§ 15a UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Steuer und Vorsteuer

Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStG
Gliederungs-Nr.: 611-10-14
Normtyp: Gesetz

§ 15a UStG – Berichtigung des Vorsteuerabzugs (1)

(1) Red. Anm.:

§ 15a UStG in der Fassung des Artikels 5 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 11 UStG 2005

(1) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. (2) 2Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Red. Anm.:

Zur Anwendung des § 15a Absatz 1 Satz 1 UStG in der Fassung des Artikels 18 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) für vor dem 1. Januar 2002 endende Zeiträume siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 8 UStG 2005

(2) 1Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. 2Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) 1Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. (3) 3Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(3) Red. Anm.:

§ 15a Absatz 3 Satz 2 angefügt durch Artikel 8 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 12 UStG 2005

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. (4) 2Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. 3Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. 4Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist. (5)

(4) Red. Anm.:

Zur Anwendung des § 15a Absatz 4 Satz 1 UStG in der Fassung des Artikels 18 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) für vor dem 1. Januar 2002 endende Zeiträume siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 8 UStG 2005

(5) Red. Anm.:

§ 15a Absatz 4 Sätze 2 bis 4 angefügt durch Artikel 8 des Ersten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 12 UStG 2005. Zur Anwendung des § 15a Absatz 4 Satz 2 UStG in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung auf Fahrzeuge, die nach dem 31. März 1999 und vor dem 31. Dezember 2003 angeschafft worden sind siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 5 UStG 2005

(5) 1Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. 2Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. 3Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) (6) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(6) Red. Anm.:

§ 15a Absatz 6a UStG eingefügt durch Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 1 UStG 2005 und Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010. Nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 16 UStG 2005

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) 1Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. 2Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war. (7)

(7) Red. Anm.:

§ 15a Absatz 8 Satz 2 UStG angefügt durch Artikel 4 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), anzuwenden ab Inkrafttreten am 1. Januar 2011 - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 1 UStG 2005 und Artikel 32 Absatz 5 JStG 2010. Nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 16 UStG 2005

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) 1Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. 2Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

  1. 1.

    wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;

  2. 2.

    dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts

    1. a)

      eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,

    2. b)

      der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,

    3. c)

      der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

Zu § 15a: Geändert durch G vom 22. 8. 2006 (BGBl I S. 1970), 8. 12. 2010 (BGBl I S. 1768) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).