Inhaltsübersicht

7. Weitere coronabedingte Änderungen

Neben den finanziellen Hilfen in den unterschiedlichen Bereichen, gibt es weitere Änderungen aufgrund der Coronakrise, die für Sie als Selbstständige, abhängig von der jeweiligen Situation, wissenswert sein können.

7.1 Anpassungen bei kurzfristig Beschäftigten und 450-Euro-Minijobbern

Durch die Coronakrise bricht einerseits Beschäftigung weg. Andererseits gibt es auch kurzfristig Nachfrage beispielsweise nach Aushilfskräften. Wichtig für Arbeitgeber ist daher: Die starre 450-Euro-Grenze für Minijobber und die Drei-Monats-Grenze für kurzfristig Beschäftigte sind nun vorübergehend aufgehoben. Geregelt ist dies im gerade neu eingeführten § 115 des vierten Sozialgesetzbuchs. Die Lockerungen waren bis zum 31.10.2020 befristet.

Auch im Jahr 2021 wird die zulässige Dauer kurzfristiger Beschäftigung ausgeweitet!

7.1.1 Kurzfristig Beschäftigte durften und dürfen länger arbeiten

So genannte kurzfristige Beschäftigungen, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr dauern, sind sozialversicherungsfrei – sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Beschäftigungsverhältnisse sind für Arbeitgeber im Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge eine günstigste Variante.

Regelung für das Jahr 2020

Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 wurden die oben genannten Zeitgrenzen auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen erweitert. Hierdurch soll – so das Bundesarbeitsministerium – »Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Coronakrise Rechnung« getragen werden.

Diese Lockerung galt allerdings nicht nur für landwirtschaftliche Saison-Arbeit, sondern generell. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach wie vor nur dann gilt, wenn die Tätigkeit nicht »berufsmäßig« ausgeübt wird. Falls Sie als Arbeitgeber hier eine falsche Einstufung vornehmen, droht hier die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Mit dem Begriff »berufsmäßig« ist gemeint: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die »normalen« Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Angewandt werden diese Regeln zur Kurzfristigkeit dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Das »Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung« zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen finden Sie → hier.

Regelung für das Jahr 2021

Um Arbeitgebern auch in diesem Jahr einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen auch in 2021 ausgeweitet.

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen wurden von drei auf vier Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.

Diese Lockerung gilt nicht nur für landwirtschaftliche Saison-Arbeit, sondern generell. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach wie vor nur dann gilt, wenn die Tätigkeit nicht »berufsmäßig« ausgeübt wird. Falls Sie als Arbeitgeber hier eine falsche Einstufung vornehmen, droht hier die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Mit dem Begriff »berufsmäßig« ist gemeint: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die »normalen« Regelungen zur Sozialversicherungspflicht. Angewandt werden diese Regeln zur Kurzfristigkeit dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Ausführliche Informationen hierzu finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier!

Wichtig in der aktuellen Situation: Bezieher von Kurzarbeitergeld können nebenher grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.

Nähere Informationen zur Berufsmäßigkeit finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier.

7.1.2 Überschreiten der Verdienstgrenze beim 450-Euro-Minijob

Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Coronakrise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450,– € führen.

Regelung für das Jahr 2020

Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 war sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich. »Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; bislang war als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen«, heißt es hierzu im oben erwähnten Rundschreiben.

Eine Verdienstgrenze nach oben galt dabei nicht. Nach wie vor gilt aber: Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein. Soweit beispielsweise ein Eiscafe im Mai – falls dies dann möglich ist – turnusmäßig zur Sommersaison öffnet und bis Ende Oktober eine Bedienungskraft für eine Monatsgehalt von 1.200,– € brutto einstellt, sind die genannten Kriterien nicht erfüllt. Gegebenenfalls kommt hier aber eine kurzfristige Beschäftigung in Frage.

Regelung für das Jahr 2021

Für eine erneute Übergangszeit kann vorübergehend ein viermaliges Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze im Minijob möglich sein.

