsprognose abgegeben werden können, was bei überschuldeten Betriebe nicht der Fall ist.

Die direkte Beantragung der Kredite bei der KfW ist nicht möglich. Betroffene Unternehmen, die ein Kreditprogramm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler beantragen. In den meisten Fällen wird der Kreditantrag über die eigene Hausbank gestellt. Diese stellt dann für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW. Die KfW prüft die Unterlagen und entscheidet zügig über die Kreditvergabe. Bei einem positiven Bescheid schließt der Unternehmer mit seiner Hausbank den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Kreditmittel von der KfW bereitgestellt.

Die KfW übernimmt den größten Teil der Haftung für diese Kredite, wenn Sie als Selbstständiger den KfW-Kredit nicht oder nicht vollständig zurückzahlen können. Die Risikoübernahme durch die KfW (Haftungsfreistellung gegenüber der Hausbank) bei kleinen und mittleren Unternehmen beträgt bei Betriebsmitteln und Investitionen bis zu 90 %. Für die restlichen 10 % haftet Ihre Hausbank. Beim Schnellkredit übernimmt der Bund sogar 100 % Haftung.

Um eine zügige Auszahlung zu erreichen, soll die Risikobewertung für den Kredit allein durch die Hausbank des Unternehmens erfolgen. Die Frist für die Bearbeitung des Kreditantrags durch die Banken soll auf eine Woche begrenzt werden.

Weitere Details zum KfW-Sonderprogramm finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite: → www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.

Die Hotline der KfW für Informationen zu gewerblichen Krediten hat die Telefonnummer 0800-5399001.

3.1.2 Der ERP-Gründerkredit

Mit dem »ERP-Gründerkredit« fördert die KfW junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind. Gefördert werden alle Formen der Existenzgründung in Deutschland oder im Ausland, auch im Nebenerwerb, oder eine erneute Gründung. Gewährt wird der Kredit, um ein Unternehmen einzurichten oder zu übernehmen (auch als Unternehmensnachfolger) und innerhalb der ersten fünf Jahre zu festigen. Dazu zählt auch die Aufstockung einer Beteiligung.

Mit dem ERP-Gründerkredit – Universell wird alles finanziert, was für die unter­nehmerische Tätig­keit not­wendig ist. Dazu zählen:

  • Investitionen, d.h. Anschaffungen von Anlagen und Maschinen, Grundstücken und Gebäuden inkl. Baukosten, Einrichtungs­gegenständen, Firmenfahrzeugen, Betriebs- und Geschäfts­ausstattung, immateriellen Wirtschaftsgütern (Lizenzen und Patente), Software;

  • Laufende Kosten (Betriebsmittel), insbesondere liquide Mittel, Personalkosten, Mieten, Marketingkosten, Beratungskosten;

  • Kosten für Material- und Warenlager.

Der Kredit wird nicht gewährt für Umschuldungen (ausgenommen Umschuldungen aus dem KfW-Schnellkredit 2020), eine Gewinn- oder Dividendenausschüttung, Nachfinanzierungen, Anschluss­finanzierungen und Prolongationen.

Details zum ERP-Gründerkredit – Universell finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite → hier.

Der Kredit wird von der KfW in zwei Varianten angeboten. Bei Ihrer Bank oder Spar­kasse können Sie ihn bis zum 30.4.2022 abschließen. Art und Höhe der Kreditsicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Kreditinstitut.

