Wehrdienst

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 3 EStG

Seit dem 1.1.2020 ist der Wehrsold, den freiwillig Wehrdienstleistende erhalten, steuerpflichtig. Bezüge von wehrübenden Reservisten der Bundeswehr bleiben steuerfrei.

Rechtslage seit 01.07.2011:

Der Wehrdienst wurde durch den Bundesfreiwilligendienst abgelöst und die allgemeine Wehrpflicht ausgesetzt. Eltern haben während des Bundesfreiwilligendienstes Anspruch auf Kindergeld.

Rechtslage bis 30.6.2011:

Geld und Sachbezüge, die Wehrpflichtige auf Grund des Wehrsoldgesetzes erhalten, sind steuerfreie Einnahmen. Steuerfrei sind auch besondere Zuwendungen, das Dienstgeld und das Entlassungsgeld. Zudem ist die Verdienstausfallentschädigung von einer Besteuerung befreit, jedoch unterliegen diese Bezüge dem Progressionsvorbehalt.

Das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag wird während der Wehrdienstzeit des Kindes nicht gezahlt. Jedoch verlängert sich der Anspruch der Eltern auf das Kindergeld/Kinderfreibetrag um die Wehrdienstzeit des Kindes.

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