Abschnitt V 6.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 6 – Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 6.1 DA-KG – Sachverhaltsaufklärung

(1) 1Im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO, vgl. auch AEAO zu § 88). 2Die Familienkassen haben alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. 3Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen; dabei ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten (vgl. O 2.7 Abs. 2 und V 7.1.3 Abs. 2). 4Die Aufklärungspflicht der Familienkassen wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 90 AO; § 68 Abs. 1 EStG) begrenzt. 5Die Familienkassen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu erforschen. 6Für den Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Kindergeldberechtigten vollständig und richtig sind (vgl. BFH vom 17.4.1969, V R 21/66, BStBl II S. 474). 7Den Angaben des Kindergeldberechtigten kann Glauben geschenkt werden, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch oder unvollständig sind (vgl. BFH vom 11.7.1978, VIII R 120/75, BStBl 1979 II S. 57). 8Erklärungen, die eine Absicht glaubhaft machen sollen, wirken nur ab dem Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Erklärung bei der Familienkasse. 9Die Familienkasse verletzt ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgeht, die sich ihr den Umständen nach ohne weiteres aufdrängen mussten (vgl. BFH vom 16.1.1964, V 94/61 U, BStBl II S. 149, und BFH vom 13.11.1985, II R 208/82, BStBl 1986 II S. 241). 10Es sind auch die für die Beteiligten günstigen Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen. 11Dies gilt auch für die Prüfung der Verjährung. 12Kommt ein Kindergeldberechtigter nach einmaliger Erinnerung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist grundsätzlich nach Aktenlage zu entscheiden. 13Unter den Voraussetzungen des § 93 AO können Dritte um Auskunft ersucht werden (vgl. V 7.1.1).

(2) 1Die Familienkasse kann gem. § 92 AO

  • Auskünfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

  • Sachverständige zuziehen,

  • Urkunden und Akten beiziehen und

  • den Augenschein einnehmen.

2In Ausnahmefällen kann die Familienkasse eine Versicherung an Eides statt (§ 95 AO) verlangen; von dieser Möglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen.

(3) 1Die Familienkassen haben den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu beachten (§ 91 AO). 2Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts (z. B. Aufhebung oder Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung, Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung oder AdV) soll dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben werden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. 3Diese Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. 4Wird ein belastender Verwaltungsakt ohne die erforderliche Anhörung erlassen, ist dieser nicht nach § 125 AO nichtig, es handelt sich um einen heilbaren Verfahrensfehler. 5Die erforderliche Anhörung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt werden. 6Der Beteiligte kann nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts allein wegen des Verstoßes gegen § 91 AO beanspruchen (§ 127 AO).

(4) Bei der Übermittlung elektronischer Dokumente ist O 2.7 Abs. 7, § 87a AO und AEAO zu § 87a zu beachten.