Variante 1:

Wenn Sie drei bis fünf Jahre am Markt aktiv ist oder zwei Jahresabschlüsse vorweisen können und erst 2020 durch die Coronakrise in wirtschaftliche Schwierig­keiten geraten sind, kommt der »ERP-Gründerkredit – Universell« mit der Produktnummer 075/076 für Sie infrage. Für kleine und mittlere Unternehmen erfolgt eine Risikoübernahme durch die KfW für Betriebsmittelkredite von 90 %, für Großunternehmen von 80 %. Bis 3 Mio. € Kredit verzichtet die KfW auf eine eigene Risikoprüfung.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Beantragung von kleineren oder großen Kredit­beträgen bis zu 100 Mio. Euro je Unternehmen oder Unternehmens­gruppe;

  • Kreditbetrag begrenzt auf maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das Doppelte der Lohnkosten 2019 oder auf den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen;

  • Laufzeit für Kredite bis 1,8 Mio. Euro max. zehn Jahre und für Kredite über 1,8 Mio. Euro maximal sechs Jahre, jeweils mit Tilgungsfreiheit in den ersten beiden Jahren;

  • Laufzeit für die ausschließliche Finanzierung laufender Kosten (Betriebsmittel und Warenlager) alternativ wählbar bis zu zwei Jahre und Tilgung in einer Summe am Laufzeitende;

  • Zinsen von 1 bis 2,12 % p.a., wobei die Höhe des individuellen Zinssatzes von Ihrer Hausbank anhand Ihrer wirtschaftlichen Lage und der Qualität der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheiten festgelegt wird;

  • für kleine und mittlere Unternehmen Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat, beginnend sechs Monate und zwei Bankarbeitstage nach der Zusage.

Variante 2:

Unternehmen jeden Alters können den ERP-Gründerkredit – Universell mit der Produktnummer 073/074 beantragen. Zum Beispiel für eine Existenz­gründung (auch im Nebenerwerb), für eine Unternehmens­nachfolge, eine Über­nahme oder für vielfältige Investitionen und Festigungsmaßnahmen. Hier erfolgt keine Risikoübernahme durch die KfW, sodass Ihre Bank oder Sparkasse das volle Risiko für den Kredit übernehmen muss.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Bis zu 25 Mio. Euro pro Vorhaben;

  • Finanzierung von Anschaffungen, laufenden Kosten sowie Material- und Warenlager zu 100 %;

  • Auszahlung von 100 % des Kreditbetrages;

  • Abruf des Kreditbetrages in einer Summe oder in Teilen;

  • Abruffrist von zwölf Monaten nach der Kreditzusage;

  • Kreditlaufzeiten von max. fünf, zehn oder 20 Jahren je nachdem, was mit dem Kredit finanziert worden ist;

  • Zinsen von 1 bis 2,12 % p.a., wobei die Höhe des individuellen Zinssatzes von Ihrer Hausbank anhand Ihrer wirtschaftlichen Lage und der Qualität der von Ihnen zur Verfügung gestellten Sicherheiten festgelegt wird;

  • Bereitstellungsprovision 0,15 % pro Monat, beginnend sechs Monate und zwei Bankarbeitstage nach der Zusage.

Als Alternative kommt der »ERP-Gründerkredit – StartGeld« in Betracht. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 30.000,– € für Betriebs­mittel bei bis zu 80 % Risiko­übernahme durch die KfW.

3.1.3 Der KfW-Unternehmerkredit

Mit dem KfW-Unternehmerkredit werden in- und ausländische Unternehmen sowie Freiberufler gefördert, die seit mindestens fünf Jahren am Markt aktiv sind. Der Kredit kommt nicht in Frage für Existenzgründer und junge Unternehmen, die noch keine fünf Jahre bestehen. Für diese ist der »ERP-Gründerkredit« vorgesehen (siehe vorheriges Kapitel). Unternehmen, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, können den Unternehmerkredit ebenfalls nicht erhalten.

Alles, was für die unternehmerische Tätigkeit notwendig ist wird, wird dem KfW-Unternehmerkredit gefördert. Dazu zählen Investitionskredite sowie wegen der Coronakrise auch Betriebsmittelkredite. Mit Letzteren sollen Unternehmen ihre laufenden Betriebsausgaben begleichen können (z.B. Personalkosten und Mietzahlungen für das Büro, die Kanzlei oder den Laden), um das Weiterlaufen des Betriebes zu gewährleisten.