Die Möglichkeit des viermaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze gilt allerdings nur für Beschäftigungszeiträume ab Inkrafttreten der Übergangsregelung. Also ab dem 1. Juni 2021. Für davor liegende Beschäftigungszeiträume ergibt sich keine Änderung und es bleibt bei der Möglichkeit des dreimaligen nicht vorhersehbaren Überschreitens der Verdienstgrenze.

Verdient ein Minijobber nach dem oben genannten Datum in den Kalendermonaten Juni bis Oktober 2021 mehr als ursprünglich vorgesehen, ist zu prüfen, wie oft dies innerhalb des letzten Zeitjahres (12-Monats-Zeitraum) geschehen ist. Der 12-Monats-Zeitraum endet immer mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein unvorhersehbares Überschreiten vorliegt und beginnt zwölf Monate vorher. Wurde die Verdienstgrenze innerhalb des 12-Monats-Zeitraums in maximal vier Kalendermonaten nicht vorhersehbar überschritten, liegt ein gelegentliches Überschreiten und damit weiterhin ein Minijob vor.

Ausführliche Informationen finden Sie bei der Minijob-Zentrale → hier.

7.1.3 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann günstiger sein

Ehe Arbeitgeber beispielsweise für ihre ggf. dringend in größerem Umfang benötigten Reinigungskräfte über die Verdienstgrenze hinaus beschäftigen, sollte geprüft werden, ob ein befristetes (oder ggf. auch unbefristetes) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht für beide Seiten die bessere Lösung ist.

Für den Arbeitgeber fallen dann unter Umständen niedrigere Sozialversicherungsbeiträge an. Und für die Arbeitnehmer zeigt sich der größte Vorteil dieser Variante, wenn schließlich doch für das gesamte Unternehmen Kurzarbeit angemeldet werden muss. Denn dann haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für Minijobber gilt dies nicht.

Für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld kommt es im übrigen auch nicht darauf an, wie lange das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei Einführung der Kurzarbeit bestanden hat. Selbst wenn dieses erst einen Monat bestand, besteht im Falle der Kurzarbeit Anspruch auf die Lohnersatzleistung der Arbeitsagentur.

7.2 Förderung von Beratungskosten

Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen sehen sich aufgrund der Coronakrise mit betriebswirtschaftlichen Fragen konfrontiert, die sie alleine nicht lösen können.

Das Programm »Förderung unternehmerischen Know-hows« des Bundeswirtschaftsministeriums wurde daher um ein Modul für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler, die von der Coronakrise betroffen sind, erweitert.

Achtung: Aufgrund der großen Nachfrage sind die für dieses Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits aufgebraucht, zusätzliche Mittel können nicht zur Verfügung gestellt werden! Im Moment können daher nur Anträge bewilligt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten haben. Auf der entsprechenden Seite des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) heißt es dazu genau:

Das BAFA hat für das attraktive Fördermodul für Corona-betroffene Unternehmen mehr Anträge erhalten als an Haushaltsmitteln zur Verfügung gestellt werden konnte.

Die Corona-Krise stellt Deutschland vor beispiellose Herausforderungen. Die Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows wurde deshalb um ein Modul zur schnellen und unbürokratischen Förderung der Unternehmensberatung für Corona-betroffene Unternehmen und Freiberufler erweitert. Die Nachfrage nach dieser Förderung hat alle Erwartungen weit übertroffen. Mehrere zehntausend Unternehmen haben Anträge gestellt. Zahlreichen KMU kann dadurch geholfen werden, individuelle Wege aus der Krise zu finden.

Aufgrund der großen Nachfrage sind die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt. Daher können vorerst nur Anträge bewilligt und die Förderung an den Berater ausgezahlt werden, die bereits eine Inaussichtstellung erhalten haben. Die Voraussetzungen hierfür sind außerdem, dass Sie einen förderfähigen Verwendungsnachweis eingereicht haben und ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Wenn Sie noch keine Inaussichtstellung erhalten haben, werden Sie ggf. in den kommenden Monaten in einem Nachrückverfahren berücksichtigt. Auch in diesem Fall gilt, dass ausreichend Haushaltsmittel vorhanden sein müssen.

