Familienheim: Steuerbefreiung auch für mitgenutzten Garten und Wege
Maßgeblich für die Steuerbefreiung des Familienheims ist die wirtschaftliche Einheit des Grundstücks. -Symbolbild-

Familienheim: Steuerbefreiung auch für mitgenutzten Garten und Wege

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Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim ist nicht auf das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück beschränkt: Gehören weitere Grundstücksflächen als wirtschaftliche Einheit zum Familienheim, können auch diese bei der Erbschaftsteuerbefreiung berücksichtigt werden.

Zusammenfassung

Die Steuerbefreiung für das Familienheim gilt auch für mitgenutzte Garten- und Wegegrundstücke. Entscheidend ist die wirtschaftliche Einheit, die das Bewertungsfinanzamt feststellt. Das Erbschaftsteuerfinanzamt muss diese Einheit anerkennen. Der Bundesfinanzhof hat dies bestätigt. Garten und Wege gehören zum Familienheim, wenn sie gemeinsam genutzt werden. Die Steuerbefreiung kann rückwirkend entfallen, falls Grundstücksteile innerhalb von zehn Jahren veräußert werden.

Inhalt

 

BFH erweitert den Blick auf das Familienheim

Die Steuerbefreiung für das sogenannte Familienheim zählt zu den wichtigsten Vergünstigungen im Erbschaftsteuerrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder ein selbst genutztes Wohnhaus der Eltern steuerfrei erben.

Im Streitfall ging es um die Frage, welcher Grundbesitz zur Steuerbefreiung gehört: Nur das Flurstück mit dem Wohnhaus oder auch angrenzende Flächen, die zusammen mit dem Haus genutzt werden?

Der Bundesfinanzhof beantwortete diese Frage zugunsten des Erben.

Darum ging es konkret: Ein Sohn erbte von seinem verstorbenen Vater ein Einfamilienhaus. Der Grundbesitz bestand aus mehreren Flurstücken. Auf einem Flurstück befand sich das Wohnhaus, das der Vater bis zu seinem Tod selbst genutzt hatte. Daneben gab es ein unbebautes Gartengrundstück sowie ein Wegegrundstück, die zusammen mit dem Haus genutzt wurden.

Das zuständige Bewertungsfinanzamt behandelte das Hausgrundstück, das Gartengrundstück und das Wegegrundstück als eine einzige wirtschaftliche Einheit und stellte für diese Einheit einen Grundbesitzwert von insgesamt 1.379.965 Euro fest.

Das Erbschaftsteuerfinanzamt wollte die Familienheim-Begünstigung hingegen nur auf das Flurstück anwenden, auf dem das Wohnhaus stand. Dadurch fiel die Steuerbefreiung deutlich geringer aus.

Der Erbe war der Auffassung, dass die Steuerbefreiung auf die gesamte wirtschaftliche Einheit angewendet werden müsse und klagte.

Der Bundesfinanzhof gab dem Erben Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht lediglich das bebaute Flurstück maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr das Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes. Dieses entspricht der wirtschaftlichen Einheit, die vom Bewertungsfinanzamt festgestellt wurde.

Im konkreten Fall gehörten daher nicht nur das Hausgrundstück, sondern auch das mitgenutzte Gartengrundstück und das Wegegrundstück zum begünstigten Familienheim. Dadurch erhöhte sich der für die Steuerbefreiung anzusetzende Wert erheblich.

Familienheim-Begünstigung: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einheit

Der BFH wie darauf hin, dass das Erbschaftsteuergesetz auf bebaute Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes verweist. Nach dem Bewertungsgesetz wird nicht zwingend auf einzelne Flurstücke oder auf die zivilrechtliche Grundstücksgrenze abgestellt. Entscheidend ist vielmehr die sogenannte wirtschaftliche Einheit. Dabei spielen insbesondere die tatsächliche Nutzung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der Flächen eine Rolle.

Werden mehrere Flurstücke gemeinsam mit einem Wohnhaus genutzt, können sie deshalb eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Bindungswirkung des Feststellungsbescheids

Das Bewertungsfinanzamt stellt nicht nur den Grundbesitzwert fest. Es entscheidet auch verbindlich darüber, welche Flächen zur wirtschaftlichen Einheit gehören. Diese Feststellung bindet nach Ansicht des BFH grundsätzlich auch das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Dieses kann nicht eigenständig einzelne Flurstücke aus der wirtschaftlichen Einheit herauslösen und die Steuerbefreiung dadurch verkleinern.

Garten und Wege können Teil des Familienheims sein

Der BFH betont außerdem den Zweck der Familienheim-Regelung: Sie soll den familiären Lebensraum erhalten. Zu diesem Lebensraum können auch Gartenflächen und Wege gehören, wenn sie gemeinsam mit dem Wohnhaus genutzt werden. Daher spricht der Gesetzeszweck nicht dagegen, solche Flächen in die Steuerbefreiung einzubeziehen.

Das Finanzamt hatte eingewandt, dass dadurch auch große Grundstücksflächen dauerhaft steuerfrei würden. Der BFH sah hierin jedoch kein Problem. Wird ein zum Familienheim gehörendes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert oder aus dem Familienheim herausgelöst, kann die Steuerbefreiung rückwirkend entfallen. Die bestehenden Nachversteuerungsregelungen reichen nach Auffassung des Gerichts aus, um Missbrauch zu verhindern (BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 27/23).

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(MB)

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