Vermieter mit Neubauten ab 2023: Höhere Abschreibung nicht vergessen!
Für neu gebaute Mietimmobilien gilt ab 2023 eine höhere lineare AfA.

Vermieter mit Neubauten ab 2023: Höhere Abschreibung nicht vergessen!

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Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von neu gebauten Mietimmobilien im Privatvermögen bei Fertigstellung nach dem 31.12.2022 von bisher 2 % auf 3 % p.a. angehoben.

Damit sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für alle ab dem 1.1.2023 fertiggestellten Privatimmobilien bei Vermietung grundsätzlich über einen Zeitraum von nur 33,33 Jahren statt über 50 Jahre bei 2 % AfA abzuschreiben.

Bei Kauf muss die Wohnung bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft worden sein.

Die Möglichkeit des Nachweises einer kürzeren Gebäudenutzungsdauer und damit der Ansatz eines höheren Abschreibungsbetrags für ältere Gebäude als gesetzlich vorgesehen ist entgegen der ursprünglichen Planung nicht abgeschafft worden.

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG von 20 % in den ersten vier Jahren für Neubauten, die ursprünglich letztmals bei einem Bauantrag oder einer Bauanzeige privater Vermieter bis zum 31.12.2021 gewährt wurde, wurde verlängert.

Die Sonder-AfA gibt es jetzt auch für Wohnungen,

  • die aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige gebaut werden, wobei diese allerdings in einem energieeffizienten Gebäude liegen müssen. Dieses muss die Kriterien für ein »Effizienzhaus 40« erfüllen mit dem Qualitätssiegel »Nachhaltiges Gebäude«,

  • und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 4.800 Euro je m2 Wohnfläche nicht übersteigen (bei einem Bauantrag vor 2022 bleibt es beim bisherigen Kostendeckel von 3.000 Euro je m2).

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch – im Unterschied zur daneben zulässigen linearen Abschreibung – maximal 2.500 Euro je m2 Wohnfläche (bei einem Bauantrag vor 2022 bleibt es bei den bisherigen 2.000 Euro je m2).

Bei Bauantragstellung bzw. Bauanzeige im Zeitraum vom 1.1.2022 bis 31.12.2022 gibt es die Sonderabschreibung nicht!

(AI)

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