Abschnitt V 5.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 5 – Beginn des Verfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 5.4 DA-KG – Antrag bei volljährigen Kindern

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein schriftlicher Neuantrag (vgl. V 5.2 und V 10 Abs. 4) gestellt werden.