Die anderen Module zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen. Diese Module werden unverändert fortgeführt und stehen Unternehmerinnen und Unternehmern weiter zur Verfügung.

(Quelle: www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html)

Mit den geänderten Förderbedingungen will das Bundeswirtschaftsministerium kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler in der aktuellen Situation unterstützen. Die Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, Maßnahmen zu entwickeln, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu begrenzen und sich wieder wettbewerbsfähig aufzustellen.

7.2.1 Wer ist antragsberechtigt?

Grundsätzlich werden mit dem Programm gefördert:

  • Jungunternehmen (nicht länger als zwei Jahre am Markt)

  • Bestandsunternehmen (ab dritten Jahr nach Gründung)

Im Hinblick auf die Corankrise sind antragsberechtigt Freiberufler und kleine und mittlere Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden.

Nicht antragsberechtigt sind Freiberufler oder Unternehmen, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar oder Insolvenzverwalter tätig sind!

Nähere Informationen zur Antragsberechtigung finden Sie → hier.

7.2.2 Welche Beratungsleistungen werden gefördert?

Gefördert werden Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

In Zeiten der Coronakrise kann ein externer Unternehmensberater beispielsweise Hilfestellungen geben, ob Sie

  • neue Geschäftsfelder suchen sollten,

  • Ihre Geschäfte umstellen oder digitalisieren sollten oder

  • wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen können.

Im Beratungsbericht Ihres Beraters müssen die konkreten Auswirkungen der Coronakrise auf ihr Unternehmen und insbesondere die dagegen zu ergreifenden Maßnahmen und Handlungsempfehlungen nachvollziehbar dargestellt werden!

Durch die Modifizierung des Programms soll schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung durch den Bund geboten werden, wenn eine Unternehmensberatung in Anspruch genommen wird. Es ist daher auch kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner vor der Antragstellung notwendig!

Nicht gefördert werden Beratungen, die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.

Ausführliche Informationen finden Sie → hier.

7.2.3 Welche Kosten werden gefördert?

Der Zuschuss beträgt 100 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Sie müssen also keinen Eigenanteil übernehmen!

Maximal werden Beratungskosten bis zu einer Höhe von 4.000,– € übernommen.

Neben dem Honorar des Beraters gehören zu den förderfähigen Beratungskosten auch Auslagen und Reisekosten der Beraterinnen und Berater.

Die Umsatzsteuer, die der Berater in Rechnung stellt, wird nicht bezuschusst, d.h. Sie muss von Ihnen nach den gewohnten Regelungen zur Zahlung und Berechnung der Umsatzsteuer getragen werden.

Das Programm gibt nicht vor, wie hoch ein Stunden- oder Tagessatz eines Beraters sein darf.

Als betroffenes Unternehmen können Sie bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe von 4.000,– € mehrere Beratungen beantragen. Allerdings muss sich die Beratung auf wirtschaftliche Schwierigkeiten beziehen, die durch die Coronakrise hervorgerufen worden sind.

7.2.4 Wie läuft die Antragstellung ab?

Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu Beratungskosten müssen Sie online auf der Antragsplattform des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Sie gelangen hier zum Antragsformular.

Sie müssen bei der Antragstellung kurz begründen, inwieweit Sie von der Coronakrise betroffen sind. Wie konkret die Einreichung des Verwendungsnachweises abzulaufen hat, wird in Kürze auf der Seite das BAFA ergänzt.

Der Zuschuss zu der den Beratungsleistungen wird nicht an Sie als Antragssteller, sondern direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt. Sie sollen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet werden.

Anträge auf Zuschüsse zu Beratungskosten aufgrund der Coronakrise können bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.