Abschnitt V 6.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 6 – Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 6.3 DA-KG – Vermeiden von Doppelfestsetzungen

(1) 1Hat bisher eine andere Person für ein Kind Kindergeld bezogen oder eine Familienkasse für dieses Kind Kindergeld festgesetzt, ist sicherzustellen, dass keine Doppelfestsetzung erfolgt. 2Vor einer erstmaligen Kindergeldfestsetzung ist die eventuelle Berücksichtigung des Kindes bei anderen Personen zu prüfen, wenn Anlass hierzu besteht. 3Zur Vermeidung von Doppelfestsetzungsfällen bei einem Zuständigkeitswechsel ist V 3.1 Abs. 2 und 6 zu beachten. 4Zum Verfahren bei einem Berechtigtenwechsel siehe V 35 ff.

(2) 1Auf besondere Feststellungen kann i. d. R. verzichtet werden, wenn der andere mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil zum Zwecke der Berechtigtenbestimmung den Antrag mitunterschrieben hat (§ 64 Abs. 2 EStG). 2Hier kann davon ausgegangen werden, dass er von den Angaben des Antragstellers Kenntnis genommen hat und diese als seine eigenen verstanden wissen will.

(3) 1Die Familienkassen melden bezogen auf das Kind die Daten zur Zuständigkeit und zur Festsetzungslage sowie die IdNr des Kindes an die IdNr-Datenbank des BZSt. 2Erhält eine Familienkasse vom IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld eine Überschneidungsmitteilung (vgl. O 2.9 Abs. 2), hat sie sich mit der anderen Familienkasse über die Zuständigkeit zu verständigen.