Witwe verschenkt Haus an Tochter und muss Erbschaftsteuer nachbezahlen
Familienheim geerbt: Selbstnutzung ist Voraussetzung für Steuerbefreiung – Nießbrauch zählt aber nicht dazu! Das müssen Immobilien-Erben wissen.

Witwe verschenkt Haus an Tochter und muss Erbschaftsteuer nachbezahlen

 - 

Das ist bestimmt keine ungewöhnliche Konstellation: Der Vater stirbt, die Mutter erbt das Haus und bleibt darin wohnen. Dann schenkt sie das Haus den Kindern, behält sich einen Nießbrauch vor und wohnt weiter im inzwischen verschenkten Eigenheim. Warum Sie das auf gar keinen Fall tun sollten, erklären wir Ihnen hier.

Aus der Sicht der Mutter ist das Vorgehen komplett verständlich und nachvollziehbar. Allerdings hat das Finanzamt etwas gegen den pragmatischen mütterlichen Ansatz – und kassiert bei dem beschriebenen Vorgehen ordentlich Erbschaftsteuer.

Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim

Der Grund dafür liegt in den Vorschriften zur Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim. Das Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser (hier der Vater) bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber (hier also bei der Mutter) muss die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein, dann bleibt der Erwerb erbschaftsteuerfrei. Wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt, tritt ein sogenannter Nachversteuerungstatbestand ein – mit anderen Worten: Die Steuerbefreiung entfällt mit Wirkung für die Vergangenheit.

Wortlaut der Regelung entscheidend

Und genau diese Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken soll nicht mehr vorliegen, wenn das Haus an die Kinder verschenkt und ein Nießbrauch behalten wird, das hat der BFH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden. Gestritten wurde dabei besonders über den genauen Wortlaut der Regelung und die mögliche Auslegung. Das Fazit des BFH lautete dabei: Der in der Vorschrift verwendete Begriff Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken spricht dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.

Ziel der Regelung wird bei schnellem Verkauf oder Verschenken nicht erreicht

Eine durchaus logische Auffassung. Denn mit der Steuerbefreiung soll der familiäre Lebensraum geschützt und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie gefördert werden. Deshalb kann die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen (BFH-Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16).

(MB)

Weitere News zum Thema

Weitere News zum Thema