Nicht verwendet werden darf der Kredit für Umschuldungen (ausgenommen Umschuldungen aus dem KfW-Schnellkredit 2020) sowie für die Ausschüttung von Gewinnen und Dividenden. Möglich sind aber markt­übliche Ausschüttungen oder Entnahmen für Geschäfts­inhaber (natürliche Personen).

Den Kredit können Sie bis zum 30.4.2022 bei Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen. Art und Höhe der Kreditsicherheiten vereinbaren Sie mit Ihrem Kreditinstitut.

Für die Kreditkonditionen gilt Folgendes:

  • Kreditbetrag bis 100 Mio. Euro, begrenzt auf maximal 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder auf das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder auf den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen;

  • Laufzeit für Kredite bis 2,3 Mio. Euro von max. zehn Jahren und für Kredite über 2,3 Mio. Euro von maximal sechs Jahren, jeweils mit Tilgungsfreiheit in den ersten beiden Jahren;

  • Laufzeit für die ausschließliche Finanzierung laufender Kosten (Betriebsmittel und Warenlager) alternativ wählbar bis zu zwei Jahre und Tilgung in einer Summe am Laufzeitende;

  • Risikoübernahme durch die KfW für Betriebsmittelkredite bis zu 90 %;

  • günstige Zinsen von 1 bis 2,12 % für kleine und mittlere Unternehmen (bis 249 Beschäftigte und 50 Mio. Euro Umsatz).

Der Kredit wird aber nicht gewährt für Umschuldungen, Nachfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen und Prolongationen (Hinausschieben der Fälligkeit eines schon gewährten Kredits).

Für die Kreditrückzahlung gelten folgende Grundsätze:

  • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen und danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.

  • Sie können Ihren Kredit ganz oder teilweise außerplanmäßig tilgen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Hausbank.

Details zum KfW-Unternehmerkredit finden Sie im Internet auf der KfW-Webseite → hier.

3.1.4 Der KfW-Schnellkredit

Der KfW-Schnellkredit kann von Unternehmen für betriebliche Anschaffungen (z.B. von Maschinen und Ausstattungen) und laufende Betriebskosten (Betriebsmittel, Gehälter, Mieten) über die Hausbank beantragt werden. Der Kredit wird von der KfW zu 100 % abgesichert, sodass die Hausbank des Unternehmens kein eigenes Ausfallrisiko trägt. Auf eine gesonderte Risikoprüfung wird verzichtet, sodass keine Sicherheiten wie sonst bei Krediten üblich gestellt werden müssen. Die Hausbank muss aber die Identität des Antragstellers feststellen, ggf. die Auskunft einer allgemein anerkannten Auskunftei (z.B. Schufa) einholen und prüfen, ob das Unternehmen die Bedingungen für das Kreditprogramm erfüllt. Damit erhöht sich die Chance, eine schnelle Kreditzusage zu erhalten.

Alle Unternehmen können unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten den KfW-Schnellkredit beantragen. Antragsberechtigt sind aber nur solche Unternehmen,

  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt tätig sind und

  • in der Summe der Jahre 2017–2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.

Der Schnellkredit kann nicht für Unternehmen gewährt werden,

  • die zum 31.12.2019 (also vor Beginn der Coronakrise) in Schwierigkeiten waren,

  • die während der Kredit­laufzeit Gewinne oder Dividenden ausschütten,

  • die landwirtschaftliche Produkte erzeugen oder in der Fischerei tätig sind.

Der maximale Kreditbetrag pro Unternehmensgruppe beläuft sich auf 25 % des Jahresumsatzes 2019. Die absolute Kreditobergrenze ist nach der Zahl der Mitarbeiter mit einem gültigen Arbeitsvertrag zum 31.12.2019 gestaffelt. Der Unternehmer zählt als Vollbeschäftigter, Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 20 Wochenstunden als halbe Beschäftigte, mit bis zu 30 Stunden als dreiviertel Beschäftigte, mit über 30 Stunden sowie Auszubildende als Vollbeschäftigte und Minijobber mit dem Faktor 0,3:

Anzahl Beschäftigte

Kredit

bis 10

bis zu 850.000,– €

11 bis 50

bis zu 1,5 Mio. €

mehr als 50

bis zu 2,3 Mio. €

Zur Erreichung des in der Tabelle genannten Kredithöchstbetrages können höchstens drei Anträge gestellt werden.

