Abschnitt V 6.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 6 – Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 6.2 DA-KG – Amtssprache

(1) 1Gem. § 87 Abs. 1 AO ist die Amtssprache Deutsch. 2Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(2) 1Die Familienkasse kann vom Berechtigten verlangen, dass dieser für Urkunden, Dokumente oder sonstige Unterlagen, die für die Festsetzung des Kindergeldes erforderlich sind, unverzüglich eine Übersetzung vorlegt. 2Ist der Bearbeiter in der Familienkasse der fremden Sprache in ausreichendem Maße mächtig, kann die Übersetzung durch den Bearbeiter erfolgen. 3Reicht der Berechtigte trotz Aufforderung keine Übersetzung ein, kann dies zu seinem Nachteil ausgelegt werden (vgl. V 7.4).

(3) Die Familienkasse hat Verwaltungsakte ausschließlich in deutscher Sprache bekannt zu geben.