Wenn Sie im Jahr 2020 eine Zusage für den KfW-Unternehmerkredit oder den ERP-Gründerkredit Universell erhalten haben, können Sie zusätzlich – unter Berücksichtigung des Kredithöchstbetrags – den KfW-Schnellkredit beantragen. Der Schnellkredit wird auch zusätzlich zu den staatlichen Corona-Soforthilfen und -Überbrückungshilfen gewährt, soweit die Förderung insgesamt unter dem o.g. Höchstbetrag pro Unternehmen bleibt.

Der Antrag auf den KfW-Schnellkredit 2020 ist bis zum 30.4.2022 über die eigene Hausbank bzw. Sparkasse (Filialbank) oder ein anderes Kreditinstitut vor Ort zu stellen.

Es sind bis zu zehn Jahre Zeit für die Rückzahlung, wobei die ersten beiden Jahre auf Wunsch keine Tilgung erfolgt. Seit 1.10.2020 beträgt der Sollzinssatz 3 % p.a. und der Effektivzinssatz 3,04 %.

Weitere Informationen zum Schnellkredit finden Sie im Internet auf der Webseite der KfW → hier.

3.2 Kreditprogramme der Länder

3.2.1 Kredite der Landesförderbanken

Alle Bundesländer haben Programme für zinsgünstige Kredite auf den Weg gebracht, um von der Corona-Pandemie bedrohten Unternehmen unter die Arme zu greifen.

Betroffene Selbstständige sollten sich an die Landesförderbank ihres Bundeslandes wenden, siehe die Tabelle im letzten Kapitel »Anhang«. Auf den dort angegebenen Webseiten der Banken finden sich dann die aktuellen Kreditangebote.

3.2.2 Kreditbürgschaften

Unternehmer, die eine Bürgschaft für einen Kredit ihrer Hausbank in Anspruch nehmen möchten, sollten sich an die Bürgschaftsbank ihres Bundeslandes wenden. Bürgschaftsbanken sind Kreditinstitute und unterstützen gewerbliche Unternehmen und freie Berufe bei der Kredit- oder Beteiligungsfinanzierung. Die von ihnen übernommenen Bürgschaften sind vollwertige Sicherheiten für alle Hausbanken.

Zur wirtschaftlichen Bewältigung der Corona-Krise sehen die Bürgschaftsbanken der Länder erleichterte Rahmenbedingungen für Kreditausfallbürgschaften vor. Beispielsweise wurde die Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Mio. Euro angehoben (bisher 1,25 Mio. Euro). Mit einer solchen Bürgschaft übernimmt die Bürgschaftsbank einen Teil des Kreditrisikos, sodass Unternehmen mit nicht ausreichenden Sicherheiten trotzdem von ihrer Hausbank einen Geschäftskredit bekommen können.

Sofern zur Überbrückung der Corona-Krise für Unternehmen Liquiditätshilfen, z.B. von der KfW oder den Landesförderbanken, notwendig werden, können die Bürgschaftsbanken hierfür ebenfalls tätig werden. Allerdings bedarf es dafür eines schon vor Ausbruch der Krise wirtschaftlich tragfähigen Geschäftsmodells des Unternehmens.

Eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben kann online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Genauso kann eine Kontaktaufnahme durch die Hausbank erfolgen. Wichtig für die schnelle und erfolgreiche Beurteilung von Anfragen für die Begleitung einer Überbrückungsfinanzierung ist die Vorlage eines plausiblen Liquiditätsplans, aus welchem der erforderliche Kapitalbedarf hervorgeht.

Sie finden eine Übersicht der Bürgschaftsbanken der einzelnen Bundesländer im letzten Kapitel »Anhang«.